Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin
Die Satzung eines Vereins muss sich auf eine Steuerbegünstigung festlegen. Die Formulierung aus der Mustersatzung („unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche – Zwecke“) kann nicht wörtlich beibehalten werden. Diese Auffassung vertritt das Finanzgericht (FG) Hessen.
Im konkreten Fall hatte ein Verein die Klausel aus der Mustersatzung (Anhang 1 zu § 60 AO) im Wortlaut übernommen. In der Mustersatzung – so das FG – heißt es im Klammerzusatz aber: „nicht verfolgte Zwecke streichen“. Dies könne nichts Anderes bedeuten, als dass eines der o. g. fünf Wörter im Wortlaut der Satzung noch enthalten sein muss. Nur wenn durch den Wortlaut feststeht, welcher Art eine Steuerbegünstigung sein soll, kann das Registergericht prüfen, ob der Verein die Voraussetzungen der ausdrücklich genannten Steuerbegünstigung erfüllt (FG Hessen, Urteil vom 27.11.2020, Az. 4 K 619/18).
Wichtig: Natürlich kann eine Körperschaft auch gleichzeitig gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgen. Auch das muss sich dann aber aus der Formulierung der Satzung ergeben. Insbesondere muss auch angegeben sein, wie die einzelnen Zwecke konkret verwirklicht werden.
Quelle: IWW Verlag
Wenn Sie dieser Beitrag interessiert, lesen Sie auch
Kassenführung: Bonpflicht gilt auch für VereineKleine „Aufwandentschädigung“ für Sportplatzhelfer: Landessozialgericht macht daraus ein ArbeitsverhältnisCorona-Gesetz gilt länger: Bis 31.08.2022 sind virtuelle Mitgliederversammlungen möglich
Sie benötigen Unterstützung? Erfahren Sie mehr zu unseren Leistungen zu Steuerberatung – Gemeinnützigkeitsrecht.
Kein Token oder Token ist abgelaufen.