Informationspflicht über die Geschäftstätigkeit eines ausländischen Unternehmens in Israel

22/03/2023

Zahlreiche Unternehmen aus aller Welt haben in den letzten Jahren ausgezeichnete Geschäftsmöglichkeiten in Israel für sich gefunden und beschlossen, über ein international tätiges Unternehmen in Israel aktiv zu werden. Vor allem in den Bereichen Infrastruktur, Energie und verschiedene Hightech-Bereiche wie Food-Tech, Bio-Tech, Medizin usw. Welche Informationen sollte man dazu kennen? Alle Antworten finden Sie in diesem Artikel.

Wie kann ein ausländisches Unternehmen in Israel operieren und gemanagt werden?

Jedes ausländische Unternehmen, das in Israel unabhängig von einem Vertreter oder Vertriebspartner Geschäfte machen möchte, ist verpflichtet, sich beim Unternehmensregister eintragen zu lassen.

Die erste Option ist die Eintragung des ausländischen Unternehmens beim Unternehmensregister. Anschließend erhält das Unternehmen eine Unternehmensnummer, die mit den Ziffern 56 beginnt. Im internationalen Geschäftsjargon wird diese Option als “ Gründung einer Niederlassung “ bezeichnet.

Die zweite Option ist die Gründung eines Unternehmens mit beschränkter Haftung, das mit Aktien von der ausländischen Muttergesellschaft oder indirekt von den ausländischen Aktionären gehalten wird. Das Unternehmen erhält eine Unternehmensnummer, die mit den Ziffern 51 beginnt.

Muss ein internationales Unternehmen ein israelisches Konto eröffnen?

Ja, unabhängig davon, ob es sich um ein Unternehmen mit beschränkter Haftung oder um eine beim Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung handelt, ist es, wie bereits erwähnt, verpflichtend, in Israel ein Konto auf den Namen der beim Handelsregister eingetragenen juristischen Figur zu eröffnen.

Die Eröffnung eines Bankkontos ist die Voraussetzung für die Einrichtung einer MwSt.-Datei auf den Namen des Unternehmens.

Welche Aufgabe hat der Steuervertreter?

Jedes ausländische Unternehmen, das in Israel geschäftlich aktiv werden möchte, muss einen verantwortlichen Steuervertreter ernennen, um gemäß Abschnitt 60 des MwSt.-Gesetzes und Abschnitt 68b der Einkommensteuerverordnung eine Akte bei der Steuerbehörde anlegen zu lassen.

Der Steuervertreter muss eine israelische Staatsbürgerschaft besitzen und persönlich für die MwSt.- und Einkommensteuerschuld des ausländischen Unternehmens haften. Soweit das ausländische Unternehmen der Steuerbehörde Geld schuldet, wird sich die Steuerbehörde mit Vollstreckungsmaßnahmen und Mahnungen an den zuständigen Steuervertreter des Unternehmens wenden.

Die Bestellung eines solchen Vertreters stellt eine zusätzliche Grundvoraussetzung für die Anlage einer Akte bei der MwSt.-Behörde im Namen des Unternehmens dar.

Ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine Akte bei der MwSt.-Behörde anzulegen?

Ja, in der Regel ist jedes ausländische Unternehmen, das in Israel geschäftlich tätig ist, unabhängig davon, ob es sich um die Erbringung einer Dienstleistung, den Verkauf von Waren oder den Import und Export von Waren handelt, verpflichtet, auf seine Einnahmen Mehrwertsteuer abzuführen, und kann gleichzeitig die Erstattung der Mehrwertsteuer für Aufwendungen geltend machen.

Ist es gesetzlich vorgeschrieben, eine Akte bei der Einkommenssteuer Behörde zu führen?

Nicht zwingend.

Ein ausländisches Unternehmen ist nur soweit verpflichtet, eine Akte bei der Einkommensteuer anzulegen, soweit das Unternehmen Einkommensteuerschulden in Israel unterhält. Dies erfordert eine eingehende Prüfung gemäß der israelischen Einkommensteuerverordnung, dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und dem Berufsfeld des Unternehmens.

Ein Beispiel: Wenn ein Unternehmen für ein Projekt zur Verbesserung der Infrastruktur aus Deutschland nach Israel kommt, wird die Steuerlast gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen ermittelt, sofern das Projekt länger als 12 Monate andauert.

Im Falle eines Unternehmens, das aus Australien kommt, beträgt der Zeitraum für ein vergleichbares Projekt über 9 Monate.

Hat ein ausländisches Unternehmen in Israel zusätzliche Pflichten zur Vorlage von Meldungen?

Ja, jedes Unternehmen ist, wie zuvor genannt, zur monatlichen Übermittlung von Meldungen an die Steuerbehörden verpflichtet – sowohl für die MwSt. als auch für die Einkommensteuer (soweit zutreffend).

Ferner muss, soweit das ausländische Unternehmen Mitarbeiter aus dem Ausland beschäftigt, gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen und dem geltenden Recht geprüft werden, ob die Mitarbeiter der Einkommensteuer- und Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Yaniv Angel, CPA (Rechtsanwalt)

Geschäftsführender Partner in der Steuerabteilung der internationalen Beratungsfirma – AUREN

Yaniv.angel@auren.co.il

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