Der gesetzliche Mindestlohn wird jeweils zum 1. Januar 2026 und 2027 steigen, das hat das Kabinett nun final beschlossen: Der gesetzliche Mindestlohn wird in zwei weiteren Stufen steigen. Ab Januar 2026 wird er bei 13,90 Euro brutto in der Stunde liegen und ab Januar 2027 bei 14,60 Euro. Das Bundeskabinett hat die Vorschläge der Mindestlohnkommission per Verordnung umgesetzt. Damit können die Erhöhungen in Kraft treten. Dies war bereits die fünfte Verordnung seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015. Die Kommission hatte ihre Vorschläge im Juni 2025 vorgelegt und wir Sie darüber ja auch schon informiert; nun sind auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen.

Seit 1. Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit liegt die unterste Lohngrenze 41 Cent höher als im Jahr 2024.

Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes werden von der weiteren Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 deutschlandweit bis zu 6,6 Millionen Jobs betroffen sein. Nicht nur Beschäftigte, die mit dem Mindestlohn bezahlt werden, sondern alle, die unter 13,90 brutto pro Stunde verdienen. Das beträfe rechnerisch etwa jedes sechste Beschäftigungsverhältnis (rund 17 Prozent).

Den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland nun bereits seit 2015. Es handelt sich um eine Lohnuntergrenze, die nicht unterschritten werden darf für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben auch Praktikantinnen und Praktikanten Anspruch auf Mindestlohn.

Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind dagegen:

  • zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte,
  • ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
  • Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
  • Selbstständige,
  • Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt,
  • Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.

Vorsicht aber, die Tücke liegt wie immer im Detail: Auf Branchenmindestlöhne haben ehemals Langzeitarbeitslose z.B. sofort Anspruch, denn diese Löhne sind tariflich vereinbart. Praktikanten, die man vor einer Ausbildung beschäftigt, sind in der Regel keine „echten“ Praktikanten im Sinne des Mindestlohngesetzes.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt generell unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Minijob-Grenze jeweils mit der Erhöhung des Mindestlohns. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn, die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.

Seit Januar 2025 beträgt die Minijob-Grenze 556 Euro brutto pro Monat im Jahresdurchschnitt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen zwei Jahre lang aufbewahren, um sie bei einer Prüfung durch den Zoll vorlegen zu können. Basis sind zehn Arbeitsstunden pro Woche zum Mindestlohn. Dieser Wochenwert wird mit 13 Wochen multipliziert und durch drei Monate dividiert. So erhält man den Monatswert. Das Rechenergebnis wird immer auf den nächsten vollen Eurobetrag aufgerundet, damit haben wir für 2026 auf Basis eines Mindestlohns von 13,90 Euro pro Stunde einen wöchentlichen Wert von 139,00 Euro. Multipliziert mit 13 und dividiert durch 3 ergibt sich ein Betrag in Höhe von 602,33 Euro. Dieser wird aufgerundet, so dass die Entgeltgrenze für 2026 dann monatlich 603,00 Euro beträgt.

Die Aufrundung stellt sicher, dass nicht durch Rundungsdifferenzen trotz Einhaltung des Mindestlohnes die Grenze um einen oder mehrere Eurocent überschritten werden kann, was zur Versicherungspflicht führen würde.

Bitte beachten Sie insbesondere für die geringfügig Beschäftigten die Dokumentationspflicht der Arbeitgeber und zudem natürlich für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche Dazu zählen etwa das Baugewerbe, Gaststätten und Herbergen, der Speditions-, Transport und Logistikbereich, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft. Auch Zeitungszustellerinnen und -zusteller und Beschäftigte bei Paketdiensten müssen regelmäßig ihre Arbeitszeit aufzeichnen.

Die Mindestlohnkommission wertet wieder laufend aus, wie sich der Mindestlohn auswirkt. Alle zwei Jahre stellt sie ihre Erkenntnisse dann der Bundesregierung in einem Bericht zur Verfügung. Laut Mindestlohnkommission ist es den Unternehmen nach den Anhebungen der vergangenen Jahre überwiegend gut gelungen, sich an das steigende Lohnkostenniveau anzupassen.

Die Kontrolle, ob die Mindestlohnzahlung eingehalten wird liegt, wie auch bei den Branchenmindestlöhnen, bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung. Mindestlohnverstöße können mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro sanktioniert werden. Verstöße gegen Verpflichtungen wie zum Beispiel die Dokumentation der Arbeitszeit können mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Außerdem kann das betroffene Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Hier sollte also immer sehr sorgfältig gearbeitet werden.

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Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services bei Auren Deutschland in Stuttgart, im Büro

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