Steuern Karnevalsveranstaltung

Steuern und Karnevalsveranstaltungen

02/02/2024

Die Karnevalsaison ist bereits im Gange, die Hochphase steht kurz bevor – das wirft bei betroffenen Vereinen die Frage nach den Steuern bei Karnevalsveranstaltungen auf. Lernen Sie den Stand der Dinge der steuerlichen Behandlung kennen, der sich aus Stellungnahmen der Finanzverwaltung und aktueller Rechtsprechung ergibt.

Karneval ist nur als Brauchtumspflege begünstigt

Karneval (Fastnacht, Fasching) ist als Sonderfall des Zwecks Brauchtumspflege in § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO eigens genannt. Er fällt unter die sogenannten privilegierten Freizeitzwecke. Das hat nur zur Folge, dass ein Spendenabzug für Mitgliedsbeiträge ausgeschlossen ist (§ 10b Abs. 1 S. 8 EStG). Weitere Einschränkungen bzgl. der Gemeinnützigkeit und des Spendenabzugs bestehen aber nicht.

Auch wenn Karneval unter die Förderung des traditionellen Brauchtums fällt, sind für die Steuerbegünstigung keine lokalen oder regionalen karnevalistischen Traditionen erforderlich (OFD Frankfurt, Schreiben vom 07.08.1991, Az. S 0184 A – 9 – St II  12).

Die Förderung des traditionellen Brauchtums ist auch dann gegeben, wenn ein Karnevalsverein Sitzungen in einem Ort durchführt, in dem es bislang noch keine karnevalistischen Traditionen gibt.

Damit Karnevalsveranstaltungen als Zweckbetrieb begünstigt sind, muss die Brauchtums­pflege in dieser Form ausdrücklich Satzungszweck sein. Karnevalsveranstaltungen von Vereinen mit anderen Satzungszwecken sind nicht begünstigt. Insbesondere gilt das für Vereine mit kulturellen Zwecken. Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz sind Kulturveranstaltungen nur dann ein Zweckbetrieb, wenn sie sich unmittelbar und ausschließlich auf den kulturellen Zweck beschränken. Karnevalsveranstaltung sind nur dann ein Zweckbetrieb, wenn der Vereinszweck in der Förderung des Karnevals liegt. Ansonsten sind sie eine gesellige Veranstaltung, deren Einnahmen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen.

Grundsätze für die Zuordnung zum Zweckbetrieb

Im Rahmen der Brauchtumspflege gibt es keine besonderen Zweckbetriebe (Katalogzweckbetriebe). Es müssen also die Anforderungen für allgemeine Zweckbetriebe des § 65 AO erfüllt sein. Das erfordert einen klaren Satzungsbezug (= karnevalistische Brauchtumspflege) und die Abgrenzung zu vergleichbaren Angeboten nicht begünstigter Veranstalter. Vorwiegend gesellige (Tanz-)Veranstaltungen sind nicht begünstigt. Finanzverwaltung und Rechtsprechung haben dazu folgende Einordnungen vorgenommen:

Karnevalssitzungen

Karnevalssitzungen sind steuerbegünstigte Zweckbetriebe, weil die Brauchtumspflege hier in Form von Büttenreden sowie tänzerischen und musikalischen Darbietungen karnevalistischer Art zum Ausdruck kommt. Auch etwaige Honorare für die Übertragung einer Karnevalssitzung gehören zu den Einnahmen des Zweckbetriebs (OFD Frankfurt, Schreiben vom 07.08.1991, Az. S 0184 A – 9 – St II  12).

Bei gemischten Veranstaltungen (Karnevalssitzungen mit Tanz oder Tanzveranstaltungen mit Einlagen [Büttenreden, tänzerische und musikalische Darbietungen]) kommt es darauf an, ob die Veranstaltung überwiegend den Charakter einer Karnevalssitzung (Zweckbetrieb) oder einer Tanzveranstaltung (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) hat.

Praxistipp:
Weil die Finanzämter das in der Regel nicht vor Ort prüfen werden, sollten Vereine auf die Außendarstellung achten. Das gilt für die Bewerbung der Veranstaltungen genauso wie für die Medienberichte darüber.

Karnevalsumzüge

Die Durchführung von Karnevalsumzügen ist ebenfalls ein Zweckbetrieb, weil dabei weit überwiegend das karnevalistische Brauchtum gepflegt wird. Zum Zweckbetrieb gehören auch die Einnahmen aus der Vermietung von Tribünenplätzen an Zuschauer. Die Einnahmen aus dem Verkauf von sog. Zugplaketten fallen in den ideellen Bereich oder den Zweckbetrieb „Karnevalsumzug” (OFD Frankfurt, Schreiben vom 07.08.1991, Az. S 0184 A – 9 – St II 12). Nicht dazu gehören Entgelte (Gebühren) für die Teilnahme an dem Umzug von Wagen mit Werbung – die fallen in den steuerpflichtigen Bereich.

Maskenbälle und Tanzveranstaltungen

Maskenbälle, Kostümfeste und Tanzveranstaltungen sind steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, weil bei diesen Veranstaltungen nicht die Pflege des Brauchtums, sondern die Pflege von Geselligkeit und Vergnügen im Vordergrund stehen.

Das traditionelle Brauchtum in Gestalt des Karnevals umfasst nicht jede von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführte gesellige Veranstaltung, die durch kostümierte Teilnehmer, musikalische und tänzerische Darbietungen sowie ausgelassenes Feiern geprägt werden. Erforderlich ist für den BFH vielmehr, dass die Veranstaltung selbst durch Elemente des Karnevals in seiner traditionellen Form gekennzeichnet ist. Deshalb sind Kostümfeste kein Zweckbetrieb. Es fehlt der Bezug zum Satzungszweck, weil die Kostümparty nicht dem genannten Begriff von Karneval entspricht (BFH, Urteil vom 30.11.2016, Az. V R 53/15).

Auch das Wettbewerbsverbot des § 65 Nr. 3 AO spricht für den BFH gegen einen Zweckbetrieb. Ähnliche Veranstaltungen werden auch von anderen Unternehmern durchgeführt. Der Verein trete damit in Wettbewerb mit nicht steuerbegünstigten kommerziellen Anbietern. Auch nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Maskenbälle und Tanzveranstaltungen als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe einzuordnen, weil bei diesen nicht die Pflege des Brauchtums, sondern die Pflege von Geselligkeit und Vergnügen im Vordergrund stehen.

Verkauf von Karnevalsorden

Der Verkauf von Karnevalsorden ist kein Zweckbetrieb nach § 65 AO. Er ist ein eigenständiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und muss von deren unentgeltlicher Abgabe abgegrenzt werden. Es gibt auch keine Geringfügigkeitsgrenze. Welcher Anteil der Orden verkauft und welcher kostenlos verliehen wird, spielt also keine Rolle (FG Köln, Urteil vom 18.04.2012. Az. 13 K 1075/08).

Nach Auffassung des FG fehlt hier die Zwecknotwendigkeit nach § 65 Nr. 2 AO. Die Verleihung der Orden und damit die Unentgeltlichkeit der Abgabe sei Wesensmerkmal der karnevalistischen Ordenstradition. Der satzungsmäßige, steuerbegünstigte Zweck eines Karnevalsvereins kann dabei nach Auffassung des FG auch ohne den Verkauf – durch die unentgeltliche Abgabe – der Karnevalsorden verwirklicht werden.

Werbung auf „Kamelle“

Unverzichtbar für Karnevalsumzüge ist die sogenannte Kamelle, also Süßigkeiten und andere Artikel, die von den Wagen geworfen oder anderweitig verteilt werden. Diese sind häufig mit Werbung von Unternehmen bedruckt. Stellen Unternehmen die Kamelle mit entsprechender Werbung bereit, handelt es sich regelmäßig um keine Sachspende, weil der Verein durch das Verteilen eine aktive Werbeleistung erbringt. Es fehlt also die für eine Spende erforderliche Unentgeltlichkeit.

Die Folgen: Der Unternehmer kann keine Spen­denbescheinigung erhalten. Der Verein muss den Sachwert der Kamelle als Einnahme des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes behandeln. Umsatzsteuerlich gilt der Regelsteuersatz.

Umsatzsteuerbefreiung für Karnevalsveranstaltungen

Soweit es sich bei den Karnevalssitzungen um Brauchtumsveranstaltungen handelt, unterliegen sie (mit den Eintrittsgeldern) dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG. Eine einschlägige Steuerbefreiung gibt es nicht.

VG Würzburg stellt Karnevalsveranstaltung der Theateraufführung gleich
Bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob die Steuerbefreiung für Kulturveranstaltungen nach § 4 Nr. 20 UStG greifen kann. Diese Regelung befreit u. a. Theater und Orchester, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie öffentliche-rechtliche Kultureinrichtungen erfüllen. Das VG Würzburg hat das in einem noch nicht veröffentlichten Urteil bejaht. Es hat die niederbayerische Regierung zur Erteilung der entsprechenden Bescheinigung verurteilt.

Bescheinigung der Landesbehörde allein genügt nicht für Steuerbefreiung
Die Bescheinigung der Landesbehörde allein genügt aber nicht für die Steuerbefreiung. Die Finanzämter entscheiden in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Das betrifft u. a. die Frage, ob eine dem Theater, Orchester usw. gleichartige Einrichtung vorliegt; also eine abgegrenzte, funktionsfähige Einheit im Sinne einer Zusammenfassung entsprechender Sach- und Personalressourcen vorhanden ist.

Rechtsprechung und Finanzverwaltung haben den Theaterbegriff weit gefasst (UStAE, Abschnitt 4.20.1.). Zu den Theatern gehören demnach auch Freilicht-, Wander- oder Heimatbühnen, Zimmertheater, Puppen-, Marionetten- und Schattenspieltheater sowie literarische und politische Kabaretts. Theatervorführungen sind auch Aufführungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, des Varietés (u. a. Zauberei, Artistik und Bauchrednerei), der Eisrevuen sowie Mischformen von Sprech-,
Musik- und Tanzdarbietungen.

FG Rheinland-Pfalz hat Einstufung als Theaterveranstaltung verneint
Vor dem Hintergrund eines einschlägigen Urteils des FG Rheinland-Pfalz ist aber fraglich, ob eine Karnevalssitzung mit der üblichen Mischung aus Tanz, Musik, Büttenreden und szenischen Aufführungen als Theaterveranstaltung gelten kann. Ein Theater ist jede szenische Darstellung eines äußeren oder inneren Geschehens und die künstlerische Kommunikati­on zwischen Darstellern und Zuschauern. Dabei ist der Theaterbegriff auf Veranstaltungen begrenzt, bei denen das kulturelle Engagement im Vordergrund steht. Ist hingegen die kulturelle Leistung nur Mittel zur Verfolgung eines anderen Zwecks, hier der Durchführungen eines geselligen Abends, ist die Norm nicht einschlägig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.05.2010, Az. 6 K 1104/09).

Praxistipp:
Eine letztendliche Klärung der Frage, ob Karnevalssitzungen als Theaterveranstaltungen nach § 4 Nr. 20 UStG umsatzsteuerbefreit sein können, liefert das Urteil des FG Rheinland-Pfalz nicht. Es kam zum Ergebnis, dass in behandelten Fall eine gesellige Veranstaltung vorlag. Die Frage nach der Steuerbefreiung als Kulturveranstaltung hatte es nicht weiter geprüft.

Wichtig:
Gegen eine Steuerbefreiung könnte auch sprechen, dass im Rahmen von Karnevalssitzungen regelmäßig Getränke verkauft werden. Für den Fall von Dinnershows jedenfalls hat der BFH eine Einordnung als kulturelle Veranstaltung abgelehnt. Bei einer Veranstaltung, bei der kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar gleichwertig nebeneinander angeboten werden und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers gerade dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund steht (Dinner-Shows), läge eine Leistung eigener Art vor, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt (BFH, Urteil vom 10.01.2013, Az. V R 31/10).

Fazit

Ertragsteuerlich (Zweckbetriebszuordnung) hat die Finanzverwaltung Karnevalsveranstaltungen verlässlich eingeordnet. Damit ist auch geklärt, wann der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt. Eine gänzliche Steuerbefreiung muss vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung aber im Zweifel gezogen werden.

Quelle: IWW Verlag

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