Wirksamkeit einer Freistellungsklausel
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2026 – 5 AZR 108/25
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die den Arbeitgeber pauschal berechtigt, den Arbeitnehmer bei einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. (Leitsatz des BAG)
Worum ging es?
Der Arbeitnehmer war seit Januar 2022 als Gebietsleiter im Außendienst beschäftigt. Für seine Arbeit erhielt er einen Dienstwagen, den er auch privat nutzen durfte. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass der Arbeitgeber die Nutzung des Dienstwagens widerrufen kann, wenn der Arbeitnehmer von seiner Arbeit freigestellt wird.
Außerdem enthielt der Arbeitsvertrag eine vorformulierte Klausel, nach der der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach einer Kündigung – unabhängig davon, wer gekündigt hat – unter Fortzahlung des Gehalts von der Arbeit freistellen durfte.
Der Arbeitnehmer kündigte selbst zum 30. November 2024. Daraufhin stellte ihn sein Arbeitgeber für die restliche Kündigungsfrist von der Arbeit frei und verlangte die Rückgabe des Dienstwagens.
Der Arbeitnehmer hielt die Freistellung für unzulässig und verlangte eine finanzielle Entschädigung dafür, dass er den Dienstwagen nicht mehr nutzen konnte.
Das Arbeitsgericht wies seine Klage zunächst ab. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gab ihm dagegen Recht.
Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt die pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag für unwirksam.
Der Grund: Auch nach einer Kündigung hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich das Recht, bis zum tatsächlichen Ende seines Arbeitsverhältnisses weiter beschäftigt zu werden. Dieses Interesse an einer tatsächlichen Beschäftigung ist rechtlich geschützt.
Der Arbeitgeber kann daher nicht allein deshalb einen Arbeitnehmer freistellen, weil das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt wurde. Vielmehr müssen im konkreten Fall berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen, die stärker wiegen als das Interesse des Arbeitnehmers an seiner weiteren Beschäftigung.
Die verwendete Vertragsklausel berücksichtigte diese Abwägung nicht. Sie erlaubte dem Arbeitgeber vielmehr pauschal, einen Arbeitnehmer nach jeder Kündigung freizustellen. Der Arbeitnehmer hatte dadurch keine Möglichkeit, besondere Gründe vorzubringen, weshalb er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiterarbeiten möchte.
Nach Auffassung des BAG benachteiligte ihn die Klausel deshalb unangemessen.
Freistellung bleibt im Einzelfall möglich
Bedeutet das, dass die Freistellung automatisch unzulässig war?
Nein. Das BAG stellte lediglich fest, dass sich der Arbeitgeber nicht auf die pauschale Klausel im Arbeitsvertrag stützen konnte.
Eine Freistellung kann trotzdem zulässig sein, wenn im konkreten Einzelfall wichtige und schützenswerte Interessen des Arbeitgebers dafürsprechen.
Das Landesarbeitsgericht hatte jedoch nicht ausreichend geprüft, ob solche Gründe hier vorlagen. Deshalb konnte das BAG den Fall noch nicht abschließend entscheiden und verwies ihn zur erneuten Prüfung an das Landesarbeitsgericht zurück.
Dagegen hat das Gericht die Widerrufsklausel im Dienstwagenvertrag, nach der der Arbeitgeber die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken in der Zeit berechtigter Freistellung von der Arbeit (entschädigungslos) widerrufen darf, als wirksam angesehen.
Praxishinweis
Eine Kündigung bedeutet nicht automatisch, dass ein Arbeitnehmer bis zum Ende der Kündigungsfrist nach Hause geschickt werden darf. Grundsätzlich besteht sein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter.
Eine Freistellung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber konkrete und gewichtige Gründe dafür hat und diese stärker wiegen als das Interesse des Arbeitnehmers an seiner weiteren Beschäftigung.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Pauschale Klauseln im Arbeitsvertrag nach dem Muster „Nach einer Kündigung darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit freistellen“ können rechtlich unwirksam sein.
Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber in ihren formularmäßigen Arbeitsverträgen auf pauschale Freistellungklauseln verzichten und für jeden Fall konkret prüfen, ob ausreichende betriebliche oder sonstige schützenswerte Interessen des Arbeitgebers bestehen, die eine weitere Beschäftigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
In der Zeit einer wirksamen Freistellung darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Nutzung des Dienstwagens zu privaten Zwecken (entschädigungslos) widerrufen.
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie uns gerne.

Aylin Kars
Rechtsanwältin
[email protected]
+49 69 905096 210