Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschiedenen Fall stand ein versichertes Haus langjährig leer. Unbefugte drangen regelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtes Verschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überresten von Behältnissen und Zigaretten erschloss, hatten sie sich dort auch durchaus länger aufgehalten.
Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte der Versicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Dass diese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte eine Leistungskürzung in dem Brandfall um 60 % zur Folge. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
Diese führten in ihrer Entscheidung hierzu im Wesentlichen aus: Die Bestimmung in einer Wohngebäudeversicherung, wonach ein Gebäude nicht länger als sechs Monate ununterbrochen unbewohnt sein darf, sei im Hinblick auf die Steigerung des Brandrisikos unwirksam. Das bloße Leerstehen eines Wohngebäudes könne für sich allein betrachtet mithin noch nicht als Erhöhung der (Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr könne erst gesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umstände hinzukämen. Dies sei beispielsweise bei Verwahrlosung oder dem regelmäßigen Eindringen Unbefugter der Fall.