Rentenbeiträge nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Auswirkungen auf die Rentenhöhe bei angestellten Arbeitnehmern
Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, sind grundsätzlich berechtigt, eine Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) zu beantragen. Dennoch entscheiden sich viele, über dieses Alter hinaus weiterhin erwerbstätig zu bleiben. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie mit den Rentenbeiträgen umzugehen ist, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter entrichtet werden – insbesondere im Hinblick auf deren Wirkung auf die Rentenhöhe.
Weiterarbeit ohne Rentenbezug
Solange ein Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet und keine Altersrente bezieht, bleibt er gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI weiterhin pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. In diesem Fall werden sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung gemäß dem allgemeinen Beitragssatz von derzeit 18,6 % (§ 158 SGB VI) abgeführt. Diese Beiträge wirken sich ganz normal rentensteigernd aus, da sie dem individuellen Versicherungskonto gutgeschrieben werden und weitere Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) generieren. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte erhöhen die monatliche Altersrente, sobald der Rentenbezug beginnt.
Weiterarbeit mit laufendem Rentenbezug
Etwas anders stellt sich die Situation dar, wenn ein Arbeitnehmer bereits eine Regelaltersrente bezieht und dennoch weiterhin arbeitet. Mit dem Inkrafttreten des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand, in Kraft seit 2017, ergänzt durch Änderungen ab 2023) wurde die Möglichkeit geschaffen, auch während des Rentenbezugs Beiträge zu leisten, um die Rente weiter zu steigern. Hierzu muss der Arbeitnehmer jedoch auf Antrag weiterhin rentenversicherungspflichtig bleiben (§ 5 Abs. 4 SGB VI).
Versicherungsfreiheit ohne Antrag
Wird dieser Antrag nicht gestellt, besteht für bereits regulär verrentete Arbeitnehmer grundsätzlich Versicherungsfreiheit (§ 5 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). In diesem Fall zahlt der Arbeitgeber zwar weiterhin seinen Anteil zur Rentenversicherung (Arbeitgeberbeitrag), dieser fließt jedoch NICHT dem Rentenkonto des Arbeitnehmers zu, sondern verbleibt im Solidarsystem der Rentenversicherung. Es erfolgt keine Erhöhung der persönlichen Rente des Mitarbeiters. Der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung entfällt in diesem Fall ebenfalls.
Gesetzliche Grundlage
Die gesetzliche Regelung dazu, dass Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung bei bereits laufendem Rentenbezug nicht dem Rentenkonto des Arbeitnehmers zugutekommen, geht oft unter, obwohl diese eindeutig im Gesetz geregelt ist, zu finden im § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i. V. m. § 5 Abs. 4 SGB VI.
Detailregelung § 5 Abs. 4 SGB VI
Der Ablauf dazu ist aber wirklich etwas verzwickt, die gesetzliche Grundlage im Detail fußt auf also § 5 Abs. 4 SGB VI – Versicherungsfreiheit von Altersrentnern. Dieser regelt:
(4) Personen, die eine Regelaltersrente beziehen, sind in einer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine vollständige Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt und erhalten haben.
Sie können auf die Versicherungsfreiheit verzichten, mit der Folge, dass wieder Rentenversicherungspflicht eintritt.
Das bedeutet: Ohne diesen Antrag auf Verzicht auf die Versicherungsfreiheit ist der Beschäftigte nicht rentenversicherungspflichtig – es fließt kein Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung, nur der Arbeitgeber zahlt weiterhin seinen Anteil.
Beiträge bei Versicherungsfreiheit (§ 172 SGB VI)
Dann greift § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI – Beiträge bei Versicherungsfreiheit:
(1) Bei versicherungsfreien Personen, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein, und zwar in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes zur Rentenversicherung.
Die Beiträge werden nicht auf das Versicherungskonto der versicherungsfreien Person gebucht. Hier ist also die entscheidende Regelung beinhaltet.
Verzicht auf Versicherungsfreiheit
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Rentner freiwillig auf die Versicherungsfreiheit verzichtet und weiterhin Beiträge entrichtet. In diesem Fall werden die Beiträge dem Rentenkonto angerechnet und führen zu einer Rentensteigerung, die jeweils zum 1. Juli des Folgejahres wirksam wird (§ 307d Abs. 1 SGB VI). Diese Regelung gilt seit dem Jahr 2023.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen: Rentenbeiträge, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden, erhöhen die spätere Rente nur dann, wenn entweder noch keine Rente bezogen wird oder – bei bereits laufender Altersrente – freiwillig weiter Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden. Andernfalls wirken sich die Beiträge nicht rentensteigernd aus.
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Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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