Satzung muss Art der Steuerbegünstigung festlegen

25/11/2021

Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin

Die Satzung eines Vereins muss sich auf eine Steuerbegünstigung festlegen. Die Formulierung aus der Mustersatzung („unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke“) kann nicht wörtlich beibehalten werden. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht (FG) Hessen.

Im konkreten Fall hatte ein Verein die Klausel aus der Mustersatzung (Anhang 1 zu § 60 AO) im Wortlaut übernommen. In der Mustersatzung – so das FG – heißt es im Klammerzusatz aber: „nicht verfolgte Zwecke streichen“. Dies könne nichts Anderes bedeuten, als dass eines der o. g. fünf Wörter im Wortlaut der Satzung noch enthalten sein muss. Nur wenn durch den Wortlaut feststeht, welcher Art eine Steuerbegünstigung sein soll, kann das Registergericht prüfen, ob der Verein die Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung erfüllt (FG Hessen, Urteil vom 27.11.2020, Az. 4 K 619/18).

Wichtig: Natürlich kann eine Körperschaft auch gleichzeitig gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen. Auch das muss sich dann aber aus der Formulierung der Satzung ergeben. Insbesondere muss auch angegeben sein, wie die einzelnen Zwecke konkret verwirklicht werden.

Quelle: IWW Verlag

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