Jahreswechsel 2025/2026: Handlungsempfehlungen und Gestaltungshinweise
Inhalt
1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
2. Aufbewahrungsfristen für bestimmte Wirtschaftszweige
3. Aktualisierung der GoBD
4. Aktuelle Steuerlage zur PV-Anlage
1. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen
Steuerpflichtige können für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören:
| Kosten für: | Gesamtansatz maximal | Ersparnis maximal |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Minijobs mit Haushaltsscheckverfahren (20 % von höchstens) | 2.550 € | 510 € |
| Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbare Aufwendungen bei Unterbringung im Heim (20 % von höchstens) | 20.000 € | 4.000 € |
| Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitsleistung von höchstens) | 6.000 € | 1.200 € |
| Gesamt: | 28.550 € | 5.710 € |
Die Leistung muss für den Steuerpflichtigen i. d. R. auf dessen Grundstück bzw. in dessen Wohnung erbracht worden sein. Diese muss in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums liegen. Im Rahmen von Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen muss sich die zu pflegende bzw. zu betreuende Person dort aufhalten.
Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Barzahlung wird nicht akzeptiert. Mieter und Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft können Teile ihrer Nebenkosten- bzw. Hausgeldabrechnung steuerlich absetzen, sofern haushaltsnahe Tätigkeiten oder Handwerkerleistungen enthalten sind.
Nicht berücksichtigungsfähig sind Leistungen, z. B. Handwerkerkosten, die der Erstellung eines Neubaus zugeordnet werden können oder um diesen in einen bezugsfertigen Zustand zu versetzen, z. B. Bauabschlussreinigung durch ein Reinigungsunternehmen. Sobald die Immobilie bezogen wurde und auch bewohnbar ist, können weitere Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.
Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Gestaltungshinweis: Wer Aufwendungen für die o. g. Tätigkeiten, Handwerker oder sonstige Dienstleistungen im oder am Haus im Laufe eines Jahres hat, kann häufig zwischen mehreren Optionen wählen, die Kosten steuerlich geltend zu machen. Im Bereich der energetischen Sanierung oder der Betreuung und Pflege einer nahestehenden Person, für die Pflegegeld gezahlt wird, gibt es außer den hier genannten Steuerermäßigungen weitere oder andere Berücksichtigungsmöglichkeiten als außergewöhnliche Belastung, Inanspruchnahme günstiger Darlehen oder Fördermöglichkeiten.
In den meisten Fällen kann keine doppelte Berücksichtigung erfolgen. Dies gilt insbesondere auch für diverse Fördermaßnahmen im Rahmen der energetischen Gebäudesanierung.
Wer Steuerermäßigungen bzw. steuerliche Berücksichtigungen optimal ausnutzen möchte, sollte bereits zu Beginn des Jahres seine voraussichtlichen Aufwendungen überschlagen und planen, denn bei größeren Sanierungsmaßnahmen sind i. d. R. die direkte Förderung oder die Steuerermäßigung für energetische Sanierung bis zu einem Höchstbetrag vorteilhafter.
Die Steuerermäßigung kann z. B. für kleinere Maßnahmen in Anspruch genommen werden, die sinnvoll in mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden können oder nicht die Voraussetzungen für eine energetische Sanierung erfüllen.
Aufgrund der genannten Konkurrenzverhältnisse ist es wichtig, bereits vor Beginn des Besteuerungszeitraumes eine steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
2. Aufbewahrungsfristen für bestimmte Wirtschaftszweige
In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare, Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B. Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährige Aufbewahrungsfrist.
Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine 8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen und Quittungen. Die Bundesregierung hat im August 2025 beschlossen, die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute bei Buchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dass Buchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung von Steuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung zukommt.
Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmen erfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereits abgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten. Dieser wurde jedoch nicht verabschiedet.
Handlungsempfehlung: Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigen Aufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
3. Aktualisierung der GoBD
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.
Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten seit Veröffentlichung. Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowie Buchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangen wurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Eine zusätzliche Aufbewahrung des mit dem menschlichen Auge lesbaren Teils ist nur dann erforderlich, wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierte elektronische Signaturen.
Handlungsempfehlung: Prüfung und ggf. Anpassung der Verfahrensdokumentation innerhalb des Unternehmens. Es sollte wegen der Aufbewahrung des für Menschen lesbaren Teils der E-Rechnungen Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten werden.
4. Aktuelle Steuerlage zur PV-Anlage
Bereits für Veranlagungsjahre ab 2022 hatte der Gesetzgeber eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu einer maximalen Bruttoleistung von 30 kW (peak) beschlossen. Die Umsatzsteuer auf den Erwerb und Betrieb der PV-Anlage wurde durch die Anwendung des sogenannten Nullsteuersatzes ab 2023 ebenfalls steuerfrei gestellt. Galt diese Regelung zunächst nur für private Wohngebäude, wurden die Voraussetzungen zum 1.1.2025 vereinfacht. Seither können nicht nur private Wohngebäude von der Steuerbefreiung mit 30 kW (peak) profitieren, sondern auch Eigentümer gemischt und gewerblich genutzter Immobilien.
Anlagenbetreiber brauchen keine jährliche Steuererklärung mehr abzugeben, da die Einkünfte steuerfrei sind. Es fallen weder Einkommen- noch Umsatzsteuer auf die Erträge aus der Einspeisung an, noch Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch. Eine Anmeldung beim Finanzamt entfällt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass keine anderweitige unternehmerische Tätigkeit vorliegt.
Die Steuerbefreiung gilt für eine Anlage mit max. 30 kW (peak) pro Wohnung bzw. Gewerbeeinheit. Hierbei handelt es sich um eine Freigrenze. Bei Überschreiten der Bruttoleistung wird der gesamte Ertrag steuerpflichtig. Der Betrieb mehrerer Anlagen ist bis zu insgesamt 100 kW (peak) je Steuerpflichtigem möglich.
Wer bereits ein steuerpflichtiges Gewerbe hat, kann gleichwohl mit einer neuen Anlage steuerfreie Einnahmen erzielen, wenn diese von dem ersten Unternehmen eindeutig abzugrenzen ist. Betroffene sollten sich im Vorfeld steuerlich beraten lassen.
Die Einspeisevergütung ist für 20 Jahre fest und reduziert sich derzeit halbjährlich um 1 %, wobei die Höhe der Einspeisevergütung einerseits von der Größe der Anlage abhängt, aber auch davon, ob eine Voll- oder nur Teileinspeisung des erzeugten Stroms erfolgt. Volleinspeiser erhalten eine höhere Einspeisevergütung als Teileinspeiser. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
Neue PV-Anlagen erhalten seit Ende Februar 2025 keine EEG-Einspeisevergütung mehr, wenn sie zu Zeiten negativer Börsenstrompreise in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Stattdessen sollen sie den erzeugten Strom speichern und selbst verbrauchen. Altanlagenbetreiber können freiwillig zu der Neuregelung optieren und erhalten als Anreiz eine Vergütungserhöhung von 0,6 ct./kWh.
Die Einspeiseleistung von neuen PV-Anlagen wird auf 60 % beschränkt, solange die PV-Anlage noch nicht mit einem intelligenten Stromzähler und einer Steuerbox ausgestattet ist. Für Neuanlagen mit einer Leistung bis zu 100 kW (peak) greift die geänderte EEG-Förderung bei negativen Börsenstrompreisen erst ab dem Folgejahr nach dem Einbau des intelligenten Messsystems.
Es gibt Bestrebungen, feste Einspeisevergütungen für Neuanlagen komplett zu streichen und die Direktvermarktung zu standardisieren. Wer eine PV-Anlage vor dem 1.1.2023 in Betrieb genommen hat oder Anlagen oberhalb von 100 kW (peak) betreibt, muss sich mit Themen wie Umsatz- und Einkommensteuer, unentgeltlicher Wertabgabe, Kleinunternehmern etc. intensiver befassen.
Derzeit sind betreffend Altanlagen ab dem Veranlagungsjahr 2022 noch folgende Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
Der Gesetzgeber hatte für Veranlagungsjahre ab 2022 eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 kWp beschlossen. Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen hat die gesetzliche Regelung so verstanden, dass es zwar das Recht der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gebe, nicht aber die Pflicht. Es beabsichtigte, eine Umsatzsteuernachzahlung für die PV-Anlage in einem späteren Jahr als Betriebsausgabe für einen Zeitraum abzusetzen, als PV-Anlagen noch steuerpflichtig waren.
Sowohl die Finanzverwaltung als auch das Finanzgericht Nürnberg lehnten dies wegen verpflichtender Steuerbefreiung ab dem Veranlagungsjahr 2022 ab. Die Revision wurde eingelegt. In zwei anderen Verfahren hat das Finanzgericht Münster in Aussetzungsverfahren genau gegenteilig entschieden und der Klage auf Abzug der nachlaufenden Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zu dieser Zeit die Steuerfreiheit noch nicht gegriffen habe und der Gesetzgeber nur Betriebseinnahmen, nicht aber Betriebsausgaben steuerfrei gestellt habe. Auch hier wurde Revision beim BFH eingelegt. Die Entscheidungen bleiben noch abzuwarten.
Ein weiteres, noch nicht entschiedenes, Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob die Rückzahlung von überzahlten Einspeisevergütungen in den Jahren vor 2022 aufgrund eines Zählerfehlers beim Betrieb einer steuerbefreiten PV-Anlage als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.
Die vor 2022 ausgezahlte Einspeisevergütung war steuerpflichtig. Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug. Das erstinstanzlich zuständige Niedersächsische Finanzgericht hatte hierzu am 11.12.2024 entschieden, dass ein Betriebsausgabenabzug möglich ist.
Aufgrund mehrerer BFH-Entscheidungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) seine Auffassung zur Umsatzsteuerbehandlung von Eigenverbrauch selbst produzierten Stroms geändert. Ab 1.1.2026 gibt es keine fiktive Lieferung von Strom im umsatzsteuerlichen Sinne mehr. Die Berechnung der Betreiber zu Hin- und Rücklieferung von Strom bei Teileinspeisung ist dann nicht mehr zulässig. Eigenverbrauch gilt dann nicht mehr als Lieferung.
PV-Anlagenbetreiber, die bisher umsatzsteuerpflichtig waren und auf die Kleinunternehmerregelung verzichten mussten, können ab 2026 zur Umsatzsteuerfreiheit (Kleinunternehmerregelung) zurückkehren, sofern die Bindungsfrist von fünf Jahren abgelaufen ist.
Derzeit gibt es in Deutschland nur in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen noch keine irgendwie geartete Solarpflicht. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg und Niedersachsen lassen wahlweise zur Installation einer PV-Anlage auch Solarthermie zu. Bayern, Brandenburg und Hessen sehen keine verpflichtenden PV-Anlagen auf privaten Wohngebäuden vor.
Nahezu sämtliche Bundesländer haben Übergangsfristen für die Installation von PV-Anlagen auf Neubauten beschlossen, wobei die letzten Bundesländer im Jahr 2026 ihre Übergangsfristen beenden. Für die meisten Bundesländer bedeutet dies, dass auch Neubauten, die als private Wohngebäude dienen, jetzt in einem bestimmten Umfang mit PV-Anlagen auf dem Dach ausgestattet werden müssen. In nahezu allen Bundesländern, in denen es eine entsprechende Pflicht gibt, gibt es für Wohngebäude im Bestand allenfalls dann eine entsprechende Verpflichtung, wenn ohnehin eine Neueindeckung des Daches oder Sanierung erfolgt.
Handlungsempfehlung: Insbesondere Unternehmen sollten sich vor Anschaffung oder Erweiterung einer (weiteren) PV-Anlage steuerlich beraten lassen.