Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt: Was Arbeitgeber bei DEÜV-Meldungen beachten müssen
Wenn Mitarbeitende krank werden, zahlen Arbeitgeber das Entgelt im Rahmen der gesetzlichen Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen weiter. Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Endet das Krankengeld – nach maximal 78 Wochen inklusive der Entgeltfortzahlung – und sind die Beschäftigten weiterhin nicht arbeitsfähig, spricht man von einer Leistungsunterbrechung. Doch schauen wir uns die Details der Reihe nach an:
Während des Krankengeldbezugs prüft die Krankenkasse, ob eine dauerhafte Erwerbsminderung vorliegt. Ist diese gegeben, werden die Betroffenen aufgefordert, einen Rentenantrag zu stellen. Das Antragsdatum legt den Beginn der Erwerbsminderungsrente fest. Gibt es bereits einen Reha‑Antrag, kann dieser durch den Rentenversicherungsträger in einen Rentenantrag umgewandelt werden. Der Rentenantrag und die mögliche rückwirkende Rentenbewilligung haben Einfluss auf das Beschäftigungsende und somit auch auf das DEÜV-Meldeverfahren.
Soweit klingt dies ja erst einmal nachvollziehbar. Leider gelten nun im Arbeits- und im SV-Recht für das Beschäftigungsende teils unterschiedliche Regelungen.
Beschäftigungsende im Sozialversicherungsrecht
Im SV-Recht wird statt von einem „Arbeitsverhältnis“ von einem „Beschäftigungsverhältnis“ gesprochen. § 7 SGB IV regelt, was ein Beschäftigungsverhältnis ist. Sind die folgenden drei Bedingungen erfüllt, nämlich:
- es wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) rückwirkend bewilligt,
- es besteht kein Anspruch mehr auf Arbeitsentgelt,
- es wird keine Arbeitsleistung mehr erbracht,
gilt die Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dennoch als fortlaufend – längstens jedoch für einen Monat. Diese sogenannte Monatsfrist ist in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelt.
Praxistipp:
- Für versicherungspflichtige Mitarbeitende gilt die Monatsfrist in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Bei freiwillig Versicherten gilt die Monatsfrist nur in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung.
Erforderliche Korrekturmeldungen
Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung rückwirkend bewilligt, sind in der Regel Korrekturmeldungen mit den Meldegründen 32 / 12 (Beitragsgruppenwechsel) erforderlich. Die passenden Beitragsgruppen je nach Rentenart finden Sie in der folgenden Übersicht bzw. in der Anlage: wie am besten zu „verlinken“ oder zusammen zu fügen ist.
Beispiel aus der Praxis
Das folgende Beispiel beschreibt einen Krankenverlauf chronologisch. Die Darstellung bezieht sich auf ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und die rückwirkende Genehmigung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Beispielverlauf: Von der Erkrankung bis zur Erwerbsminderungsrente – SV-rechtliche Daten/Fristen
| Beispiel Krankenverlauf | Datum/Frist im SV-Recht | |
| Arbeitsunfähigkeit besteht seit | 22.10.2025 | |
| Entgeltfortzahlung bestand bis | 02.12.2025 | |
| Krankengeld gezahlt ab | 03.12.2025 | |
| Zubilligung einer unbefristeten Rente wegen voller EM rückwirkend ab | 01.02.2026 | |
| Zustellung des Rentenbescheids beim Beschäftigten erfolgte am | 17.06.2026 | |
| Eingang der Rentenmitteilung bei der Krankenkasse am | 16.06.2026 | |
| Krankengeld wurde gezahlt in der Zeit | 03.12.2024 bis 16.06.2026 | |
| Ende des Arbeitsverhältnisses | Das Arbeitsverhältnis endet laut Tarifvertrag des Arbeitgebers mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid des RV-Trägers zugestellt wird, also am 30.06.2026 | |
| Monatsfrist verläuft vom | 17.06.2025 bis 30.06.2026 | |
Praxistipp: In den „Gemeinsamen Verlautbarungen zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen“ vom 12. März 2013 finden Sie viele Beispiele zu weiteren Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Entgelt in übersichtlicher Tabellenform: Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt ( PDF, 122 kB, nicht barrierefrei)
Was ist nach SV-Recht an die Krankenkasse zu melden?
Nach dem Ende des Krankengeldbezugs (16.06.2026) besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis SV-rechtlich noch bis längstens zum 16.07.2026 fort (Monatsfrist nach § 7 Abs. 3 SGB IV).
Das Arbeitsverhältnis endet jedoch bereits am 30.06.2026. Demnach melden Sie nur den Zeitraum des fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Sie müssten daher im Beispiel folgende Meldungen erstellen.
1. Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel (vor Rentenbeginn)
Zeitraum/-punkt: 01.01.2026 – 31.01.2026
Abgabegrund: 32 (Beitragsgruppenwechsel)
Beitragsgruppe: 1111
Personengruppe: 101
2. Anmeldung ab Beginn der EM-Rente (Beitragsgruppenwechsel Rente))
Zeitraum/-punkt: 01.02.2026
Abgabegrund: 12 (Anmeldung aus sonstigen Gründen, hier wegen Rentenbeginn/Beitragsgruppenwechsel)
Beitragsgruppe: 3101
Personengruppe: 101
3. Abmeldung
Zeitraum/-punkt: 17.06.2026 – 30.06.2026
Abgabegrund: 34 (Ende der Beschäftigung nach Zustellung des Bescheids über die Rentenbewilligung)
Beitragsgruppe: 3101
Personengruppe: 101
Wichtiger Hinweis zum Meldegrund: Sozialversicherungsrechtlich kommt es auf das Ende der Monatsfrist an – und das wäre eigentlich der 16.07.2026. Das Arbeitsverhältnis endet jedoch arbeitsvertraglich schon zum 30.06.2026 und wird auch zum 30.06.2026 abgemeldet. Die Besonderheit ist hierbei, dass Sie nicht den Meldegrund 30, sondern den Meldegrund 34 verwenden.
Verrechnung von Krankengeld und Rente
Das bereits gezahlte Krankengeld gilt weiterhin als bezogen und wird mit der bewilligten Rente verrechnet. Eine Rückabwicklung der Krankengeldzahlungen erfolgt nicht über das Meldeverfahren, sondern im Rahmen der Leistungsabstimmung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung.
Sie haben Fragen oder benötigen Unterstützung?

Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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