Kein Zugangsnachweis durch Einwurf-Einschreiben trotz Auslieferungsbeleg (BAG- Urteil vom 07.05.2026, 2 AZR 184/25)
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses setzt eine schriftliche Erklärung voraus, die dem Kündigungsempfänger zugehen muss.
In der arbeitsrechtlichen Praxis ist die Frage, wann eine solche Kündigungserklärung als zugegangen gilt und wie sich dieser Zugang rechtssicher nachweisen lässt, häufig streitig.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun in seiner Entscheidung vom 7. Mai 2026 die Revision gegen ein Urteil des LAG Hamburg zurückgewiesen und damit die restriktive Auslegung der Vorinstanz bestätigt:
Nach Auffassung des BAG genügt das digitale Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post, das den Zugang digital und ohne Erfassung des Zugangszeitpunktes und der Zustelladresse feststellt, nicht mehr, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Erklärung zu begründen.
Der Sachverhalt in Kürze
In dem vom BAG entschiedenen Fall stritten die Parteien um die Frage der Wirksamkeit einer personenbedingten Arbeitgeberkündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Klägers.
Streitgegenständlich war in diesem Zusammenhang jedoch nicht der Zugang der Kündigungserklärung selbst, sondern die Frage, ob dem Kläger die vor einer krankheitsbedingten Kündigung erforderliche Einladung zum Gespräch über ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) tatsächlich zugegangen war.
Der Kläger hatte den Zugang der BEM-Einladung bestritten.
Der Arbeitgeber trug vor, die Einladung per digitalisiertes Einwurf-Einschreiben versendet zu haben, legte Einlieferungsbeleg, Sendungsverfolgung und Auslieferungsbeleg vor und benannte den Postzusteller als Zeugen. Der Zusteller konnte sich allerdings nicht mehr an die konkrete Zustellung erinnern.
Das LAG Hamburg hatte der Kündigungsschutzklage zuvor, in der zweiten Instanz stattgegeben.
Das BAG war der Auffassung, dass ein digitales Einwurf-Einschreiben trotz vorhandenem Auslieferungsbeleg keinen Anscheinsbeweis mehr für die Zustellung der Erklärung erbringen könne. Damit bestätigte das BAG, dass die Kündigung mangels Einladung zum BEM-Gespräch unwirksam war und wies die Revision des Arbeitgebers zurück.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BAG bedeutet faktisch das „Aus“ des Einwurf-Einschreibens. Arbeitgeber sollten ihre Zustellungspraxis revidieren.
Vor diesem Hintergrund ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung weiterhin eine rechtssichere Zustellungsoption. Im besten Falle wird die Übergabe durch einen Zeugen begleitet und dokumentiert.
Die Botenzustellung (durch Mitarbeiter oder professionellen Kurierdienst) mit detaillierter Dokumentation ist eine weitere Möglichkeit der verlässlichen Zustellung. Es wird vorausgesetzt, dass der Bote Kenntnis vom Inhalt des Schreibens hat, die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung durchführt oder das Schreiben in den Briefkasten einwirft. Die Zustellung sollte hinsichtlich Einwurf, Zeitpunkt und Inhalt des Schreibens genau schriftlich, idealerweise auch fotografisch, protokolliert werden.
Daneben besteht die Option der rechtssicheren Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Denn die öffentliche Zustellungsurkunde hat einen erheblichen Beweiswert. Auch wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, kann der Gerichtsvollzieher das Schriftstück durch Niederlegung im Wege der Ersatzzustellung zustellen. Bei dieser Zustellungsvariante ist jedoch ausreichend Zeit einzuplanen. Insbesondere bei kurzfristigen Kündigungsfristen besteht aufgrund von terminlicher Einbindung und Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers ein gewisses Verspätungsrisiko.
Eine weitere mögliche postalische Zustellung per Übergabe-Einschreiben ist nicht empfehlenswert, da der Empfänger die Annahme verweigern darf oder ggfs. nicht angetroffen wird. In einem solchen Fall wird die Sendung in eine Postfiliale gebracht und muss dort innerhalb von sieben Werktagen von dem Empfänger abgeholt werden. Dadurch kann die Zustellung verzögert werden oder insgesamt scheitern, sodass diese Zustellungsart vor allem bei fristgebundenen Erklärungen ein erhebliches Risiko darstellt.
Diese Hinweise stehen unter dem Vorbehalt der noch nicht veröffentlichten schriftlichen Urteilsgründe des BAG.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.

Aylin Kars
Rechtsanwältin
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