Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bei Annahmeverzugsvergütung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2026 – 5 AZR 37/25
Der Arbeitgeber hat gegen den Annahmeverzugsvergütung fordernden Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Stellenangebote er von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hat. Ein weitergehender – selbständig einklagbarer – Anspruch auf Auskunft, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese beworben hat, steht dem Arbeitgeber dagegen nicht zu. (Pressemitteilung des BAG)
Worum ging es?
Ein Arbeitnehmer verlangte nach einer unwirksamen Kündigung die Nachzahlung seines Gehalts (Annahmeverzugsvergütung).
Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass der Arbeitnehmer möglicherweise hätte anderweitig arbeiten und Geld verdienen können. Deshalb wollte er unter anderem wissen,
- welche Stellenangebote der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten hatte,
- auf welche Stellen er sich tatsächlich beworben hatte und mit welchem Ergebnis,
- welche Bewerbungsunterlagen er verwendet hatte und
- welche weiteren Bewerbungen er aus eigener Initiative vorgenommen hatte.
Der Arbeitgeber wollte diese Informationen nutzen, um die geforderte Lohnnachzahlung gegebenenfalls zu reduzieren. Das kann insbesondere dann gelten, wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Arbeitsmöglichkeit bewusst nicht genutzt hat.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage: Welche Informationen darf der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, um prüfen zu können, ob dieser sich ausreichend um eine andere Beschäftigung bemüht hat?
Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) unterscheidet zwischen den verschiedenen Informationen.
Der Arbeitgeber darf Auskunft über Stellenangebote der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verlangen. Der Arbeitnehmer muss also grundsätzlich mitteilen, welche Vermittlungsvorschläge er erhalten hat und welchen Inhalt diese hatten.
Der Grund dafür ist einfach: Der Arbeitgeber kennt diese Stellenangebote normalerweise nicht. Er benötigt die Informationen aber, um konkret darlegen zu können, dass während des betreffenden Zeitraums geeignete und zumutbare andere Arbeitsmöglichkeiten bestanden haben.
Grenzen des Auskunftsanspruchs
Weitergehende Auskünfte kann der Arbeitgeber dagegen nicht eigenständig verlangen. Der Arbeitnehmer muss ihm also nicht allein aufgrund eines solchen Auskunftsanspruchs mitteilen, ob und wie er sich auf die vorgeschlagenen Stellen beworben hat und wie die Bewerbungen ausgegangen sind.
Auch über Bewerbungen, die der Arbeitnehmer aus eigener Initiative vorgenommen hat, besteht grundsätzlich kein entsprechender eigenständiger Auskunftsanspruch.
Muss der Arbeitnehmer seine Bewerbungsbemühungen nicht offenlegen?
Doch – allerdings erst an einer anderen Stelle des Verfahrens.
Wenn der Arbeitgeber konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, muss anschließend der Arbeitnehmer im Gerichtsverfahren näher erklären, wie er auf diese Stellenangebote reagiert hat. Er muss dann beispielsweise darlegen, ob er sich beworben hat, welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat und was daraus geworden ist.
Im konkreten Fall konnte das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit noch nicht endgültig entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hatte aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Entscheidung getroffen, die in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen.
Deshalb hob das BAG die Entscheidung auf und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht zurück.
Für das weitere Verfahren gab das BAG jedoch klare Hinweise dazu, welche Auskünfte der Arbeitgeber verlangen kann.
Praxishinweis
Verlangt ein Arbeitnehmer nach einer unwirksamen Kündigung rückständiges Gehalt, kann der Arbeitgeber prüfen, ob sich der Arbeitnehmer mögliche Einkünfte aus einer anderen Beschäftigung anrechnen lassen muss.
Der Arbeitgeber kann Auskunft darüber verlangen, welche konkreten Stellenangebote die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter dem Arbeitnehmer unterbreitet hat.
Wenn der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren konkrete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten aufgezeigt hat, muss der Arbeitnehmer näher darlegen, wie er auf diese Möglichkeiten reagiert und welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat.
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Aylin Kars
Rechtsanwältin
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