Mehrfamilienhäuser im Einfamilienhausgebiet möglich
Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster kann ein Gebietsgewährleistungsanspruch hinsichtlich der Art der Nutzung einem Vorhaben nicht entgegen gehalten werden. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht im Hinblick auf die Größe des Vorhabens. So begründet ein Gebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig auch kein Abwehrrecht gegen Mehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägten Gebiet.
Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebieten insoweit grundsätzlich hinzunehmen, wenn Grundstücke innerhalb des Rahmens baulich genutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben. Hierdurch kann es auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommen, die in bebauten Gebieten üblich sind. Mithin entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall, dass aus den Fenstern sowie von den Balkonen eines Wohnhauses Blicke auf Nachbargrundstücke geworfen werden können.