Sonderregelung bei Abschreibung auf Warenwerte

17/03/2021

Update 15. März 2021 von Blog-Beitrag 11. Februar 2021

Einzelhändler, die aufgrund der Corona-bedingten Schließungen Wertverluste in ihrem Warenbestand erlitten haben, können Warenwertabschreibungen als förderfähige Maßnahmen bei einem Antrag auf Überbrückungshilfe III geltend machen. Diese Voraussetzungen müssen vorliegen.

Antragsberechtigte Unternehmen

  • Einzelhändler
  • Kooperationen von Einzelhändlern
  • Hersteller und Großhändler von verderblichen Waren für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau (Zierpflanzenerzeuger)

Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet.

Unternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes mit stationärem Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.

Betroffene Waren

  • Wintersaisonwaren 2020/2021, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden (keine saisonübergreifend im Sortiment vorhandene Ware oder regelmäßig ein- und verkaufte Ware)
  • Wertverluste aus verderblicher Ware – der (bevorstehende) Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Indikator für verderbliche Ware. Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau gelten auch als verderbliche Waren im Sinne dieser Regelung.

Berechnung der Warenwertabschreibung

Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d. h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstiger Aufwand, insbesondere Einkaufs- und Verkaufsaufwand, bleibt dabei unberücksichtigt.

Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.

Von den so nach handelsrechtlichen Grundsätzen berechneten Warenabschreibungen können im Rahmen eines Antrags auf Überbrückungshilfe III 100 % als Fixkosten angesetzt werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden.

Dabei ist der Händler frei, den Wertverlust in einem Monat im Förderzeitraum geltend zu machen oder auf mehrere Monate zu verteilen. Es ist nicht notwendig, dass die Erstattung in einem Monat geltend gemacht wird, an dem die Ware vollständig geliefert wurde.

Nachweis- und Dokumentationspflichten

Dabei zu beachten sind jedoch umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten.

  • Der Verbleib und die Wertentwicklung jeder Ware ist aufzuzeichnen.
  • Dazu gehören vor allem die jeweiligen Anschaffungskosten und der jeweilige Verkaufspreis (Abgabepreis).
  • Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfe Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für den Warenbestand und seine Veränderungen einschließlich der Bewertung vorgelegt werden. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für diese Bewertung ist der 30. Juni 2021.
  • Eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Wahrhaftigkeit und Vollständigkeit der Angaben ist abzugeben.

Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III hinaus sind bei allen Anträgen mit Teilwertabschreibungen über 1.000.000 EUR Kontrollen durch die Bewilligungsstellen der Länder zwingend vorgeschrieben.

Zur Berechnung der Warenwertabschreibungen empfiehlt es sich, Vorkehrungen zur treffen, um für jede Ware sowohl Anschaffungskosten als auch Verkaufspreis und Verbleib zu dokumentieren.

Wir halten Sie mit ergänzenden Hinweisen zur Berechnung der Warenwertabschreibung auf dem Laufenden.

Stand: 15. März 2021

Autor: Marcus Kogel, Steuerberater, Auren Stuttgart

Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und Berater
Cornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Auren Frankfurt; Alexander Hradecky, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen

Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch
Neustart für Soloselbständige
Novemberhilfe Plus und Dezemberhilfe Plus
So sieht Novemberhilfe für Corona-Betroffene aus
Auch in 2021: Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
Hard- und Software voll abschreiben

Brexit: Verkürzte Antragsfrist für Vorsteuervergütung

Foto: Adobe Stock, joda

Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen