Update 15. März 2021 von Blog-Beitrag 11. Februar 2021
Einzelhändler, die aufgrund der Corona-bedingten Schließungen Wertverluste in ihrem Warenbestand erlitten haben, können Warenwertabschreibungen als förderfähige Maßnahmen bei einem Antrag auf Überbrückungshilfe III geltend machen. Diese Voraussetzungen müssen vorliegen.
Antragsberechtigte Unternehmen
Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet.
Unternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes mit stationärem Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.
Betroffene Waren
Berechnung der Warenwertabschreibung
Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d. h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstiger Aufwand, insbesondere Einkaufs- und Verkaufsaufwand, bleibt dabei unberücksichtigt.
Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.
Von den so nach handelsrechtlichen Grundsätzen berechneten Warenabschreibungen können im Rahmen eines Antrags auf Überbrückungshilfe III 100 % als Fixkosten angesetzt werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden.
Dabei ist der Händler frei, den Wertverlust in einem Monat im Förderzeitraum geltend zu machen oder auf mehrere Monate zu verteilen. Es ist nicht notwendig, dass die Erstattung in einem Monat geltend gemacht wird, an dem die Ware vollständig geliefert wurde.
Nachweis- und Dokumentationspflichten
Dabei zu beachten sind jedoch umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten.
Über die regulären Stichproben im Rahmen der Überbrückungshilfe III hinaus sind bei allen Anträgen mit Teilwertabschreibungen über 1.000.000 EUR Kontrollen durch die Bewilligungsstellen der Länder zwingend vorgeschrieben.
Zur Berechnung der Warenwertabschreibungen empfiehlt es sich, Vorkehrungen zur treffen, um für jede Ware sowohl Anschaffungskosten als auch Verkaufspreis und Verbleib zu dokumentieren.
Wir halten Sie mit ergänzenden Hinweisen zur Berechnung der Warenwertabschreibung auf dem Laufenden.
Stand: 15. März 2021
Autor: Marcus Kogel, Steuerberater, Auren Stuttgart
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und BeraterCornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Auren Frankfurt; Alexander Hradecky, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
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