Inhalt

1. Gering verzinste Darlehen schenkungsteuerpflichtig
2. Aktuelles zur Erbschaftsteuer
3. Grunderwerbsteuer bei noch zu errichtender Immobilie
4. Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung in Raten
5. Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung
6. Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026
7. Werbungskosten bei Umzug – Einrichtung des Arbeitszimmers
8. Förderung energetischer Maßnahmen bei eigengenutzten Wohngebäuden
9. Anpassungen Betriebsrentenstärkungsgesetz II
10. Die Aktivrente

1. Gering verzinste Darlehen schenkungsteuerpflichtig 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Vorteil eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen niedrig verzinsten Privatdarlehens im Verhältnis zu einem Bankdarlehen zum marktüblichen Zins als gemischte Schenkung der Schenkungsteuerpflicht unterliegt. 

Wenn allerdings festgestellt wird, dass für den Fall der Inanspruchnahme eines Bankdarlehens ein geringerer Zinssatz feststeht als der gesetzlich bestimmte Wert von 5,5 %, dann ist lediglich die Differenz zwischen dem günstigeren Bankzins und dem vertraglich vereinbarten Zins als Schenkung zu betrachten. 

Das erstinstanzliche Finanzgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass in der Darlehensgewährung eine freigebige Zuwendung zu sehen sei, aber verkannt, dass ein niedrigerer Zinssatz als die gesetzlich verankerten 5,5 % nicht nachgewiesen werden müsse. Es reiche die Feststellung der Möglichkeit der Inanspruchnahme eines solchen Darlehens aus. 

Bei unbefristeten Darlehen sei der Jahreswert des Nutzungsvorteils, hier der Zinsvorteil, mit dem gesetzlich normierten Faktor zu multiplizieren. Bei einer zeitlich festgelegten Darlehensdauer sei diese hingegen als Faktor zu verwenden. Ein feststehender niedriger Zinssatz kann hier nicht herangezogen werden. 

2. Aktuelles zur Erbschaftsteuer 

In der Öffentlichkeit und auch in der Politik hat die Reformdiskussion zur Erbschaft- und Schenkungsteuer wieder Fahrt aufgenommen.

Mehrere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Erbschaftsteuer stehen bzw. standen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung an. Es wird nach den weitreichenden Entscheidungen aus den Jahren 2006 und 2014 zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in den damaligen Gesetzesfassungen damit gerechnet, dass auch dieses Mal eine weitreichende Entscheidung verkündet werden wird. Mindestens eines der Verfahren soll noch im Jahr 2025 abgeschlossen werden.

Außerdem hat die Bayerische Staatsregierung ein abstraktes Normenkontrollverfahren beim BVerfG eingeleitet. Die Zielrichtungen sind die Überprüfung der Freibeträge des ErbStG sowie die Bewertung von Grundbesitz für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Der Zeitpunkt einer Entscheidung durch das BVerfG ist noch unbekannt. 

Folgende Verfahrensinhalte stehen 2025 beim BVerfG zur Entscheidung an, wobei für das zuerst genannte Verfahren noch für 2025 eine Entscheidung angekündigt ist: 

  • Überbegünstigung von Betriebsvermögen im Vergleich zu Privatvermögen (Gleichheitsgrundsatz)
  • Zuordnung eines Parkhauses nebst Parkplätzen zum begünstigten Betriebsvermögen oder nicht begünstigten Vermögen 
  • Rüge der Doppelbesteuerung und somit Verletzung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei einer Jastrowschen Klausel. Hierbei geht es um Fälle, in denen Kinder nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils keinen Pflichtteil geltend machen und der überlebende Ehepartner den Vermögensteil versteuert. Nach dem Tod des überlebenden Elternteils versteuern die Kinder je nach Fallkonstellation den Vermögensgegenstand ggf. erneut. 

Folgende beachtenswerte, veröffentlichte Entscheidungen hat der BFH bis Redaktionsschluss im Bereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts im Jahr 2025 getroffen: 

  • Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Anwendung geschlechterdifferenzierter Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen, z. B. Bewertung eines Nießbrauchsrechts, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer erfolgt, denn die unterschiedliche Lebenserwartung von Männern und Frauen rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung. 
  • Bei Erwerb eines mit Schulden belasteten Grundstücks unter gleichzeitiger Übernahme der Schulden innerhalb der 10-Jahres Frist liegt steuerlich ein teilentgeltlicher Erwerbsvorgang vor. Für den Veräußerer bedeutet dies, dass der entgeltliche Teil als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist, der unentgeltliche Teil unterliegt der Schenkungsteuer. 
  • Die Übertragung eines Grundstücks vom Ehemann auf die Ehefrau stellt eine sogenannte freigebige Zuwendung dar. Diese ist schenkungsteuerpflichtig. Wird im vor der Eheschließung geschlossenen Ehevertrag ein Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Aufteilung des ehelichen Hausrats vereinbart, stellt dies keine anrechenbare Gegenleistung dar, denn derartige Ansprüche können erst dann entstehen, wenn die Ehe beendet ist. Die Motive des Zuwendenden sind grundsätzlich unerheblich. 

Der BFH hat im Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) die AdV gewährt, da es zweifelhaft ist, ob die Leistungen eines Gesellschafters in die Kapitalrücklage einer GmbH zu einer steuerbaren Werterhöhung der Anteile des Mitgesellschafters in Anwendung des ErbStG führen, wenn die Gesellschafter vereinbaren, dass die Einzahlungen dem jeweils leistenden Gesellschafter zugeordnet werden und nicht den Mitgesellschaftern. 

3. Grunderwerbsteuer bei noch zu errichtender Immobilie 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass Mehrkosten für nach Abschluss des Grundstückkaufvertrags vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie ebenfalls grunderwerbsteuerpflichtig sind, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zum Grundstückskaufvertrag besteht. Damit bestätigte der BFH sowohl die Finanzverwaltung als auch die Entscheidung des Finanzgerichts. 

In beiden Fällen verpflichtete sich die Verkäuferin bei Vertragsschluss auch zur Errichtung der jeweiligen Immobilie. Nach Beginn der Rohbauarbeiten äußerten die jeweiligen Käufer Änderungs- bzw. Sonderwünsche bei der Bauausführung, was nach vertraglicher Vereinbarung mit Mehrkosten für die Käufer verbunden war. Die Arbeiten durften nur von der Verkäuferin ausgeführt werden. 

Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche sind lt. BFH durch gesonderten Grunderwerbsteuerbescheid festzusetzen und nicht durch Änderung des Erstbescheids. 

Für Hausanschlusskosten gilt dies jedoch nicht, wenn der Käufer sich bereits im Grundstückskaufvertrag zu deren Übernahme verpflichtet hat. Diese sind somit nicht nachträglich vereinbart. 

4. Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung in Raten 

Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige sind, z. B. Kinder und Ehepartner. Eltern kann ein Pflichtteil zustehen, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) hat. 

Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquiden Vermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, im Erbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellen Vertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt i. d. R. durch eine angemessene Abfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratung sollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden. 

Daneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- und einkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zu beachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stelle soll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen. 

Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern per notariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der zukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslos gestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Eltern an die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt. 

Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFH keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar. 

Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach der BFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eine Ratenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Bei zinslosen Stundungen von über einem Jahr ist i. d. R. ein fiktiver Zinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einen Kapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zu versteuern. 

Im vorliegenden Fall hat das Hessische FG entschieden, dass ein Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um den Zinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalt eines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit dem eines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vergleichbar. 

Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedoch anstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem i. d. R. geringeren gesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nicht möglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht im Sinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei, sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solche Abhängigkeit sah das FG hier nicht. Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus. 

5. Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen wird und der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten übernimmt. 

Im zu entscheidenden Fall war ein Grundstück für 143.950 € erworben und teilweise durch Darlehen finanziert worden. Fünf Jahre später übertrug der Vater das Grundstück auf seine Tochter. Der Grundstückswert betrug zum Übertragungszeitraum 210.000 €. Die Verbindlichkeiten per Übertragungstag beliefen sich auf 115.000 €. Diese übernahm die neue Eigentümerin, die Tochter. 

Das Finanzamt (FA) teilte den Übertragungsvorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil nach einem Verkehrswert von 210.000 € auf. Die entgeltliche Übertragung unter Übernahme der Verbindlichkeiten besteuerte das FA als privates Veräußerungsgeschäft und setzte die entsprechende Einkommensteuer gegenüber dem Vater fest. Hiergegen klagte dieser. 

Der BFH hat die Besteuerung einer Grundstücksübertragung unter Übernahme von Schulden bestätigt. Es liege im entschiedenen Fall eine teilentgeltliche Übertragung vor, sodass eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil erfolgen müsse. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliege der Vorgang nach der Entscheidung des BFH hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer. 

6. Beitragsbemessungsgrenzen steigen ab 2026 

Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2026 um über 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus. 

Menschen mit höherem Einkommen, sofern sie in das gesetzliche Sozialversicherungssystem einzahlen, müssen somit auf einen höheren Anteil ihres Einkommens Beiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:

SozialversicherungsrechengrößeMonat Jahr
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.955 €47.460 €
Jahresarbeitsentgelt-grenze nach § 6 Abs. 6 SGB V
(Versicherungspflichtgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung
6.450 €77.400 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- und Pflegeversicherung5.812,50€69.750 €
Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung8.450 €101.400€
Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung10.400 €124.800€
vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026 in der Rentenversicherung51.944 €
(endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024 in der Rentenversicherung47.085 €

7. Werbungskosten bei Umzug – Einrichtung des Arbeitszimmers 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, um dort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeiten der Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereich angehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice versucht, Berufs- und Familienleben zu vereinbaren. 

Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung und arbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 – zunächst bedingt durch die Corona-Pandemie – arbeiteten die Kläger überwiegend im Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/ Esszimmer. 

Ab Mai 2020 zogen sie in eine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmer einrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und die Kosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie erfolglos als Werbungskosten geltend. 

Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug jedoch zu, da der Umzug in die größere Wohnung beruflich veranlasst gewesen sei, da er zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Kläger geführt habe und sie nun auch im Homeoffice ihrer beruflichen Tätigkeit ungestört nachgehen könnten. 

Dem folgte der BFH nicht. Er stellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daher regelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten. Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen den entscheidenden Grund für den Wohnungswechsel darstellt und private Umstände hierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. 

Dies sei nur aufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn der Umzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eine Stunde täglich vermindert habe. Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, genüge mangels objektiven Kriteriums zur Begründung einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht. 

Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice und sogenannter Remote-Arbeit nichts. Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen (außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge. 

Die berufliche Veranlassung des Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits der Aufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten abzugsfähig sei. 

8. Förderung energetischer Maßnahmen bei eigengenutzten Wohngebäuden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 21.8.2025 die Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden neu gefasst. Die Planung und Durchführung energetischer Gebäudesanierung ist steuerlich nicht nur für Vermieter interessant, sondern es gibt auch bei selbstgenutztem Wohneigentum die Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen. 

Maximal 40.000 € je Objekt, höchstens aber 20 % der Aufwendungen verteilt über drei Jahre können direkt von der tariflichen Einkommensteuer als Ermäßigung in Abzug gebracht werden, vorausgesetzt, die steuerliche Belastung ist in dieser Höhe gegeben. Im ersten und zweiten Jahr sind es jeweils 7 %, höchstens je 14.000 €, und 6 % im dritten Jahr, höchstens 12.000 €. 

Die maximal berücksichtigungsfähigen Aufwendungen pro Objekt sind somit auf 200.000 € gedeckelt. Es können Maßnahmen berücksichtigt werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen werden. 

Damit die Aufwendungen steuerlich nicht ins Leere laufen, sollte bereits in die Planung einer energetischen Gebäudesanierung des selbstgenutzten Wohneigentums ein Steuerberater einbezogen werden. 

Zusammen mit der Einkommensteuererklärung ist die „Anlage Energetische Maßnahmen“ beim Finanzamt abzugeben, und zwar für jedes begünstigte Objekt über einen Zeitraum von drei Jahren ein jeweils eigenes Formular bzw. ein eigener Datensatz. 

Diverse Begünstigungsvoraussetzungen werden jährlich neu überprüft. Die Abzugsfähigkeit ist an einige Voraussetzungen hinsichtlich der Begünstigung der Objekte, der förderfähigen Sanierungsarten nebst technischen Anforderungen sowie der einzuhaltenden Formalitäten wie unbare Zahlung, Vorlage einer Rechnung und Durchführung der Maßnahmen durch ein Fachunternehmen geknüpft. 

Voraussetzung für eine steuerliche Berücksichtigung ist, dass das Gebäude älter als 10 Jahre ist, der Antragsteller Allein- oder Miteigentümer ist, dass Gebäude ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken einschließlich unentgeltlicher Teil-Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte genutzt wird und sich in der EU oder einem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befindet. 

Es gibt eine Vielzahl von Maßnahmen, die begünstigt sind, beginnend z. B. mit der Wärmedämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Erneuerung von Fenstern und Außentüren, dem Ersatz oder erstmaligen Einbau von sommerlichem Wärmeschutz bis hin zur Erneuerung der Heizungs- oder Lüftungsanlage, dem Einbau digitaler Systeme zur Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern sie älter als zwei Jahre sind, und die Installation effizienter Gasbrennwerttechnik unter bestimmten Voraussetzungen. Die genannten Beispiele sind nicht abschließend. 

Hingegen sind die Kosten der Erteilung von Bescheinigungen ausführender Fachunternehmen oder Berechtigter zur Ausstellung von Energieausweisen und die Kosten planerischer Begleitung und Beaufsichtigung durch einen fachlich qualifizierten und zugelassenen Energieberater nur i. H. v. 50 % abziehbar. 

Von besonderer Bedeutung ist, dass eine steuerliche Berücksichtigung durch direkten Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nicht erfolgen kann, wenn bereits eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung erfolgt (ist), steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen z. B. der KfW oder BAFA in Anspruch genommen wurden. 

Insbesondere darf kein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, z. B. als Homeoffice-Aufwendung, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, z. B. für einen behindertengerechten Umbau, der auch teilweise energetische Maßnahmen enthält, erfolgt sein. 

Es ist darauf zu achten, dass die gleiche Maßnahme nicht als haushaltsnahe Dienstleistung oder Handwerkerleistung mit einem Teilbetrag für den Lohnanteil bis zu 1.200 € abgesetzt wird. In dem Fall entfällt die Steuerermäßigung „Energetische Sanierung“ vollständig und nicht nur mit dem bereits abgesetzten Teilbetrag. 

Welche Variante im konkreten Einzelfall vorzuziehen ist, berechnet ein Steuerberater. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2024 mitgeteilt (Neufassung des Schreibens vom 14.1.2021), dass das neue amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens sowie der übrigen ausstellungsberechtigten Personen bereitsteht. 

Dieses ist für energetische Baumaßnahmen in selbstgenutzten Wohngebäuden zu verwenden, die nach dem 31.12.2024 begonnen haben. Ein Muster für nach dem 31.12.2025 beginnende Maßnahmen ist noch nicht angekündigt. 

Der Maßnahmebeginn ist bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben der Tag der erstmaligen Bauantragstellung, bei anzeigepflichtigen der Tag, an dem die Unterlagen bei der zuständigen Behörde eingehen und bei genehmigungs- und anzeigefreien Bauvorhaben der Beginn der Bauausführung. 

Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung ist mit der Einkommensteuererklärung einzureichen, mit der die Steuerermäßigung nach dem Gebäudeenergiegesetz beantragt werden soll. 

9. Anpassungen Betriebsrentenstärkungsgesetz II

Mit dem Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die betriebliche Altersversorgung (bAV) weiter zu stärken und ihre Verbreitung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Beschäftigten mit niedrigen und mittleren Einkommen zu erhöhen. Das Gesetz wurde bereits vom Deutschen Bundestag beschlossen, befindet sich jedoch noch im Gesetzgebungsverfahren. Die Zustimmung des Bundesrates ist derzeit für den 19.12.2025 vorgesehen; erst anschließend treten die Neuregelungen mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Ein zentraler Schwerpunkt des BRSG II liegt in der Weiterentwicklung der steuerlichen Förderung für sogenannte Geringverdiener. Arbeitgeber können für zusätzliche, zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Beiträge zur bAV weiterhin einen Förderbetrag nach § 100 EStG in Höhe von 30 Prozent geltend machen. Künftig soll der maximale Förderbetrag von bisher 288 Euro auf bis zu 360 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr angehoben werden, sofern zusätzliche Arbeitgeberbeiträge von bis zu 1.200 Euro jährlich geleistet werden. Der Mindestförderbetrag von 72 Euro (30 Prozent von 240 Euro) bleibt unverändert. Die erhöhten Förderbeträge sollen ab dem 1. Januar 2027 gelten.

Zugleich wird die Einkommensgrenze angepasst, bis zu der Geringverdiener als förderfähig gelten. An die Stelle der bisherigen festen monatlichen Bruttolohnobergrenze von 2.575 Euro soll eine dynamische Grenze treten, die sich künftig an 3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung orientiert. Nach aktuellen Werten entspricht dies einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 2.900 Euro. Durch diese Dynamisierung soll vermieden werden, dass Beschäftigte infolge allgemeiner Lohnsteigerungen aus dem Förderbereich herausfallen.

Darüber hinaus enthält das BRSG II steuerliche Erleichterungen bei der Abfindung sogenannter Kleinanwartschaften. Werden solche Anwartschaften mit Zustimmung des Arbeitnehmers abgefunden und der Betrag unmittelbar in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, bleibt der Abfindungsbetrag steuerfrei. Als Kleinanwartschaft gilt im Jahr 2026 eine monatliche Rente von bis zu 79,10 Euro oder eine einmalige Kapitalleistung von bis zu 9.492 Euro. Achtung: Diese Regelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und dient der Vermeidung von steuerlichen Nachteilen bei der Zusammenführung kleiner Vorsorgeansprüche. Ergänzend stärkt das Gesetz das Sozialpartnermodell durch erweiterte Möglichkeiten für reine Beitragszusagen ohne Mindest- oder Garantieleistungen für Tarifvertragsparteien. Unverändert bleibt insbesondere der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent bei Entgeltumwandlungen, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.

10. Die Aktivrente

Die Bundesregierung hat die Aktivrente am 15. Oktober auf den Weg gebracht. Am 5. Dezember hat der Bundestag den Gesetzesentwurf beschlossen. Am 19. Dezember hat der Bundesrat zugestimmt – damit kann die Aktivrente zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.

Wie bereits informiert, ist die „Aktivrente“ keine eigentliche Rente, also auch keine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung. Es handelt sich hier um einen Steuerfreibetrag.

Die Steuerbefreiung gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Und zwar unabhängig davon, ob sie eine Rente erhalten, den Beginn der Rente aufschieben oder überhaupt einen Anspruch auf eine Rente haben.

Nur Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobber sowie Beamtinnen und Beamte haben keinen Anspruch auf die Aktivrente. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben.

Was bedeutet das genau? Vor dem 1. Januar 1947 geborene Versicherte haben die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 liegt die Grenze regelmäßig zwischen 65 und 67 Jahren. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und jünger erreichen die Regelaltersgrenze regelmäßig mit Vollendung des 67. Lebensjahres.

Die individuelle Regelaltersgrenze lässt sich auch mit dem Rentenbeginnrechner der Deutschen Rentenversicherung online ermitteln.

Unabhängig von der Aktivrente, bestehen schon heute verschiedene Möglichkeiten im Rentenalter weiterzuarbeiten. Das kann sich auch positiv auf die eigene Rente auswirken:

  • Wer beispielsweise bereits eine Rente erhält und einer Beschäftigung nachgeht, kann durch die Zahlung von Beiträgen seine Rente erhöhen. Hierfür muss der Arbeitgeber darüber informiert werden, dass vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden sollen, denn das ist ab der Regelaltersgrenze nicht mehr selbstverständlich.

  • Wer dagegen seinen Rentenbeginn über die Regelaltersgrenze hinausschiebt und in der Zwischenzeit weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, erhält für jeden Monat des Hinausschiebens einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine Rente. Bei einem um ein Jahr verschobenen Rentenbeginn erhöht sich die Altersrente allein dadurch bereits um sechs Prozent. Und zusätzlich erhöhen die weiter gezahlten Beiträge die Rente.

Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine höhere Erwerbsquote stärkt außerdem die Wirtschaft. Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherungen. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit.

Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um die Aktivrente zu überprüfen.