Gebäudemodernisierungsgesetz: Neue Regeln und Förderungen im Überblick
Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich.
Mehr Flexibilität beim Heizungstausch
Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten und Technologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu noch unbekannten Technologien. Allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung, den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr 2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein.
Vermieter müssen sich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossiler Energien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.
Neue Vorgaben für Wohn- und Nichtwohngebäude
Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen für Wohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu. Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt.
Zusätzlich gibt es in der Regel die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 für öffentliche Neubauten. Ab 2030 gilt diese Vorgabe für sämtliche neuen Gebäude, um die Energiebedarfe zu senken.
Förderung wird wieder aufgenommen
Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren das Förderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netz genommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab 21.7.2026 wieder aufgenommen.
Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebenso die staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischer Maßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.
Neue Förderdeckel und gestaffelte Zuschüsse
Der Grundzuschuss von maximal 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhalten bleiben. Allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheit begrenzt. Für die zweite bis sechste Wohneinheit sind jeweils 15.000 € vorgesehen. Für jede weitere Wohneinheit beträgt der Förderdeckel jeweils 8.000 €.
Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich die Grundförderung auf 40 %. Bis 40.000 € bleibt es bei 30 %. Bis 50.000 € Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung.
Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legende Einkommen um 10.000 € gekürzt.
Änderungen bei Klimageschwindigkeitsbonus und Wärmepumpen
Der Klimageschwindigkeitsbonus für den frühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhin gewährt. Er sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und 1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.
Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sogenannter Wertschöpfungsbonus. Die Grundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %. Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %.
Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch für Nichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.
Investitionen vorab steuerlich prüfen
Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermitteln steht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihn in Frage kommt.