Die EU justiert ihre Nachhaltigkeitsregulierung neu: Fristen werden verschoben, Schwellenwerte deutlich angehoben und insbesondere Mittelstand sowie kleinere Lieferanten spürbar entlastet. Mit dem sogenannten Omnibus‑I‑Paket will Brüssel Bürokratie abbauen – ohne das Thema Nachhaltigkeit grundsätzlich von der Agenda zu nehmen.

Was ändert sich bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?

Seit dem 18. März gelten die Änderungen des ersten Omnibus‑Pakets, die am 26. Februar im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden.

Mit Omnibus I hat die EU sowohl die Verschiebung der Berichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen als auch deren Anwendungsbereich angepasst und die Anforderungen an Unternehmen abgeschwächt. Die Änderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung müssen bis zum 19. März 2027 in nationales Recht umgesetzt werden.

Was steckt hinter Omnibus I?

Mit der Richtlinie (EU) 2026/470 setzt die EU ihr Vereinfachungspaket für CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) und CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) verbindlich um. Ziel ist es, den administrativen Aufwand zu reduzieren, die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen zu stärken und die teils erhebliche Komplexität der bisherigen Vorgaben zu entschärfen.

Der Grundgedanke bleibt bestehen: Sehr große Unternehmen sollen transparent darlegen, wie sie mit Umwelt‑, Sozial‑ und Governance‑Risiken umgehen und welche Sorgfalt sie in ihren Wertschöpfungsketten walten lassen.

CSRD: Wer künftig noch berichten muss

Kern der Reform ist eine deutliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs. Eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt künftig nur noch für Unternehmen, die beide folgenden Schwellen überschreiten:

  • mehr als 450 Mio. Euro Nettoumsatz und
  • mehr als 1.000 Beschäftigte

Sonderregeln für bereits berichtspflichtige Unternehmen

Große kapitalmarktorientierte Unternehmen der sogenannten „Welle 1, die bereits heute berichten, bleiben grundsätzlich im CSRD‑Regime, sofern sie mehr als 500 Mitarbeitende haben. Fallen sie jedoch unter die neuen materiellen Schwellen, können die Mitgliedstaaten sie optional für die Jahre 2025 und 2026 aus der Berichtspflicht entlassen.

Stärkere Konzernlogik

Neu ist zudem eine ausgeprägtere Konzernperspektive:
Ein Mutterunternehmen kann berichtspflichtig werden, wenn der Konzern insgesamt die Schwellen überschreitet – auch wenn einzelne Tochtergesellschaften für sich genommen kleiner sind.

Auch Drittstaatenunternehmen geraten in den Fokus, sobald ihre EU‑Töchter oder Niederlassungen mehr als 200 Mio. Euro Nettoumsatz im Binnenmarkt erzielen.

Entlastung für kapitalmarktorientierte KMU

Börsennotierte KMU werden weitgehend aus der ursprünglichen CSRD‑Pflicht herausgenommen bzw. ihre Pflichten deutlich nach hinten verschoben.

Entlastung für KMU in der Lieferkette

Besonders relevant für die Praxis sind die Erleichterungen entlang der Wertschöpfungskette. Unternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten gelten als sogenannte „protected undertakings“:

  • Sie können Informationsanfragen großer Kunden ablehnen,
  • sofern diese über den freiwilligen VSME‑Standard hinausgehen.

Damit reagiert die EU auf eine zentrale Kritik: die faktische Berichtspflicht „durch die Hintertür“ für KMU als Zulieferer großer Unternehmen.

Der freiwillige KMU‑Standard (VSME) wird aktuell überarbeitet, erneut konsultiert und soll im Juni 2026 final beschlossen werden. Parlament und Rat behalten ein Vetorecht.

Auch inhaltlich wird entschlackt:
Die ESRS‑Standards werden gestrafft; branchenspezifische Anforderungen und einzelne Berichtselemente werden deutlich flexibler oder faktisch freiwillig ausgestaltet. Für viele Unternehmen bedeutet das: strukturierte Nachhaltigkeitsberichterstattung – aber mit weniger Aufwand bei Datenerhebung, Dokumentation und Prüfung.

CSDDD: Sorgfaltspflichten nur noch für sehr große Unternehmen

Noch klarer fällt der Fokus bei der CSDDD aus. Die verbindlichen Sorgfaltspflichten sollen künftig typischerweise erst greifen ab:

  • mehr als 5.000 Beschäftigten und
  • über 1,5 Mrd. Euro weltweitem Umsatz

Für Franchise‑ und Lizenzsysteme gelten erhöhte, spezifische Schwellen. Drittstaatenunternehmen werden einbezogen, wenn sie entsprechende Umsätze in der EU erzielen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Mehr Risikoorientierung, weniger Pauschalpflichten

Inhaltlich bleibt die menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflicht erhalten, wird aber stärker risikobasiert interpretiert:

  • Priorisierung nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit
  • Fokus zunächst auf direkte Geschäftspartner
  • Vertiefte Analysen nur dort, wo keine anderen belastbaren Informationsquellen vorliegen

Bei Verstößen rückt die Aussetzung von Geschäftsbeziehungen als vorrangige Maßnahme in den Vordergrund – statt eines sofortigen Abbruchs.

Fristen, Umsetzung und Ausblick

Die Zeitpläne wurden spürbar entzerrt:

  • CSRD: Umsetzung in nationales Recht bis 19. März 2027
  • CSDDD: Umsetzung bis 26. Juli 2028
  • Anwendung der CSDDD ab 26. Juli 2029,
    erste Berichte für Geschäftsjahre ab 1. Januar 2030

Bereits zuvor hatte die Richtlinie (EU) 2025/794 („Stop the clock“) die CSRD‑Einführung für Unternehmen der zweiten und dritten Welle sowie für börsennotierte KMU um zwei Jahre verschoben.

Politisch noch nicht das letzte Wort

Die EU‑Kommission plant Auslegungshilfen bis Juli 2027 sowie eine erste Überprüfung der CSDDD‑Schwellenwerte im Jahr 2031. Politisch bleibt offen, ob die aktuell stark fokussierte CSDDD künftig wieder ausgeweitet wird.

Unternehmen sollten die gewonnene Zeit nutzen, um schlanke, belastbare ESG‑ und Sorgfaltsprozesse aufzusetzen – mit genügend Flexibilität, um bei einer erneuten Verschärfung der Anforderungen nicht wieder bei null zu beginnen.

Fazit

Unternehmen, die künftig nicht mehr unter die CSRD‑Pflicht fallen, das Thema Nachhaltigkeit aber weiter strategisch besetzen möchten, finden im VSME‑Standard eine praxistaugliche und verhältnismäßige Orientierung. Er ermöglicht eine strukturierte, freiwillige Berichterstattung – ohne den Aufwand und die Komplexität der vollumfänglichen CSRD.

Gerne unterstützen wir Sie dabei individuell und mittelstandsgerecht – von der Einordnung Ihrer Berichtspflichten bis zur Umsetzung eines schlanken, zukunftsfähigen Nachhaltigkeitskonzepts.