Praxishilfe kurzfristige Beschäftigung: Prüfung der Berufsmäßigkeit
Die Sommerferien sind immer eine gute Option, Studenten oder Schüler im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einzusetzen. Hier ist im Vorfeld zu prüfen, ob eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird oder nicht. Sobald sie berufsmäßig ausgeübt wird, kann sie nicht mehr sozialversicherungsfrei sein. Einzige Ausnahme: wenn sie unterhalb der Minijobgrenze liegt.
Was gilt als kurzfristige Beschäftigung?
Ein sozialversicherungsfreier kurzfristiger Job liegt vor, wenn die Beschäftigung auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet ist und wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Hinweis: Bei kurzfristigen Beschäftigungen in der Landwirtschaft wurden die Zeitgrenzen ausgeweitet. Im Gesetz wurden die Zeitgrenzen für Saisonarbeitskräfte in landwirtschaftlichen Betrieben ausgeweitet: Eine kurzfristige Beschäftigung liegt für diese auch dann vor, wenn sie auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage befristet ist ( § 8 Nr. 2 SGB IV).
Wann liegt Berufsmäßigkeit vor?
Von einer Berufsmäßigkeit spricht man, wenn die kurzfristige Beschäftigung dazu dient, grundlegend den Lebensunterhalt der beschäftigten Person zu sichern. Sie wird auch vorausgesetzt, wenn jemand zum Beispiel Arbeitslosengeld I oder Elterngeld erhält.
Beträgt das Entgelt jedoch maximal 603 Euro im Monat und liegt damit unter der Geringfügigkeitsgrenze, handelt es sich in jedem Fall um einen Minijob – unabhängig davon, wie lange die Beschäftigung dauert.
Prüfung der kurzfristigen Beschäftigung in drei Schritten
Sie können die Beschäftigungsoption nach folgendem Schema prüfen:
1. Schritt: Sie prüfen zunächst, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt. Dafür rechnen Sie die Beschäftigungsdauer samt Vorbeschäftigungszeiten im Kalenderjahr zusammen und prüfen, ob sie maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage beträgt (Landwirtschaft: 15 Wochen oder 90 Arbeitstage).
2. Schritt: Als nächstes prüfen Sie, ob es sich um einen Minijob handelt: Liegt das Entgelt über oder unter der Minijobgrenze von 603 Euro monatlich?
Dafür erstellen Sie eine Prognose für den gesamten Beschäftigungszeitraum. Bei einer Rahmenvereinbarung, die mehrere Beschäftigungszeiträume umfasst, müssen Sie auch berücksichtigen:
- die zu erwartenden Arbeitsentgelte aus allen Kalendermonaten, in denen sie gezahlt werden.
- das Entgelt aus einer parallel laufenden kurzfristigen Beschäftigung.
Stellen Sie dabei fest, dass das Entgelt, das mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, im Schnitt monatlich mehr als 603 Euro beträgt, handelt es sich nicht um einen Minijob.
3. Schritt: Dann folgt als nächstes die Prüfung der Berufsmäßigkeit.
Die Beschäftigung wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie dem Lebensunterhalt dient, also nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
In der Regel prüfen Sie die Berufsmäßigkeit anhand von Indizien:
Berufsmäßigkeit liegt nicht vor: Wird eine kurzfristige Beschäftigung zusätzlich zu einem versicherungspflichtigen (Haupt-)Job ausgeübt, geht man davon aus, dass sie nicht berufsmäßig ist.
Wann wird Berufsmäßigkeit unterstellt?
Berufsmäßigkeit liegt vor: Eine Berufsmäßigkeit wird hingegen unterstellt, wenn beispielsweise
- jemand Arbeitslosengeld I oder Elterngeld erhält,
- der oder die Beschäftigte während des Erziehungsurlaubs oder eines unbezahlten Urlaubs kurzfristig arbeitet,
- ein Schulabgänger einen befristeten Job annimmt und auch danach erwerbstätig sein will.
Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung?

Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
[email protected]
+49 711 997868 51