Förderung der E-Mobilität durch eine steuerfreie Wallbox

Elektrofahrzeuge privat laden – welche Steuerpflicht entsteht?
Um im privaten Bereich ein Elektrofahrzeug laden zu können, ist eine Ladevorrichtung, wie beispielsweise eine Wallbox, erforderlich. Doch wie sieht es mit der Steuerpflicht aus, wenn der Arbeitgeber sich an den Kosten beteiligt? Diese Frage treibt immer mehr Steuerpflichtige um und führt zu größeren Diskussionen.
Aufladen beim Arbeitgeber: steuerfrei
Unproblematisch ist die Aufladung des privaten Elektrofahrzeuges beim Arbeitgeber: dies ist gemäß § 3 Nr. 46 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei.
Erstattung der Stromkosten zu Hause
Erstattet der Arbeitgeber die Stromkosten für das Aufladen des privaten Elektrofahrzeugs zu Hause, gilt dies grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn – sofern keine pauschalen Kilometersätze angewendet werden.
Stattdessen kann der Arbeitgeber auch 0,30 € pro gefahrenem Kilometer steuerfrei erstatten, analog zum Benzinfahrzeug.
Tatsächliche Kostenabrechnung: aufwendig, aber möglich
Der Arbeitgeber kann auch die tatsächlich entstandenen Stromkosten erstatten, wenn das Fahrzeug zu Hause geladen wird. In diesem Fall muss der Mitarbeitende die Kosten belegen, zum Beispiel über Stromrechnung und Fahrtenbuch. Dieses Verfahren ist jedoch recht aufwendig.
E-Dienstwagen zu Hause laden
Lädt ein Arbeitnehmer seinen E-Dienstwagen zu Hause und erstattet der Arbeitgeber die Stromkosten, bleibt dies steuerfrei – sofern die pauschalen Sätze nach dem BMF-Schreiben angewendet werden. Diese betragen derzeit:
- 30 €/Monat bei ausschließlicher Nutzung privater Lademöglichkeiten
- 70 €/Monat bei zusätzlicher Möglichkeit zum Laden im Betrieb
Voraussetzung: Kein zusätzlicher steuerpflichtiger geldwerter Vorteil bei Nutzung.
Kostenübernahme für Wallboxen – verschiedene Modelle
Wie sieht es aus, wenn sich der Arbeitgeber an den Kosten für eine Wallbox zu Hause beim Arbeitnehmer beteiligen möchte? Dies kommt auf die gewählte Unterstützungsmöglichkeit an:
- Überlassung durch den Arbeitgeber: Die betriebliche Ladevorrichtung wird überlassen – steuerfrei gemäß § 3 Nr. 46 EStG.
- Übereignung oder verbilligter Erwerb: Der Arbeitgeber übereignet dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung. Es handelt sich um einen steuerpflichtigen Sachbezug, den der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 % versteuern kann.
- Zuschuss zum Kauf durch den Arbeitnehmer: Kauft der Arbeitnehmer die Ladevorrichtung selbst und der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss, ist dieser Zuschuss steuerpflichtig, kann aber ebenfalls mit 25 % pauschal versteuert werden.
Fazit: Spielräume für Arbeitgeber nutzen
Für Arbeitgeber gilt es, die steuerlichen Spielräume zu nutzen. Wichtig: Gehaltsumwandlungen sind für die aufgezeigten Möglichkeiten schädlich. Weitere steuerliche Regelungen rund um die Elektromobilität sind zu erwarten.
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Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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