Abmeldung zur Sozialversicherung nach Krankengeld: Abgabegrund 34 richtig anwenden
Auch wenn die Anzahl der Krankmeldungen derzeit langsam rückläufig ist: Die Zahl der Krankmeldungen in Deutschland liegt weiterhin auf einem historisch hohen Niveau. Der Trend lässt sich grob in drei Phasen einteilen:
Bis 2021 Vergleichsweise stabile Krankenstände
2022–2024 Deutlicher Anstieg auf Rekordniveau
2025–2026 Leichter Rückgang, aber weiterhin sehr hohe Werte
Nach Angaben des Statistisches Bundesamt waren Beschäftigte 2024 durchschnittlich 14,8 Arbeitstage krankgemeldet. Gegenüber 2021 entsprach das einem Anstieg um 3,6 Tage. Allerdings gibt es hier nicht unbedingt mehr Krankheitszeiträume oder mehr Erkrankungen: die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) führt dazu, dass auch kurze Krankmeldungen mittlerweile deutlich vollständiger erfasst werden.
Besonders auffällig ist nach wie vor der Anstieg psychischer Erkrankungen. Während Erkältungswellen von Jahr zu Jahr schwanken, nehmen psychisch bedingte Fehlzeiten seit Jahren zu und verursachen häufig lange Ausfallzeiten.
Damit werden auch die Meldeverfahren für längere Erkrankungen immer wichtiger: Wird eine Beschäftigung nach Krankengeldbezug nicht wieder aufgenommen, muss der Arbeitgeber eine Abmeldung zur Sozialversicherung abgeben. Hierfür verwendet er den besonderen Abgabegrund 34. Dabei kommt es in der Praxis häufig zu einem Fehler: nämlich wenn ein falscher Zeitraum angegeben wird.
Eine Beschäftigung gilt als bestehend, auch wenn sie ohne Entgelt weiterläuft – jedoch maximal einen Monat lang. Diesen Fall nennt man auch „Beschäftigungsfiktion“. Sie ist in § 7 Abs. 3 SGB IV geregelt. Die „Beschäftigungsfiktion“ greift auch, wenn das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nach einem Krankengeldbezug zwar fortbesteht, die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aber nicht wieder aufgenommen wird.
In diesen Fällen müssen Arbeitgeber die einmonatige „fiktive“ Beschäftigungszeit in der erforderlichen Abmeldung angeben – mit dem besonderen Abgabegrund 34. Der Abmeldegrund 34 steht für „Abmeldung wegen Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung aufgrund einer Unterbrechung von länger als einem Monat“.
Wie läuft das in der Praxis konkret ab?
Ein Arbeitnehmer bezieht Krankengeld vom 1. November 2024 bis 31. März 2025. Ab dem 1. April 2025 nimmt er die Beschäftigung nicht wieder auf. Das Arbeitsverhältnis endet am 31. Mai 2025.
Der Arbeitgeber erstellt hier zunächst eine Abmeldung mit Grund 34 und dem Meldezeitraum 01.04.2025 bis 30.04.2025 mit einem Arbeitsentgelt von 0,00 Euro. Für den Monat April 2025 muss er 30 Sozialversicherungstage berücksichtigen.
Bei einer späteren Einmalzahlung aus Anlass des Beschäftigungsendes fallen im Rahmen der SV-Luft Sozialversicherungsbeiträge an.
Neben dem Krankengeld gibt es weitere Entgeltersatzleistungen, die eine Abmeldung mit Grund 34 erforderlich machen, sofern die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unterbrochen und danach nicht wieder aufgenommen wird. Hierzu gehören beispielsweise: Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld, Elternzeit.
Bei diesen speziellen Abmeldungen kann es zu Fehlern bei der Angabe des Zeitraums kommen. Das ist der Fall, wenn Arbeitgeber in der Abmeldung mit Grund 34 und Arbeitsentgelt 0,00 Euro nicht nur die einmonatige „fiktive“ Beschäftigungszeit angeben, sondern den gesamten Beschäftigungszeitraum des laufenden Kalenderjahres. Im oben genannten Beispiel wäre dies fälschlicherweise: 01.01.2025 bis 30.04.2025.
Die fehlerhaften Zeitraumangaben in den Abmeldungen entstehen, weil es Sachverhalte gibt, in denen Arbeitgeber zu Recht den gesamten Beschäftigungszeitraum des laufenden Kalenderjahres angeben müssen.
Beispiel: Unbezahlter Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis: Da die Beschäftigungsfiktion die versicherungspflichtige Beschäftigung für einen Monat fortbestehen lässt, sind durchgängig Sozialversicherungstage anzusetzen. Dann ist auch eine durchgängige Meldung zu erstellen.
Ein Praxisbeispiel
Das Arbeitsverhältnis einer Arbeitnehmerin beginnt am 1. Januar 2025. Vom 10. Juni bis 31. August 2025 nimmt sie unbezahlten Urlaub. Ab dem 1. September 2025 nimmt die Arbeitnehmerin ihre Beschäftigung wieder auf. Der unbezahlte Urlaub überschreitet einen Zeitmonat. Dadurch endet die versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem Zeitmonat, nämlich am 9. Juli 2025. Am 1. September 2025 beginnt die Beschäftigung erneut.
Der Arbeitgeber erstellt nun eine Abmeldung mit Grund 34 und dem Meldezeitraum 01.01.2025 bis 09.07.2025. Zum 01.09.2025 gibt er eine Neuanmeldung mit dem Abgabegrund 13 ab.
Später folgt die Jahresmeldung mit dem Meldezeitraum 01.09.2025 bis 31.12.2025 und dem Abgabegrund 50.
Fehlerhafte Angaben in den Abmeldungen führen zu Mehraufwand.
Denn die Krankenkassen melden ebenfalls den Zeitraum des Krankengeldbezugs. Folglich überschneidet sich der Meldezeitraum des Arbeitgebers mit der Meldung der Krankenkasse zum Krankengeldbezug. Die Folge: Die fehlerhaften Meldungen werden bei den Datenannahmestellen der Krankenkassen abgewiesen.
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Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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