Weil viele Unternehmen aufgrund Corona in akute wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, müssen diese vorerst keinen Insolvenzantrag stellen. Diese Regelung gilt bis 30. September 2020 und auch nur unter gewissen Voraussetzungen.
Nach der Insolvenzverordnung bzw. dem GmbH-Gesetz ist ein Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, einen Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen, wenn das Unternehmen im Sinne des Gesetzes zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Hierfür gilt eine Frist von drei Wochen ab Eintritt dieser Voraussetzungen.
Diese Insolvenzantragspflicht ist aktuell bis zum 30. September 2020 ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung zum einen aufgrund der Corona-Pandemie entstanden ist und diese finanzielle Schieflage zum anderen mit großer Wahrscheinlichkeit wieder beseitigt werden kann.
Bei der Beurteilung einer Insolvenzantragspflicht bestehen trotz der neuen Rechtslage Strafbarkeits- und Haftungsrisiken. Worauf sollten Unternehmen achten?
Um Strafbarkeits- und Haftungsrisiken zu entgehen, sollten Unternehmen die Bedingungen für eine Nichtantragsstellung bis zum 30. September 2020 kennen.
Die Entscheidung einen Insolvenzantrag zu stellen oder eben nicht, hängt also entscheidend von der Analyse der wirtschaftlichen Situation und der entsprechenden Zukunftsprognose ab. Deshalb sind Unternehmen in Corona-Zeiten gut beraten, die wirtschaftlichen Zusammenhänge sowie die daraus resultierenden Handlungen der verantwortlichen Personen akribisch zu dokumentieren.
Diese lückenlose Dokumentation minimiert oder verhindert das Risiko einer persönlichen Haftung für die verantwortlichen Personen, sofern das Unternehmen später doch noch die Insolvenz beantragen muss.
Stand: 11. Mai 2020
Autor: Dr. Lars C. Hamm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Auren Stuttgart
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