Die Höchstbeträge für die Gewährung von Novemberhilfe und Dezemberhilfe wurden durch die Einführung der Novemberhilfe Plus und Dezemberhilfe Plus erweitert. Die EU-Kommission hat diese neue Regelung am 21. Januar 2021 genehmigt.
Unternehmen können einen Antrag auf die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe stellen, wenn
Nicht begünstigt sind Unternehmen, die erst aufgrund des Beschlusses vom 16. Dezember 2020 von der Schließung betroffen sind, wie z. B. der Einzelhandel oder Friseure.
Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Umsatzes im Vorjahresmonat November bzw. Dezember. Soloselbständige können als Vergleichsumsatz optional den Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 als Vergleichsumsatz ansetzen.
Zu den Antragsvoraussetzungen, der Antragstellung und der Höhe des Zuschusses, lesen Sie „So sieht ‚Novemberhilfe‘ für Corona-Betroffene aus“.
Die November- und Dezemberhilfe sind durch die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die De-Minimis-Verordnung gedeckelt. Sofern der Rahmen nicht bereits durch andere Beihilfen (z. B. KfW-Schnellkredit und KFW-Unternehmerkredit mit einer Laufzeit über sechs Jahre) ausgeschöpft wurde, beträgt der Höchstbetrag für die Novemberhilfe, die Dezemberhilfe und die Überbrückungshilfe I insgesamt im Einzelfall bis zu 1,8 Mio. EUR.
Für Fälle, in denen der Höchstbetrag nicht ausreicht, wurde durch die Novemberhilfe Plus und Dezemberhilfe Plus Abhilfe geschaffen. Die Novemberhilfe Plus und die Dezemberhilfe Plus ermöglichen eine über 1,8 Mio. EUR hinausgehende Förderung. Dabei unterliegt der Betrag bis 1,8 Mio. EUR der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und der De-Minimis- Verordnung. Der über die 1,8 Mio. EUR hinausgehende Betrag unterliegt hingegen der Bundesregelung Fixkostenhilfe.
Nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe greift für die Überbrückungshilfe II, die Novemberhilfe Plus und die Dezemberhilfe Plus ein sog. Verlustvorbehalt. Für kleine und Kleinstunternehmen betragen die Zuschüsse max. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten im Förderzeitraum. Für alle anderen Unternehmen sind die Zuschüsse auf max. 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten begrenzt. Der absolute Höchstbetrag im Rahmen der Bundesregelung Fixkostenhilfe beträgt pro Unternehmen bzw. Unternehmensverbund maximal 10 Mio. EUR. Dennoch werden aktuell Anträge auf Überbrückungshilfe II ohne Verlustvorbehaltsabfrage bearbeitet, d. h. es erfolgt im Rahmen der Antragstellung keine Abfrage zur Höhe der ungedeckten Fixkosten.
Die Regelungen für die Beantragung der Überbrückungshilfe II, der Novemberhilfe und Dezemberhilfe sowie der Novemberhilfe Plus und Dezemberhilfe Plus sind komplex und ändern sich fast täglich.
Der Antrag auf Novemberhilfe Plus und Dezemberhilfe Plus kann aktuell noch nicht beantragt werden. Die Antragstellung wird voraussichtlich ab Mitte Februar 2021 möglich sein.
Stand: 4. Februar 2021
Autorin: Cornelia Barnbrook, Steuerberaterin, Auren
Quelle: Bundesfinanzministerium
Fragen hierzu beantworten Ihnen gerne unsere Beraterinnen und BeraterCornelia Barnbrook, Auren Berlin; Michael Böttinger, Wolfgang Müller, Auren Frankfurt; Alexander Hradecky, Auren München; Marion Trieß, Marcus Kogel, Auren Stuttgart; Patrick Rüde, Thomas Geiler, Auren Waldshut-Tiengen
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