Abschluss Wachstumschancengesetz

Entscheidung zum Wachstumschancengesetz

26/03/2024

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.

Das Wachstumschancengesetz war 17. November 2023 vom Bundestag verabschiedet worden. Am 24. November 2023 hatte der Bundesrat zu dem Gesetz den Vermittlungsausschuss angerufen. Nachdem Bundestag und Bundesrat dem Änderungsvorschlag des Vermittlungsausschusses nun zugestimmt haben, kann es nach Ausfertigung und Verkündung in Kraft treten.

Bereits im Dezember 2023 wurden Bestandteile aus dem Wachstumschancengesetz herausgelöst und in das inzwischen bereits verkündete Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen. Folgende Bestandteile wurden damit am 22. März 2024 im Bereich Lohnsteuer/Einkommensteuer final verabschiedet:

Sonderregelung der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3, 5 EStG

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 %-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. Der bestehende Höchstbetrag wird auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).

Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen wurde doch nicht gestrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG), es blieb also auch ab dem 01.01.2025 bei der Einhaltung der Reichweitenvorschrift zusätzlich für Hybridfahrzeuge.

Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer, § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG

Derzeit kann die Tarifermäßigung des § 34 Abs. 1 EStG für bestimmte Arbeitslöhne (Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Da dieses Verfahren aufgrund des zweistufigen Prüfprozesses häufig fehlerbelastet war, wird es gestrichen. Die Tarifermäßigung können Arbeitnehmer aber im Rahmen der Einkommensteuer geltend machen.

Gilt erstmals ab dem 01.01.2025.

Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, § 40b Abs. 3 EStG

Arbeitgeber können die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent erheben, wenn der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Dieser Grenzbetrag wird aufgehoben.

Gilt ab dem 01.01.2024.

Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5b Satz 2 EStG

Der Pauschbetrag für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten, wird von 8 EUR auf 9 EUR angehoben.

Gilt ab dem 01.01.2024.

Abfindung einer Kleinbetragsrente, § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG

Auch während der Auszahlungsphase wird die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich sein, wenn die bisherige Rente aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer Kleinbetragsrente erreicht oder diesen Wert unterschreitet.

Versorgungsfreibetrag, § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG

Nach § 19 Abs. 2 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein nach einem Prozentsatz ermittelter und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (Freibeträge für Versorgungsbezüge) steuerfrei. Beginnend mit dem Jahr 2023 wird der anzuwendende Prozentwert zur Bemessung des Versorgungsfreibetrages nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 um jährlich 30 EUR und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9 EUR.

Gilt rückwirkend ab 01.01.2023, das Jahr 2023 wird über die Einkommenssteuerklärung korrigiert.

Rentenbesteuerung, § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG

Ab dem Jahr 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert.

Gilt ab dem 01.01.2023, das Jahr 2023 wird über die Einkommensteuererklärung korrigiert.

Altersentlastungsbetrag, § 24a Satz 5 EStG

Der verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils wird im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen. Mit der Anpassung wird ab dem Jahr 2023 der anzuwendende Prozentsatz mit 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt beginnend mit dem Jahr 2023 um jährlich 19 EUR anstatt bisher 38 EUR.

Gilt ab dem 01.01.2023.

Geschenke, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.

Gilt erstmals ab dem 01.01.2024.

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