BFH‑Urteil zur Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG): Bedeutung für Unternehmen und Beratungspraxis
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG ist eines der wichtigsten steuerlichen Förderinstrumente für kleine und mittlere Unternehmen. Eine zentrale Voraussetzung ist die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 Euro. Lange war strittig, ob sich diese Grenze auf den Steuerbilanzgewinn oder auf den steuerlichen Gewinn inklusive außerbilanzieller Korrekturen bezieht. Mit Urteil vom 1. Oktober 2025 (X R 16, 17/23) hat der BFH diese Frage nun eindeutig beantwortet – mit erheblichen Auswirkungen für die Praxis.
Der Gewinnbegriff im Kontext des § 7g EStG
Der steuerliche Gewinn nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG wird nach den allgemeinen Regeln der §§ 4 ff. EStG ermittelt. Dazu gehören stets auch außerbilanzielle Korrekturen. Diese reichen von Teilfreistellungen über Zinsschranke und Hinzurechnungsbesteuerung bis hin zu Korrekturen bei verdeckten Gewinnausschüttungen.
Auch die Gewerbesteuer ist handelsrechtlich zunächst als Aufwand zu erfassen, wird aber steuerlich außerbilanziell neutralisiert. Gerade bei kleineren Gewerbebetrieben überschneidet sich diese Thematik häufig mit der Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden kann.
Kernaussage des BFH‑Urteils
Der BFH sieht die Systematik des § 7g EStG als entscheidend an. Die Norm knüpft an den allgemeinen Gewinnbegriff des § 2 Abs. 2 EStG an – und dieser umfasst ausdrücklich auch außerbilanzielle Korrekturen.
Damit gilt: Die Gewinngrenze des § 7g EStG ist inklusive außerbilanzieller Korrekturen zu prüfen.
Der BFH betont zudem, dass § 7g EStG auch für nicht gewerbesteuerpflichtige Betriebe gilt. Ein einheitlicher Gewinnbegriff ist daher sachgerecht und systematisch konsequent.
Offene Fragen und anhängige Verfahren
Die Entscheidung des BFH beendet die Diskussion nicht vollständig. Das FG Baden‑Württemberg hatte in einem anderen Verfahren den Steuerbilanzgewinn als maßgeblich angesehen. Die hierzu anhängige Revision (III R 38/23) wird zeigen, ob die Senate des BFH zu einer einheitlichen Linie finden.
Auch für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 und 6 EStG ist die Gewinngrenze relevant, wobei hier auf das vorangegangene Wirtschaftsjahr abzustellen ist. Zudem können sich Auswirkungen auf weitere Vorschriften ergeben, etwa § 4f EStG.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Steuerberatung
Die Entscheidung des BFH führt dazu, dass die Gewinngrenze künftig häufiger überschritten wird, da außerbilanzielle Korrekturen den maßgeblichen Gewinn erhöhen. Unternehmen und Berater müssen diese Effekte zwingend in die Planung einbeziehen.
Frühere Gestaltungsmöglichkeiten, die auf eine kurzfristige Reduzierung des Steuerbilanzgewinns abzielten, verlieren an Wirkung. Viele Aufwandswirkungen werden heute außerbilanziell neutralisiert, sodass sich entsprechende Effekte nicht mehr erzielen lassen.
Zudem sollte die Praxis berücksichtigen, dass die Entscheidung des FG Baden‑Württemberg noch aussteht. Da das FG zuvor eine abweichende Auffassung vertreten hatte, kann die anstehende BFH‑Entscheidung im Verfahren III R 38/23 zusätzliche Klarheit bringen – oder neue Abgrenzungsfragen eröffnen.
Fazit
Der BFH schafft Klarheit: Für die Gewinngrenze des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG sind außerbilanzielle Korrekturen zwingend einzubeziehen.
Damit wird die Anwendung des § 7g EStG anspruchsvoller, aber zugleich systematisch konsistenter. Unternehmen und Berater sollten die Entscheidung bei der Planung von Investitionen und der Gewinnermittlung unbedingt berücksichtigen – und gleichzeitig die noch ausstehende Entscheidungen im Blick behalten.