Kann eine fehlende Beitragserhebung trotz entsprechender Satzungsregelungen die Gemeinnützigkeit eines Vereins gefährden?
Pauschal nicht. Nur im Sonderfall läge durch den Verzicht auf die Beitragserhebung ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot vor.
Eine grundsätzliche Beitragspflicht aus gemeinnützigkeitsrechtlichen Gründen kann es schon deswegen nicht geben, weil auch Körperschaften gemeinnützig sein können (z. B. die GmbH), bei denen es solche Beitragspflichten rechtlich gar nicht gibt. Es besteht auch keine vereinsrechtliche Beitragspflicht. Verzichtet die Satzung auf entsprechende Regelungen, hat der Verein noch nicht einmal die Möglichkeit, Beiträge zu erheben.
Die meisten Satzungen sehen vor, dass die Mitglieder Beiträge zahlen. In der Regel ist aber in der Satzung keine bestimmte Beitragshöhe vorgegeben. Die Festlegung bleibt dann einem Organbeschluss vorbehalten. Meist sind hier Mitgliederversammlung oder Vorstand zuständig. Hier kann auch beschlossen werden, den Beitrag auf Null zu setzen. Nur bei einer außergewöhnlichen Gestaltung der Beitragsklausel in der Satzung wäre das nicht möglich. Solange weder aus der Satzung noch aus einem Organbeschluss – der sich auch auf die Festlegung in einer Beitragsordnung beziehen kann – eine rechtliche Verpflichtung zu Beitragszahlung ergibt, können auch keine Folgen für die Gemeinnützigkeit entstehen.
Es gibt also nur einen Fall, wo hier Probleme bestehen könnten: Der Verein hat die Zahlung eines bestimmten Beitrags aufgrund der entsprechenden Satzungsklausel beschlossen, fordert die Beiträge dann aber nicht ein. Daraus könnte man einen Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot ableiten.
Hier wendet die Rechtsprechung nämlich die Grundsätze zur verdeckten Gewinnausschüttung an. Eine solche liegt nicht nur vor, wenn das Vermögen des Vereins durch unentgeltliche Leistungen an die Mitglieder gemindert wird, sondern auch, wenn auf eine Vermögensmehrung (durch die verpflichtende Beitragszahlung) verzichtet wird. Besonders problematisch wäre ein solcher Beitragsverzicht, wenn die Mitglieder gleichzeitig Leistungen außerhalb des Satzungszwecks erhalten, wie z. B. die gängigen „Annehmlichkeiten“ bei geselligen Veranstaltungen.
Quelle: IWW Verlag
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