Am 30. März 2026 hat die Finanzkommission Gesundheit (FKG) ihren ersten Bericht vorgelegt. Der Bericht enthält Vorschläge Saisonarbeitskräfte mit Wohnsitz in Deutschland unterliegen – wie alle anderen Beschäftigten – den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Versicherungspflicht. Es gibt keine besondere versicherungsrechtliche Behandlung allein aufgrund der Eigenschaft als Saisonarbeitskraft. In bestimmten Fällen können jedoch die Regelungen zur geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV relevant sein.

Bei Saisonarbeitskräften aus dem Ausland sind einige Besonderheiten zu beachten.

Für Saisonarbeitskräfte aus EU-Mitgliedstaaten sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen (EWR) und der Schweiz gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Wichtig: diese Verordnung enthält keine speziellen Vorschriften für Saisonarbeitskräfte. Üben diese Personen eine Beschäftigung in Deutschland aus, unterliegen sie grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht – auch dann, wenn sie keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. 

Doch keine Regel ohne eine Ausnahme

Wird eine Saisonarbeitskraft von einem ausländischen Unternehmen befristet nach Deutschland entsandt, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin das Sozialversicherungsrecht des Herkunftslandes gelten. Der Nachweis erfolgt über die sogenannte A1-Bescheinigung. Bei Entsendungen aus Drittstaaten, mit denen Deutschland ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, gelten die jeweiligen Abkommensregelungen. Diese haben immer Vorrang vor nationalem Recht. 

Als Saisonarbeitskräfte gelten Beschäftigte, die vorübergehend für eine versicherungspflichtige, bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland kommen, um einen jahreszeitlich bedingten, regelmäßig wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Unternehmens abzudecken.

2018 wurde eine neue Meldepflicht eingeführt, um den besonderen Gegebenheiten dieser Beschäftigungen gerecht zu werden. Arbeitgeber müssen Saisonarbeitskräfte bei der DEÜV-Anmeldung gesondert kennzeichnen. Diese Angabe ist erforderlich für Beschäftigte mit ständigem Wohnsitz im Ausland, die vorübergehend in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt sind und nach Beschäftigungsende voraussichtlich in ihr Heimatland zurückkehren.

Das Meldekennzeichen „Saisonarbeitnehmer“ ist nur anzugeben bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und Meldezeiträumen. Für geringfügig Beschäftigte sowie für Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppen 109, 110, 190), ist kein Meldekennzeichen erforderlich. Die Angabe des Kennzeichens erfolgt ausschließlich bei Anmeldungen zum Beginn einer Beschäftigung oder gleichzeitiger An- und Abmeldung (Abgabegründe 10 und 40).

Endet die Versicherungspflicht mit dem Ende der Saisonbeschäftigung, besteht eine Fortsetzung der Versicherung nur dann, wenn die betroffenen Personen innerhalb von drei Monaten nach Ende der Versicherungspflicht den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gegenüber ihrer bisherigen Krankenkasse erklären und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in Deutschland nachweisen.

Als Arbeitgeber in Deutschland müssen bei Saisonarbeitnehmern einige wichtige rechtliche und organisatorische Punkte Beachtung finden. Die Details hängen etwas davon ab, ob die Personen aus der EU kommen oder aus Drittstaaten – die Grundregeln sind aber ähnlich.

1. Arbeitsvertrag (Pflicht) – es sollte immer schriftlichen Arbeitsvertrag geben:

Der muss u. a. enthalten:

  • Dauer der Beschäftigung (befristet!)
  • Tätigkeit und Arbeitsort
  • Lohn (mindestens Mindestlohn)
  • Arbeitszeiten
  • Regelungen zu Unterkunft/Verpflegung (falls gestellt)

Wichtig: Auch mündliche Verträge sind zwar gültig, aber in der Praxis riskant, weil Nachweise fehlen.

2. Mindestlohn & Lohnzahlung

  • Der gesetzliche Mindestlohn gilt immer (auch für Saisonkräfte)
  • Lohn muss pünktlich und vollständig ausgezahlt werden
  • Abzüge (z. B. für Unterkunft) sind nur zulässig, wenn sie klar vereinbart und angemessen sind

3. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist einzuhalten;

  • max. 8 Stunden/Tag (ausnahmsweise 10 Stunden mit Ausgleich)
  • Ruhezeiten: mindestens 11 Stunden
  • Pausenpflicht (ab 6 Stunden Arbeit)

In der Landwirtschaft gibt es zwar praktische Spitzenzeiten, aber die Regeln gelten trotzdem.

4. Sozialversicherung & Anmeldung

  • Saisonkräfte können sozialversicherungspflichtig oder kurzfristig beschäftigt sein
  • Bei kurzfristiger Beschäftigung gilt:
    • max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr
    • keine Sozialabgaben (unter bestimmten Bedingungen)
  • Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft

5. Zoll & Kontrollen (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) – Die Behörden prüfen besonders:

  • Mindestlohn
  • Arbeitszeiten
  • Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Scheinselbstständigkeit
  • Unterkunftsbedingungen

Bußgelder können hier hoch ausfallen.

6. EU- vs. Nicht-EU-Arbeitnehmer

  • EU-Bürger: dürfen ohne Arbeitserlaubnis arbeiten (Freizügigkeit)
  • Nicht-EU-Bürger: brauchen in der Regel
    • Visum
    • Arbeitserlaubnis
    • ggf. Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

Auch bei den Saisonkräften ist es nicht damit getan, diese einfach arbeiten zu lassen. Viele rechtliche Probleme lassen sich durch gute Organisation vermeiden; so sind Arbeitszeiten zu dokumentieren (Stundenzettel), Verträge in verständlicher Sprache und damit oft mehrsprachig zu führen.

Eine Saisonarbeitskraft obliegt allen bekannten rechtlichen Anforderungen und hat häufig sogar noch mehr Berücksichtigungsbedarf.

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Birgit Ennemoser, Geschäftsführerin Personal Services bei Auren Deutschland in Stuttgart, im Büro

Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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