Vorwirkender Kündigungsschutz vor Zeitabschnitten einer Elternzeit
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BEEG berufen.
Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt.
Worum ging es?
Ein Arbeitnehmer war seit dem 1. Juli 2024 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Am 23. Juli 2024 beantragte er Elternzeit für insgesamt vier verschiedene Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Für einen dieser Zeiträume – vom 11. November 2024 bis zum 10. Juli 2025 – wollte er während der Elternzeit außerdem in Teilzeit arbeiten.
Der Arbeitgeber stimmte sowohl der Elternzeit als auch der Teilzeitarbeit zu.
Am 9. Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber jedoch das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2024. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer gerade nicht in Elternzeit. Eine besondere behördliche Genehmigung für die Kündigung hatte der Arbeitgeber nicht eingeholt.
Warum wehrte sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung?
Der Arbeitnehmer argumentierte, dass er bereits unter dem besonderen Kündigungsschutz während bzw. vor einer Elternzeit stand.
Das Gesetz schützt Beschäftigte nämlich nicht erst ab dem ersten Tag der Elternzeit. Der Kündigungsschutz kann bereits vorher beginnen. Bei Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes beginnt dieser Schutz grundsätzlich frühestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit.
Da sein nächster Elternzeitabschnitt am 11. November 2024 beginnen sollte, war der Arbeitnehmer der Auffassung, dass er am 9. Oktober 2024 bereits geschützt war. Deshalb hielt er die Kündigung für unwirksam.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben ihm Recht.
Wie entschied das Bundesarbeitsgericht?
Auch das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers: Die Kündigung war unwirksam.
Entscheidend ist, dass der besondere Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Abschnitt einer Elternzeit erneut greifen kann. Arbeitnehmer dürfen ihre Elternzeit auf mehrere Zeiträume verteilen. Für jeden dieser Zeiträume kann daher auch der Kündigungsschutz bereits vor Beginn des jeweiligen Abschnitts einsetzen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die verschiedenen Elternzeitabschnitte einzeln beantragt werden oder – wie in diesem Fall – alle zusammen in einem einzigen Schreiben.
Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate im Unternehmen beschäftigt war, änderte daran nichts. Für den besonderen Kündigungsschutz wegen Elternzeit sieht das Gesetz keine entsprechende Wartezeit vor.
Was bedeutet die Entscheidung praktisch?
Vereinfacht gesagt: Wer mehrere Abschnitte Elternzeit beantragt, kann vor jedem dieser Abschnitte erneut in den besonderen Kündigungsschutz kommen.
Für eine Kündigung während des gesetzlichen Schutzzeitraums gelten besondere Voraussetzungen; insbesondere kann eine behördliche Zulässigkeitserklärung erforderlich sein.
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Aylin Kars
Rechtsanwältin
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