Versetzung nach § 106 GewO: Grenzen des Direktionsrechts
LAG Köln, Urteil vom 16.07.2026 – 6 SLa 80/26
Leitsatz:
„Die pauschale arbeitsvertragliche Bezugnahme auf beamtenrechtliche Vorschriften „soweit diese nicht auf der Eigenart des öffentlichen Dienstes beruhen“ hat weder Auswirkungen auf das anzuwendende Prozessrecht noch beschränkt sie die gerichtliche Überprüfung einer Weisung nach § 106 GewO.“
Worum ging es?
Der Kläger war bei einem Erzbistum beschäftigt und zuvor in höherwertigen Leitungsfunktionen tätig. Im Streit stand insbesondere die Frage, ob ihm durch die Beklagte eine seiner bisherigen Stellung entsprechende Tätigkeit übertragen worden war.
Im April 2025 wurde ihm die Stelle als „Programmkoordinator für digitale Lösungen in der Fläche“ zugewiesen. Im Februar 2026 folgte eine weitere Versetzung auf die Stelle „Leiter der Stabsstelle Strategische Friedhofsentwicklung & -organisation“.
Der Kläger hielt die Tätigkeiten für nicht amts- beziehungsweise vertragsgemäß und verlangte unter anderem eine angemessene Beschäftigung.
Darüber hinaus forderte er eine Entschädigung von mindestens 50.000,- Euro wegen einer behaupteten Verletzung seines Persönlichkeitsrechts.
Das Arbeitsgericht Köln hatte der Klage teilweise stattgegeben. Beide Parteien legten Berufung ein.
Was entschied das Landesarbeitsgericht Köln?
1. Kein beamtenrechtlicher Maßstab trotz Bezugnahme-Klausel
Der Kläger leitete aus seinem Arbeitsvertrag her, dass für ihn beamtenrechtliche Grundsätze gelten und ihm deshalb eine status- bzw. amtsangemessene Beschäftigung zustehe. Das Gericht lehnte dies ab. Die arbeitsvertragliche Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften bewirke weder eine Übernahme des beamtenrechtlichen Prozessrechts noch einen beamtenähnlichen Status.
Das Arbeitsverhältnis bleibe ein normales Arbeitsverhältnis; die Wirksamkeit von Weisungen und Versetzungen sei weiterhin allein nach § 106 GewO zu prüfen.
2. Beschäftigungsanträge waren unzulässig
Der Kläger verlangte u.a. die Übertragung eines „amtsangemessenen Funktionsamtes“.
Nach Auffassung des Gerichts genügte dies nicht dem Bestimmtheitsgebot. Der Begriff lasse gerade nicht erkennen, welche konkrete Tätigkeit übertragen werden solle. Ein Vollstreckungsgericht könne aus einem solchen Urteil nicht ableiten, was der Arbeitgeber genau tun müsse.
3. Die Versetzung auf die Friedhofsstelle war unwirksam
Das Gericht prüfte die Versetzung ausschließlich nach § 106 GewO und kam zu dem Ergebnis, dass die neu zugewiesene Tätigkeit nicht mehr der bisherigen arbeitsvertraglichen Stellung des Klägers entsprach.
Die neue Position verfügte nach der gerichtlichen Würdigung nicht über eine vergleichbare Führungs-, Personal- oder Entscheidungsverantwortung. Es handelte sich daher um einen erheblichen qualitativen Abstieg gegenüber der bisherigen Stellung.
Das Gericht sah deshalb die Grenzen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts überschritten und erklärte die Versetzung für unwirksam.
4. Dennoch kein Anspruch auf eine bestimmte Spitzenposition
Obwohl die Versetzung unwirksam war, erhielt der Kläger keinen Anspruch auf Rückkehr in eine konkrete Führungsfunktion.
Praxishinweis
Das Urteil verdeutlicht drei wichtige Grundsätze des Arbeitsrechts:
1. Nach § 106 Satz 1 GewO darf der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen, soweit diese nicht bereits durch den Arbeitsvertrag oder andere vorrangige Regelungen festgelegt sind.
Das Direktionsrecht hat dabei eine begrenzte Funktion:
- Es konkretisiert die bereits vereinbarte Tätigkeit.
- Es erlaubt dem Arbeitgeber nicht, den vereinbarten Vertragsinhalt einseitig zu ändern.
- Bei der Ausübung muss der Arbeitgeber die beiderseitigen Interessen nach billigem Ermessen abwägen.
Das Direktionsrecht hat klare Grenzen. Konkret bedeutet dies, dass sich eine Versetzung im Rahmen des Arbeitsvertrags halten und billigem Ermessen entsprechen muss.
Die neue Tätigkeit muss gleichwertig zur bisher ausgeübten Tätigkeit sein. Die Zuweisung geringerwertiger Tätigkeiten ist nach § 106 GewO auch dann unzulässig, wenn die bisherige Vergütung fortgezahlt wird.
2. Klageanträge müssen konkret formuliert sein.
Wer eine bestimmte Beschäftigung gerichtlich durchsetzen möchte, muss grundsätzlich hinreichend genau bezeichnen, welche Tätigkeit verlangt wird. Ein pauschaler Antrag auf eine „amtsangemessene“ Beschäftigung kann unzulässig sein.
3. Eine rechtswidrige Versetzung begründet weder automatisch einen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle noch einen Entschädigungsanspruch.
Für einen Anspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung müssen die zusätzlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
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Aylin Kars
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