Kinderkrankengeld ab 2026
 
            Für das Jahr 2025 galt ja ein erhöhter Anspruch für das Kinderkrankengel, dies konnte und kann länger bezogen werden als regulär festgelegt. Diese Regelung würde eigentlich bis Ende 2025 auslaufen.
Berufstätige Eltern können sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind erkrankt und Betreuung braucht. Sind die Eltern gesetzlich versichert, können sie für diese Zeit Kinderkrankengeld beziehen. Seit 1. Januar 2024 wurde die Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld erhöht: die gute Nachricht: dies wird für 2026 fortgeführt.
Mit dem „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege“, das im August 2025 vom Bundeskabinett beschlossen wurde, gelten für Eltern in den Jahren 2025 und 2026 diese Ansprüche:
- Elternteile können pro Jahr und pro Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen (statt regulär 10).
- Alleinerziehende erhalten pro Kind und Jahr 30 Arbeitstage (statt 20).
- Bei mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage (statt 25).
- Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).
Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme
Das Pflegestudiumstärkungsgesetz sieht vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.
Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Besonders wichtig: nach wie vor ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen und diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.
Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt.
Praxistipp: Manchmal können gleich mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld zeitgleich entstehen. Zum Beispiel bei einer stationären Mitaufnahme aufgrund des Alters parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung. Wenn so etwas zutrifft, kann nur ein Anspruch realisiert werden. Eltern haben dann das Wahlrecht.
Kann die „Kindkrankschreibung“ auch per Telefon erfolgen?
Zur Vereinfachung der Abläufe kann unter bestimmten Voraussetzungen die Krankschreibung auch per Telefon erfolgen: Wenn das Kind Betreuung benötigt, weil es krank wird, können beschäftigte Eltern schon seit dem 18. Dezember 2023 eine sogenannte telefonische Kindkrankmeldung bekommen. Sie müssen also nicht mehr zum Arzt gehen, um die ärztliche Bescheinigung, die sie für den Bezug von Kinderkrankengeld brauchen, zu bekommen.
Wichtig zu wissen: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung.
Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine telefonische Krankschreibung möglich wird (die Entscheidung trifft jedoch immer der Arzt/die Ärztin):
- Das erkrankte Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt.
- Die Krankschreibung per Telefon ist medizinisch vertretbar. Die Entscheidung trifft der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin.
- Die Bescheinigung gilt für maximal 5 Kalendertage.
Die Arztpraxis schickt die Bescheinigung per Post an die Eltern. Sie enthält die ärztliche Angabe zur Betreuung des erkrankten Kindes und außerdem Datenfelder, die von den Eltern ausgefüllt werden müssen. So dient die Bescheinigung als Antrag auf Kinderkrankengeld.
Arbeitsrechtlich sollte man nie vergessen: Wenn das Kind erkrankt, dürfen Eltern der Arbeit fernbleiben. Arbeitgeber sind sogar zur Freistellung der Mitarbeitenden verpflichtet, wenn deren krankes Kind Betreuung benötigt. Diesen Anspruch können Arbeitgeber weder durch arbeits- noch durch tarifvertragliche Regelungen ausschließen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlt oder die Krankenkasse mit Krankengeld einspringt.
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Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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