Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für E-Dienstwagen auf 100.000 € ab Juli 2025

Am 30.05.2025 hat das BMF den Referentenentwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland zur Stellungnahme übersandt. In dem Gesetzentwurf ist auch die Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze für die Begünstigung von E-Dienstwagen auf 100.000 Euro vorgesehen. Diese Grenze soll erstmals für Elektrofahrzeuge gelten, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.
Am 11.07. erfolgte die Freigabe: Die Bundesregierung hat den Bruttolistenpreis für Elektrofahrzeuge, die unter die 0,25%-Regelung fallen, von 70.000 Euro auf 100.000 Euro ab 01.07.2025 angehoben, um die Besteuerung von E-Dienstwagen zu verbessern. Die Anhebung des Bruttolistenpreises ist Teil eines größeren steuerlichen Sofortprogramms, das darauf abzielt, den Kauf von Elektrofahrzeugen für Unternehmen attraktiver zu gestalten. Diese Maßnahme soll die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen steigern und die Elektromobilität in Deutschland fördern.
Berechnungsgrundlagen zur Nutzung von Dienstwagen
Nutzen Arbeitnehmer ihren Firmenwagen privat, entsteht dabei ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil wird in den meisten Fällen mit der Ein-Prozent-Regelung versteuert. Die Ermittlung des Bruttolistenpreises erfolgt anhand der offiziellen Preislisten vom Fahrzeughersteller. Der Basispreis des Fahrzeugs wird als Ausgangspunkt genommen, dazu kommen alle serienmäßigen Ausstattungen.
Falls Sonderausstattungen vom Hersteller eingebaut wurden, werden auch diese hinzugerechnet. Abschließend wird die Mehrwertsteuer (derzeit 19 %) auf den Gesamtpreis addiert.
Diese Methode gewährleistet eine einheitliche Berechnungsgrundlage, die für alle Neufahrzeuge gilt.
Wichtig: Der Bruttolistenpreis ist nicht gleichbedeutend mit dem tatsächlichen Kaufpreis eines Fahrzeugs, da er z.B. keine Überführungs- oder Zulassungskosten enthält. Rabatte und Sonderkonditionen werden ebenfalls nicht berücksichtigt, so dass der tatsächliche Kaufpreis je nach Händler deutlich unter dem Bruttolistenpreis liegen kann. Für die Steuerberechnung bleibt jedoch ausschließlich der vom Hersteller empfohlene Bruttolistenpreis maßgeblich.
Die Berechnung des Bruttolistenpreises für ein bestimmtes Fahrzeugmodell könnte wie folgt aussehen:
Basispreis des Fahrzeugs: 40.000 €
Serienmäßige Ausstattung: 2.500 €
Sonderausstattungen: 5.000 €
Zwischensumme (Netto): 47.500 €
+ Mehrwertsteuer (19 %): 9.025 €
= Bruttolistenpreis: 56.525 €
Dieser Wert bildet dann die Grundlage für die 1 %-Regelung bei Dienstwagen.
Der Bruttolistenpreis bleibt immer der Preis zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Auch bei gebrauchten Dienstwagen wird der ursprüngliche Bruttolistenpreis angesetzt. Leasingfahrzeuge werden ebenfalls nach dem ursprünglichen Bruttolistenpreis bewertet, unabhängig vom tatsächlichen Leasingbetrag. Diese Regelung stellt sicher, dass die steuerliche Bewertung über die gesamte Nutzungsdauer eines Fahrzeugs hinweg einheitlich bleibt.
Sonderregelungen für E-Fahrzeuge und Hybride
- 0,25%-Regelung: Für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis von neu bis zu 100.000 Euro gilt die 0,25%-Regelung. Das bedeutet, dass monatlich 0,25% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen.
- 0,5%-Regelung: Für Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 100.000 Euro oder für Plug-in-Hybride (unter bestimmten Bedingungen) gilt die 0,5%-Regelung. Hier müssen monatlich 0,5% des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Bedingungen für Plug-in-Hybride: Für Plug-in-Hybride gilt die 0,5%-Regelung nur, wenn sie entweder eine elektrische Mindestreichweite von 60 km oder 80 km (je nach Quelle) oder einen CO2-Ausstoß von maximal 50 g/km haben.
Die Neuerung ist im „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ verankert, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nr. 161 vom 18. Juli 2025. Die Bruttolistenpreisgrenze ist in § 52 Abs. 12 Satz 6 EStG‑E geregelt sowie in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG, in der geänderten Fassung durch das „Investitionssofortprogramm“
Es gilt die folgende Staffelung:
Zeitraum der Anschaffung | Listenpreisgrenze (E‑Fahrzeuge) | Ansatz der Bemessungsgrundlage |
bis Ende 2023 | 60.000 € | 0,25 % (¼ des Listenpreises) |
01.01.2024 – 30.06.2025 | 70.000 € | 0,25 % |
ab 01.07.2025 | 100.000 € | 0,25 % |
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Birgit Ennemoser
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