Die Überarbeitung der betrieblichen Altersversorgung wird uns seit längerem angekündigt:
Eine neue staatliche Förderung der privaten Altersvorsorge soll nun die bisherige „Riester-Rente“ bzw. das „Riester-Sparen“ ersetzen. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu unter anderem die nachfolgenden Ausführungen gemacht.

Es soll zukünftig zwei unterschiedliche Produktkategorien zur Auswahl geben:

•             Altersvorsorgedepots (inkl. Standarddepot) und
•             Garantieprodukte

Darüber hinaus können weiterhin Produkte zur Tilgungsförderung im Rahmen der Eigenheimrenten-Förderung abgeschlossen werden.

Wichtig: Für Riester-Verträge, die vor dem 1.1.2027 abgeschlossen wurden bzw. noch werden, gilt ein Bestandsschutz. Demzufolge können Sparer ihren bestehenden Riester-Vertrag wie gewohnt und mit der bisherigen steuerlichen Förderung weiterführen.

Die gesamte bisherige Fördersystematik mit einer Steuerfreistellung der Beiträge in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase wird beibehalten.

Welche Variante im Einzelfall geeignet ist, hängt insbesondere von den individuellen Präferenzen ab. So dürfte sich beispielsweise für risikoaverse Anleger möglicherweise ein Garantieprodukt eignen. Garantieprodukte beinhalten feste Zusagen, welcher Betrag zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens erreicht wird (80 oder 100 % der eingezahlten Beträge).

Beachten Sie bitte: Die neuen Produkte können von den Anbietern von Altersvorsorgeverträgen ab dem 1.1.2027 angeboten werden.

Zukünftig wird die Berechnung der Zulage beitragsproportional und damit einfacher erfolgen. Das heißt:

  • Sparer erhalten bis zu einem jährlichen Eigenbeitrag von 360 EUR für jeden gesparten EUR vom Staat 50 Cent als Grundzulage.
  • Für weitere 1.440 EUR, die sie jährlich sparen (d. h. von 361 EUR bis 1.800 EUR), erhalten sie 25 Cent pro gespartem EUR.

Für jedes Kind erhält ein Elternteil zusätzlich eine Kinderzulage von 100 % auf jeden eingezahlten EUR. Der Höchstbetrag von 300 EUR pro Kind wird bei einem jährlichen Eigenbeitrag von 300 EUR erreicht.

Die bisherige Berechnung des einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrags entfällt mit Einführung der beitragsproportionalen Zulage.

Die Beiträge und der Zulagenanspruch (Grund- und Kinderzulage) können wie bisher als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft dann, ob dem Sparer bzw. dem Steuerpflichtigen ein noch über den Zulagenanspruch hinausgehender Steuervorteil zusteht.

Zudem wird der förderberechtigte Personenkreis erweitert: Auch selbstständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 („Gewerbetreibende“) oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben, sowie Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind künftig grundsätzlich unmittelbar förderberechtigt.

Diese Maßnahmen treffen damit weniger die Lohnabrechnung: Sie sind eher in der Einkommensteuer angesiedelt.

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Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services bei Auren Deutschland in Stuttgart, im Büro

Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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