Befreiung von der Kapitalertragsteuer: Nachweispflicht im Verein

06/10/2021

Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und SteuerberaterinMitglied des Auren-Teams VAT Experts – unsere Experten für Umsatzsteuer national und international.


Das BMF hat in einem Schreiben zu Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz klargestellt, welche Nachweise gemeinnützige Einrichtungen für eine Nichtveranlagung erbringen müssen.

Hintergrund: Grundsätzlich ist auch bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Anlegern eine Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 7 S. 2 EStG erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Einrichtungen stattdessen beim Anlageinstitut (Entrichtungspflichtiger) einen der folgenden beiden Nachweise vorlegen (BMF, Schreiben vom 29.04.2021, Az. IV C 1 – S 1980–1/19/10008:017):

  • Eine amtlich beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids. Dessen Datum darf bezogen auf den Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
  • Eine amtlich beglaubigte Kopie der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid, in der die Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich bescheinigt wird. Hier darf das Bescheid-Datum nicht weiter als drei Jahre zurückliegen. Der Anleger (Verein) muss dabei dem Entrichtungspflichtigen schriftlich mitteilen, ob die Investmenterträge im steuerfreien oder im steuerpflichtigen Bereich angefallen sind.

Quelle: IWW Verlag

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