Regelung bis Ende 2026 verlängert: Doppelte Bezugsdauer bei Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2026 auf maximal 24 Monate verlängert. Ziel der Maßnahme ist es, betroffenen Betrieben mehr Planungssicherheit zu geben und es ihnen zu ermöglichen, ihre Beschäftigten zu halten.
Die gesetzliche Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt regulär maximal 12 Monate. Durch Rechtsverordnung kann die Bundesregierung diese Bezugsdauer auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vorliegen. Die „Vierte Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld“ legt nun fest, dass die Dauer weiterhin – wie schon 2025 – verdoppelt wurde: Kurzarbeitergeld kann bis zum 31. Dezember 2026 für maximal 24 Monate bezogen werden. Die Verordnung ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und läuft bis zum 31. Dezember 2026.
Ab 1. Januar 2027 gilt dann wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten, sofern keine neue Verordnung beschlossen wird. Das gilt auch für Betriebe, die bis Ende 2026 noch nicht die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten ausgeschöpft haben.
Kurzarbeit reduziert vorübergehend die Arbeitszeit Ihrer Beschäftigten, während das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt Kurzarbeitergeld, das Arbeitgeber beantragen, vorfinanzieren und erstattet bekommen. Mit der Agentur stimmen Arbeitgeber Kurzarbeit ab, dokumentieren die Ausfallzeiten und behalten die sozialversicherungsrechtlichen Folgen im Blick.
Wichtig: Kurzarbeitergeld (KUG) basiert auf pauschalierten Netto-Entgelten der Bundesagentur für Arbeit.
Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit bleibt steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet für Arbeitgeber: Kurzarbeitergeld wird gesondert in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingetragen. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind lohnsteuerpflichtig. Diese Zuschüsse werden wie normales Entgelt abgerechnet, sind aber beitragsfrei – vorausgesetzt der Zuschuss übersteigt zusammen mit dem Kurzarbeitergeld nicht 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts.
Beispiel: Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
| Soll-Entgelt | 2.500,00 Euro |
| Ist-Entgelt | 1.250,00 Euro |
| Ausgefallenes Entgelt | 1.250,00 Euro |
| Fiktives Entgelt (80 %) | 1.000,00 Euro |
| Kurzarbeitergeld (von der Bundesagentur für Arbeit) | 619,75 Euro |
| Zuschuss des Arbeitgebers | 200,00 Euro |
| Gesamt | 819,75 Euro |
Der Zuschuss überschreitet mit dem Kurzarbeitergeld nicht die 80-Prozent-Grenze. Er bleibt vollständig sozialversicherungsfrei und ist lohnsteuerpflichtig.
Arbeitsunfähigkeit in Kurzarbeit
Erkrankung während (oder zum Start) der Kurzarbeit: Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bleibt bestehen, solange ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung vorliegt.
Erkrankung vor der Kurzarbeit: Beschäftigte erhalten neben reduzierter Entgeltfortzahlung Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Wichtig: Für Tage mit reinem Krankengeld fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.
Die Bezugsdauer beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den der Arbeitgeber in einem Betrieb Kurzarbeitergeld zahlt.
Bei einer Unterbrechung von 3 oder mehr Kalendermonaten beginnt grundsätzlich eine neue Bezugsdauer, d. h. der Arbeitsausfall muss auch erneut angezeigt werden.
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Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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