Rabattfreibetrag bleibt erhalten
Im Jahr 2026 sah eine erste Entwurfsfassung des Einkommensteuerreformgesetzes die vollständige Abschaffung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG ab dem Jahr 2027 vor. Der steuerfreie Freibetrag von 1.080 Euro für Belegschaftsrabatte sollte ersatzlos entfallen. Nach erheblicher Kritik von Wirtschafts- und Branchenverbänden wurde die geplante Streichung jedoch aus dem später veröffentlichten Referentenentwurf wieder entfernt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht daher der Rabattfreibetrag unverändert fort. Ob die Bundesregierung die Abschaffung in einem späteren Gesetzgebungsverfahren erneut aufgreifen wird, bleibt abzuwarten.
Nach Medienberichten und Verbandsinformationen soll das BMF prüfen, die Abschaffung in einem späteren Gesetzgebungsverfahren erneut aufzugreifen. Ein konkreter Gesetzentwurf hierzu liegt derzeit jedoch noch nicht öffentlich vor.
Interessant ist aber, dass derzeit beim BFH ein Verfahren anhängig ist (Az. VI R 1/26): Streitpunkt ist die Frage, ob der Rabattfreibetrag auch dann genutzt werden kann, wenn der Arbeitgeber den Verkauf lediglich im Namen und auf Rechnung einer anderen Konzerngesellschaft vermittelt.
Das Verfahren ist besonders spannend für Konzerne, Unternehmensgruppen, Franchisesysteme, Verbundunternehmen.
Sollte der BFH hier eine großzügige Sichtweise bestätigen, könnte der Anwendungsbereich des Rabattfreibetrags in Konzernstrukturen erweitert werden. Eine abschließende Entscheidung liegt nach den vorliegenden Quellen jedoch noch nicht vor.
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Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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