Gemäß Bericht der DRV gingen Ende 2024 ca. 1,05 Millionen Rentner in Deutschland einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, das entspricht rund 7 % aller Altersrentner. Zusätzlich war rund 1 Million Altersrentner in einem Minijob tätig.

Die Gründe dafür sind vielfältig: Viele Rentenempfänger:innen möchten ihre Rente mit einem Hinzuverdienst aufbessern. Unternehmen wiederum setzen bewusst auf ältere Beschäftigte, um deren Erfahrung zu nutzen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Hinzu kommen persönliche Motive wie der Wunsch, aktiv zu bleiben oder soziale Kontakte zu pflegen. Gemeinsam ist allen Fällen jedoch: Der Rentenbezug wirkt sich fast immer auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigten aus.

Entscheidend ist zunächst die Rentenart, da sie unterschiedliche Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat:

Hinterbliebenenrente

Der Bezug einer Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer- oder Waisenrente) hat keine Auswirkungen auf die Beurteilung bei Altersrentner:innen. Anders ist es bei eigenen Versichertenrenten.

Erwerbsminderungsrente

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente besteht volle Sozialversicherungspflicht in einer zusätzlichen Beschäftigung (Personengruppenschlüssel 101, Beitragsgruppenschlüssel 1111).
Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. In der Krankenversicherung gilt Versicherungspflicht mit dem ermäßigten Beitragssatz, da kein Anspruch auf Krankengeld besteht (Personengruppenschlüssel 101, Beitragsgruppenschlüssel 3101).

Altersrente:

Hier ist entscheidend, ob die Regelaltersgrenze erreicht wurde:

  • Vor Erreichen der Regelaltersgrenze: Versicherungspflicht in allen Zweigen, in der Krankenversicherung nur ermäßigter Beitragssatz (Personengruppenschlüssel 120, Beitragsgruppenschlüssel 3111).
  • Nach Erreichen der Regelaltersgrenze: Versicherungsfreiheit in Renten- und Arbeitslosenversicherung, Arbeitgeberanteil bleibt jedoch fällig. Kranken- und Pflegeversicherung bleiben beitragspflichtig (Personengruppenschlüssel 119, Beitragsgruppenschlüssel 3321).

Besonderheit: Altersrentner:innen können nach Erreichen der Regelaltersgrenze auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Sie zahlen dann weiterhin volle Beiträge, die rentensteigernd wirken (Personengruppenschlüssel 120, Beitragsgruppenschlüssel 3121). Eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber ist erforderlich.

Hinzuverdienstgrenzen

  • Altersrente: Keine Hinzuverdienstgrenze – egal ob die Regelaltersgrenze erreicht wurde oder nicht.
  • Erwerbsminderungsrenten:
    • Teilweise Erwerbsminderung: Grenze 2025 bei 39.322,50 € jährlich.
    • Volle Erwerbsminderung: Grenze 2025 bei 19.661,25 € jährlich.
    • Bei Überschreitung droht Kürzung oder Wegfall der Rente.
  • Hinterbliebenenrenten: Bei Witwen- und Witwerrenten gibt es monatliche Freibeträge, die u. a. von waisenrentenberechtigten Kindern abhängen. Einkünfte oberhalb der Freibeträge werden zu 40 % angerechnet. Für Waisen- und Halbwaisenrenten gibt es keine Einkommensanrechnung.

Fazit:

Arbeitgeber sind zwar nicht verantwortlich für die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen. Sie sollten betroffene Beschäftigte jedoch auf mögliche Überschreitungen hinweisen. Angesichts der Komplexität empfiehlt sich in jedem Fall eine Rücksprache mit dem Rentenversicherungsträger.

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Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services bei Auren Deutschland in Stuttgart, im Büro

Birgit Ennemoser
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