Minijobber können ab 01.07.2026 die Befreiung von der Rentenversicherung wieder rückgängig machen.

Ausgangslage beim Minijob in der Rentenversicherung ist seit 2013, dass Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind. Eine Befreiung davon ist nur auf Antrag möglich (§ 6 Abs. 1b SGB VI)

Wenn ein Minijobber sich befreien lassen möchte, ist er nicht rentenversicherungspflichtig, zahlt keine eigenen RV-Beiträge und bekommt damit aber weniger Rentenansprüche.

Bis dato konnte man diese Befreiung im laufenden Minijob nicht rückgängig machen. Die Befreiung galt für die gesamte Dauer dieses konkreten Minijobs unwiderruflich

Sobald ein neues Minijob-Beschäftigungsverhältnis beginnt, kann man auf den Befreiungsantrag verzichten bzw. einfach keinen Antrag abgeben. Dann entsteht automatisch wieder Rentenversicherungspflicht, d.h. der (Arbeitgeber zahlt die Pauschalbeiträge und der Arbeitnehmer seinen Eigenanteil.

Wenn es mehrere Minijobs gibt, dann gilt die Befreiung für alle Minijobs.

Ab dem 1. Juli 2026 ändert sich die Rechtslage für Minijobber in Bezug auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Minijobber können dann eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen.

Dazu muss der Minijobber einen Antrag beim Arbeitgeber stellen. Die Aufhebung der Befreiung tritt ab dem Monat nach Antragstellung in Kraft (vorausgesetzt, die Minijob‑Zentrale widerspricht nicht innerhalb eines Monats).

Wichtig zu beachten: Dieser Ansatz gilt nur für die Zukunft – eine rückwirkende Wirkung gibt es nicht. Wenn es  mehrere Minijobs gibt, dann gilt die Aufhebung einheitlich für alle.

ABER: Eine spätere erneute Befreiung ist danach ausgeschlossen.

Das neue Recht wurde zum 1. Juli 2026 eingeführt, um Minijobbern mehr Flexibilität zu geben, wenn sie doch wieder Rentenversicherungsbeiträge leisten wollen.

Bis 30. 06.2026 galt also: Einmal befreit, gab es keine Rückkehr zur Pflicht im laufenden Minijob.

Ab dem 01. 07.2026 kann ein Minijobber einmalig den Befreiungsantrag widerrufen und wieder rentenversicherungspflichtig im Minijob werden.

Der Antrag muss schriftlich beim Arbeitgeber eingereicht werden, die Minijobzentrale hat dazu ein Formular erstellt, dass unter: Formulare – Minijob-Zentrale zu finden ist.

Ganz wichtig:

  • Erst ab 01.07.2026 möglich.
  • Wirksamkeit ab Folgemonat nach Antrag
  • Eine erneute Befreiung nach Widerruf ist nicht möglich
  • Nur für die Zukunft, nicht rückwirkend umsetzbar



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Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services bei Auren Deutschland in Stuttgart, im Büro

Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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