Bildungsurlaub für Arbeitgeber: Regeln, Anspruch und Ablehnung
Bald beginnt die Urlaubszeit und in diesem Zusammenhang taucht auch immer wieder das Thema Bildungsurlaub auf, da Mitarbeitende zusätzlich zum klassischen Erholungsurlaub auch Bildungsurlaub nehmen können – und sich so persönlich weiterentwickeln.
Dies wirft immer wieder Rückfragen auf, wer darf ihn nehmen und was müssen Arbeitgeber wissen?
Teils versuchen Menschen durch den Bildungsurlaub ihren Urlaubsanspruch zu vergrößern, teils besteht ein echter Anspruch. Grundsätzlich umfasst der Bildungsurlaub, abhängig vom Bundesland auch Bildungsfreistellung oder auch Bildungszeit genannt, die kurzzeitige bezahlte Freistellung von Beschäftigten zur politischen oder beruflichen Weiterbildung.
Eine übergreifende Regelung bundeseinheitlich gibt es nur für Sondergruppen von Arbeitnehmern, z. B. für Mitglieder des Betriebsrats, der Jugendvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats in § 37 Abs. 6 und 7 und § 65 Abs. 1 BetrVG geregelt. Auch das Arbeitssicherheitsgesetz in §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 3 ASiG sieht eine Freistellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit zum Zwecke der Fortbildung vor, das SGB IX in § 179 Abs. 4 eine Freistellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Dabei geht es aber um die Vermittlung spezifischer Kenntnisse, die im Zusammenhang mit der besonderen Pflichtenstellung des Arbeitnehmers neben seinem Arbeitsverhältnis stehen.
Der „klassische“ Bildungsurlaub ist nicht in einem Gesetz nachzulesen: Stattdessen sind die Regelungen in den Gesetzen und Verordnungen der einzelnen Länder festgelegt. Daher gibt es regionale Unterschiede: In 14 von 16 Bundesländern ist überhaupt ein Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub vorgesehen. Allein in Bayern und Sachsen können Mitarbeiter keine Bildungszeit beanspruchen.
Ziel des Bildungsurlaubs ist die Vermittlung allgemeiner gesellschaftlicher Kenntnisse zur Verwirklichung des Persönlichkeitsrechts, berufliche Weiterbildung und teilweise die Qualifikation zur Wahrnehmung eines Ehrenamts. Der Bildungsurlaubsanspruch besteht neben dem Urlaubsanspruch nach dem BUrlG, die jeweilige Anrechnung ist ausgeschlossen. Neuere Landesbildungsurlaubsgesetze enthalten regelmäßig ein Benachteiligungsverbot. Einige Bundesländer erstatten zudem dem Arbeitgeber die Entgeltfortzahlungskosten. Bildungsurlaub kann nur für Veranstaltungen genommen werden, die nach dem jeweiligen landesrechtlichen Verfahren als Weiterbildungsveranstaltung anerkannt sind. Deswegen kann beispielsweise auch Yoga als berufliche Weiterbildung gelten: Das LAG Berlin-Brandenburg hat einen Yogakurs an der Volkshochschule (VHS) als Bildungsurlaub anerkannt.
Solche Entscheidungen werfen dann rasch die Frage auf, ob Arbeitgeber Bildungsurlaub ablehnen dürfen. Leider ist auch das abhängig vom Bundesland. In vielen Landesgesetzen gibt es zum Beispiel Ausnahmen für kleinere Betriebe: Wenn ein Betrieb nur wenige Mitarbeitende hat oder wenn schon eine gewisse Anzahl an Bildungsurlaubstagen überschritten wurde, darf der Arbeitgeber den Bildungsurlaub ablehnen.
Dazu drei Beispiele mit den Regelungen der Bundesländer:
- Baden-Württemberg: Hier darf der Arbeitgeber die Bewilligung der Bildungszeit aus betrieblichen Gründen verweigern, wenn im Betrieb weniger als zehn Personen beschäftigt sind (Azubis zählen nicht mit). Oder wenn 10 Prozent der jährlichen Gesamt-Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.
- Hessen : Die Freistellung kann abgelehnt werden, wenn mehr als einem Drittel der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr der Bildungsurlaub bewilligt wurde.
- Berlin: Arbeitgeber können die Freistellung ablehnen, wenn es zwingende betriebliche Belange gibt oder wenn andere Beschäftigte unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang haben. Für kleine Unternehmen mit bis zu 20 Beschäftigten gilt nochmal eine Sonderregelung.
Etwas klarer ist die Dauer des Bildungsurlaubs: In den meisten Bundesländern darf die bezahlte Freistellung zur Bildung bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres betragen. Dies gilt bei einer Fünf-Tage-Woche. Der Anspruch verringert sich entsprechend, wenn weniger Tage pro Woche gearbeitet werden. Für Auszubildende gelten teilweise Sonderregelungen.
In vielen Fällen gilt eine Wartezeit. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist also abhängig von der Beschäftigungsdauer der Person. In den meisten Bundesländern beträgt die Wartezeit sechs Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses. In Baden-Württemberg sind es sogar zwölf Monate.
Wichtig ist aber: Während des Bildungsurlaubs zahlt der Arbeitgeber das Gehalt ganz normal weiter und führt die Beiträge zur Sozialversicherung vom vollen Arbeitsentgelt ab. Allerdings übernimmt der Arbeitgeber nicht die Ausgaben für Kursgebühren, Lehrmittel, Fahrten oder Unterkunft.
Da dies also mit einigen Kosten verbunden ist, haben wir nachfolgend versucht, die Ansprüche und Regelungen zusammen zu fassen, um Ihnen hier jeweils die notwendigen Grundlagen zur Verfügung zu stellen.
Die Grundlage findet sich hier im Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) in der Fassung vom 4.2.2021, in Kraft ab 1.7.2021
- Anspruchsberechtigung: Beschäftigte in Baden-Württemberg (Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen sowie sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (inkl. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen), die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten und die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie Landesbeamte und Richter). In allen Fällen muss der Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg liegen.
- Zweck: Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Bei beruflicher Weiterbildung geht es um die Erhaltung, Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten oder Fähigkeiten. Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben. Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dient der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements. Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.
- Dauer: Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer 5-Tage-Woche; wird regelmäßig weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.
- Obergrenze. Der Arbeitgeber kann die Bewilligung der Bildungszeit aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern, wenn im Betrieb des Arbeitgebers am 1.1. eines Jahres insgesamt weniger als 10 Personen, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt sind oder wenn 10 % der dem Beschäftigten am 1.1. eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.
- Wartezeit: Der Anspruch auf Bildungszeit wird erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.
- Mitteilung an Arbeitgeber: So frühzeitig wie möglich, spätestens aber 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch. Mitteilung gegenüber dem Beschäftigten seitens des Arbeitgebers unverzüglich, jedoch spätestens 4 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch. Im Fall einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Gründe. Teilt der Arbeitgeber die Entscheidung nicht innerhalb der Frist formgerecht mit, so gilt die Bewilligung als erteilt.
- Sind im Betrieb des Arbeitgebers am 1.1. eines Jahres insgesamt weniger als 10 Personen (Azubis werden dabei nicht mitgezählt) beschäftigt, entfällt die Pflicht zur schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Gründe einer Ablehnung. Das gilt nicht, wenn der antragstellende Beschäftige die schriftliche oder elektronische Darlegung der Ablehnungsgründe verlangt. Die Einforderung einer schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Ablehnungsgründe muss innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Ablehnung des Antrags schriftlich oder elektronisch dem Arbeitgeber übermittelt werden.
Hier ist die Grundlage im Berliner Bildungszeitgesetz vom 5.7.2021, in Kraft getreten am 1.9.2021 zu finden.
- Anspruchsberechtigung: Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen haben einen unabdingbaren Mindestanspruch auf Bildungszeit unter Fortzahlung des Entgelts nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (Berlin – BiZeitG). Der Anspruch kann nicht abgegolten werden.
- Zweck: Politische Bildung (für in Berufsausbildung Beschäftigte nur diese), berufliche Weiterbildung und Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.
- Dauer: 5 Arbeitstage im Kalenderjahr bei einer Beschäftigung von 5 Wochentagen mit entsprechender Anpassung bei mehr oder weniger Wochentagen. Die Zusammenlegung von Ansprüchen aus 2 Kalenderjahren ist möglich – auch in Verbindung mit einem Vorgriff auf den Anspruch des Folgejahres. Eine Übertragbarkeit nicht genommener Bildungszeit ins nächste Kalenderjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Bildungszeit aufgrund vorrangiger betrieblicher oder sozialer Belange nicht genommen werden konnte.
- Obergrenze für Arbeitgeber: In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann die Freistellung von Arbeitnehmern abgelehnt werden, sobald 10 % der Anspruchsberechtigten ihren Anspruch für das Kalenderjahr bereits genommen bzw. bewilligt bekommen haben.
- Wartezeit: Es gilt eine Wartezeit von 6 Monaten.
- Verschiebungsgründe: Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
- Mitteilung an Arbeitgeber: So früh wie möglich, grundsätzlich 6 Wochen vor Beginn, schriftlich oder elektronisch. Eine eventuelle Ablehnung der Bildungszeit muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten spätestens 2 Wochen nach Zugang des Antrags auf Bildungszeitfreistellung mitteilen – anderenfalls gilt die Bildungszeit als genehmigt.
Die Grundlagen findet sich hier im Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz vom 20.12.2023, gültig ab 1.1.2024
- Anspruchsberechtigung: Arbeitnehmer, Angestellte, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind.
- Zweck: Berufliche, kulturelle oder politische Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen
- Dauer: 10 Arbeitstage in 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen je Woche entsprechend mehr oder weniger. Bruchteile eines Tages werden aufgerundet.
- Obergrenze für Arbeitgeber: Freistellung kann abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsurlaub in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.
- Wartezeit: 6 Monate
- Verschiebungsgründe: Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
- Mitteilung an Beschäftigungsstelle: So früh wie möglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn der Freistellung schriftlich oder elektronisch.
Auch hier gibt es ein eigenes Bremisches Bildungszeitgesetz vom 18.12.1974.
- Anspruchsberechtigung: Alle Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, arbeitnehmerähnliche Personen, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in der Freien Hansestadt Bremen haben.
- Zweck: Politische, berufliche und allgemeine Weiterbildung
- Dauer: 10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche entsprechend mehr oder weniger.
- Wartezeit: 6 Monate
- Verschiebungsgründe: Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
- Mitteilung an Arbeitgeber: So früh wie möglich, in der Regel 4 Wochen vor Beginn
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Detail im Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz vom 21.1.1974
- Anspruchsberechtigung: Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Hamburg haben.
- Zweck: Politische Bildung, berufliche Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen sowie zur Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten
- Dauer: 10 Arbeitstage innerhalb von 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr als 5 Tagen in der Woche 12 Werktage.
- Wartezeit: 6 Monate
- Verschiebungsgründe: Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
- Mitteilung an Arbeitgeber: So früh wie möglich, in der Regel 6 Wochen vor Beginn.
Grundlage ist hier das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub vom 13.12.2022
- Anspruchsberechtigung: Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte andere arbeitnehmerähnliche Personen sowie Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen
- Zweck: Politische Bildung, Schulung für die Wahrnehmung eines Ehrenamts und berufliche Weiterbildung durch staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, für die zur Berufsausbildung Beschäftigten jedoch ausschließlich politische Bildung.
- Dauer: Jährlich 5 Arbeitstage, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen entsprechend mehr oder weniger. Für die pädagogische Mitwirkung in staatlich anerkannten Bildungsveranstaltungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf zusätzlich 5 Arbeitstage Bildungsurlaub. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Freistellung entsprechend.
- Obergrenze für Arbeitgeber: keine
- Wartezeit: 6 Monate Bestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses
- Verschiebungsgründe: Dringende betriebliche Erfordernisse, jedoch nicht bei zur Berufsausbildung Beschäftigten. Ablehnung innerhalb von 3 Wochen nach Mitteilung, sonst Fiktion der Erteilung.
- Mitteilung an Arbeitgeber: So früh wie möglich, spätestens jedoch 6 Wochen vor Beginn.
Das Gesetz zur Freistellung für Weiterbildungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern legt hier den Rahmen fest.
- Anspruchsberechtigung: Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte. Für Auszubildende gilt der Freistellungsanspruch nur hinsichtlich der Teilnahme an Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und der Weiterbildung, die zur Wahrnehmung eines Ehrenamts notwendig ist.
- Zweck: Politische Bildung und berufliche Weiterbildung durch staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung. Die Beschäftigten können eine anerkannte Veranstaltung frei auswählen.
- Dauer: 10 Arbeitstage innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren. Dieser Zeitraum beginnt jeweils mit dem 1.1. eines ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch auf Bildungsfreistellung in diesem Kalenderjahr auf 5 Arbeitstage. Für zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte beläuft sich der Freistellungsanspruch auf 5 Arbeitstage während der gesamten Berufsausbildung.
- Obergrenze für Arbeitgeber: Eine Ablehnung im laufenden Jahr ist auch möglich, wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage für Bildungsurlaub das Zweieinhalbfache (in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten das Eineinhalbfache) der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.
- Wartezeit: 6 Monate Bestand des Beschäftigungsverhältnisses; bei Wechsel der Beschäftigung wird bereits genommener Bildungsurlaub angerechnet.
- Verschiebungsgründe/Rücknahme der Freistellung: Dringende betriebliche Erfordernisse oder vorrangige dienstliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter, jedoch nicht bei zur Berufsausbildung Beschäftigten. Die Ablehnung ist so früh wie möglich, spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann bei unvorhersehbaren dringenden betrieblichen Gründen die Freistellung zurücknehmen.
- Mitteilung an Arbeitgeber: So früh wie möglich, in der Regel spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich; spätestens eine Woche nach der Veranstaltung ist vom Beschäftigten eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.
- Erstattungsanspruch des Arbeitgebers: auf Antrag 110 EUR pro Freistellungstag für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und zur Wahrnehmung eines Ehrenamts; 55 EUR pro Freistellungstag der beruflichen Weiterbildung.
Das Niedersächsische Bildungsurlaubsgesetz in der Fassung vom 25.1.1991 gilt als Grundlage.
- Anspruchsberechtigung: Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte, andere arbeitnehmerähnliche Personen und in Werkstätten für Beschäftigte mit Behinderungen. Kein Anspruch besteht, wenn dem Arbeitnehmer für die Bildungsveranstaltung nach anderen Gesetzen, tarifvertraglichen oder betrieblichen Vereinbarungen Freistellungen mindestens für die Zeitdauer nach diesem Gesetz und unter voller Entgeltfortzahlung zustehen.
- Zweck: Weiterbildung (Erwachsenenbildung), wobei den „Inhalt der Erwachsenenbildung die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen bestimmen“, in staatlich anerkannten Veranstaltungen
- Dauer: 5 Arbeitstage im Kalenderjahr, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche entsprechend mehr oder weniger. Die nicht ausgeschöpften Ansprüche auf Bildungsurlaub aus den beiden Kalenderjahren unmittelbar vor dem vorangegangenen Kalenderjahr können mit Zustimmung des Arbeitgebers im laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn sie gemeinsam mit den Bildungsurlaubsansprüchen des laufenden und des vorangegangenen Kalenderjahres für eine zusammenhängende Bildungsveranstaltung geltend gemacht werden.
- Obergrenze für Arbeitgeber: Zahl der Arbeitnehmer (am 30.4. d. J.) mal 2 ½ Arbeitstage für jeden Arbeitnehmer (z. B. bei 100 Arbeitnehmern 250 Arbeitstage für Bildungsurlaub; dies bedeutet, dass im Beispielsfall nur 50 Arbeitnehmern ein Bildungsurlaub von je 5 Arbeitstagen zu gewähren ist). Sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die nach dieser Berechnung die Obergrenze bilden (im Beispielsfall 50 × 5 = 250 Arbeitstage), im laufenden Jahr für Zwecke des Bildungsurlaubs tatsächlich in Anspruch genommen ist, kann der Arbeitgeber die Gewährung von weiterem Bildungsurlaub ablehnen. Beträgt der Bildungsurlaub, den der Arbeitgeber zu gewähren hat, weniger als 5 Tage, so entsteht für den Arbeitgeber in diesem Kalenderjahr keine Verpflichtung, Bildungsurlaub zu gewähren. Die Bildungsurlaubstage, für die eine Verpflichtung zur Gewährung von Bildungsurlaub in einem Kalenderjahr nicht entstanden ist, werden bei der Berechnung im folgenden Kalenderjahr berücksichtigt.
- Wartezeit: 6 Monate
- Verschiebungsgründe: Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, bei zur Berufsbildung Beschäftigten nur besondere betriebliche Ausbildungsmaßnahmen.
- Mitteilung an Arbeitgeber: So früh wie möglich, in der Regel mindestens 4 Wochen vor Beginn.
Die Grundlage findet sich hier im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 6.11.1984
- Anspruchsberechtigung: Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte, andere arbeitnehmerähnliche Personen und Auszubildende, jedoch nur zur politischen Weiterbildung.
- Zweck: Berufliche und politische Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen, die jedermann, mindestens aber allen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen zugänglich sein müssen, also nicht etwa auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkt sein dürfen.
- Dauer: 5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren (durch Übertragung in das Folgejahr), bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Wochentagen entsprechend mehr oder weniger. Auszubildende erhalten 5 Arbeitstage während der gesamten Ausbildung.
- Obergrenze für den Arbeitgeber: Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits 10 % der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als 10 Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch.
- Wartezeit: 6 Monate
- Verschiebungsgründe: Zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer. Ablehnung unter Angabe der Gründe schriftlich innerhalb von 3 Wochen nach Mitteilung, sonst Fiktion der Erteilung.
- Mitteilung an Arbeitgeber: So früh wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn.
Hier haben wir das Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz) vom 30.3.1993 als Basis.
- Anspruchsberechtigung: In Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte (nur für die gesellschaftspolitische Bildung), Heimarbeiter und andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter.
- Zweck: Berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildung in staatlich anerkannten und offen zugänglichen Veranstaltungen (also z. B. nicht nur für Gewerkschaftsmitglieder). Die Veranstaltungen dürfen nicht der Erholung, Unterhaltung oder der Freizeitgestaltung dienen.
- Dauer: 10 Arbeitstage in 2 aufeinander folgenden Kalenderjahren (Beginn jeweils am 1.1. im ungeraden Kalenderjahr), bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen entsprechend weniger oder mehr. Zur Berufsausbildung Beschäftigte haben Anspruch auf 5 Arbeitstage im Ausbildungsjahr für gesellschaftspolitische Weiterbildung, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird.
- Obergrenze für Arbeitgeber: Der Anspruch auf Bildungsfreistellung besteht nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 5 Personen ständig beschäftigt; dabei werden Teilzeitbeschäftigte entsprechend ihrem jeweiligen Anteil an der üblichen Arbeitszeit berücksichtigt. In diesen Fällen soll unter Berücksichtigung der betrieblichen oder dienstlichen Belange Bildungsfreistellung gewährt werden. Der Arbeitgeber kann die Freistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die in dem Kalenderjahr für die Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des Jahres anspruchsberechtigten Beschäftigten erreicht hat oder
- wenn zwingende betriebliche Belange entgegenstehen; zuvor ist der Betriebs- oder Personalrat zu beteiligen. Der Anspruch gilt dann als auf den nächsten 2-Jahreszeitraum übertragen. Die Ablehnung ist schriftlich frühestmöglich, spätestens 3 Wochen vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.
- Wartezeit: 6 Monate nach Beginn des Ausbildungs- bzw. Beschäftigungsverhältnisses
- Verschiebungsgründe: Bei Ablehnung der Freistellung (s. o.) gilt der Anspruch als auf das nächste Jahr verschoben.
- Mitteilung an Arbeitgeber: So früh wie möglich, in der Regel mindestens 6 Wochen vor Beginn, schriftlich oder in elektronischer Form unter Beifügung des Anerkennungsnachweises.
- Erstattungsanspruch des Arbeitgebers: Auf Antrag für Klein- und Mittelbetriebe (weniger als 50 Beschäftigte) pauschale Erstattung in Höhe von 50 % des durchschnittlichen kalenderjährlichen Arbeitsentgelts in Rheinland-Pfalz. Der Antrag ist vor der Freistellung zu stellen.
Grundlage bildet hier das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz vom 10.2.2010
- Anspruchsberechtigte: Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte sowie andere arbeitnehmerähnliche Personen, Beamte und Richter, deren Arbeitsstätte im Saarland liegt.
- Zweck: Berufliche und politische Weiterbildung in staatlich anerkannten und allen offen stehenden Einrichtungen. Integration allgemeiner, politischer und beruflicher Bildung.
- Dauer: 6 Arbeitstage im Kalenderjahr, 2 Arbeitstage zusammenhängend. Ab dem 3. Tag kann Freistellung nur insoweit beansprucht werden, wie die Beschäftigten im gleichen Umfang arbeitsfreie Zeit für die beantragte Weiterbildungsveranstaltung verwenden. Freistellung bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres kann in den unmittelbar nach der Elternzeit folgenden 2 Kalenderjahren beansprucht werden. Eine Zusammenfassung über 2 Kalenderjahre ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
- Wartezeit: 12 Monate
- Verschiebungsgründe: Zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. Ablehnung schriftlich mit Begründung.
- Mitteilung an Arbeitgeber: Spätestens 6 Wochen vor Beginn der Freistellung. Entscheidung des ArbG spätestens 2 Wochen vor Beginn.
Grundlage ist das Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung vom 4.3.1998
- Anspruchsberechtigte: Arbeitnehmer, Arbeitnehmerähnliche, Arbeitslose, Heimarbeiter sowie Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land Sachsen-Anhalt liegt.
- Zweck: Berufliche Weiterbildung in staatlich anerkannten Einrichtungen.
- Dauer: 5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Wochentagen entsprechend mehr oder weniger.
- Obergrenze für Arbeitgeber: Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, die Zahl der am 30.4. des laufenden Jahres Beschäftigten erreicht hat. Arbeitgeber mit unter 5 Beschäftigten brauchen keine Bildungsfreistellung nach diesem Gesetz im laufenden Jahr zu gewähren.
- Wartezeit: 6 Monate
- Ablehnung durch Arbeitgeber: Der Arbeitgeber darf die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung zu dem vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt nur ablehnen, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Belange oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer unverzüglich, in der Regel 3 Wochen, aber mindestens 3 Arbeitstage vor Beginn der Bildungsveranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
- Mitteilung an Arbeitgeber: So früh wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich.
Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein vom 6.3.2012 gibt den gesetzlichen Rahmen vor.
- Anspruchsberechtigung: Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Beamte und Richter.
- Zweck: Teilnahme an staatlich anerkannten Veranstaltungen der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung.
- Dauer: 5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder bis zu 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren (diese Verblockung nur bei vom Veranstalter nachgewiesener Erforderlichkeit), bei regelmäßiger Arbeit an mehr als 5 Wochentagen oder in Wechselschicht 6 Arbeitstage, bei regelmäßiger Arbeit an weniger als 5 Arbeitstagen entsprechend weniger.
- Wartezeit: 6 Monate Bestand des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses
- Verschiebung: Bei betrieblichen Gründen oder Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer, die sozial vorrangig sind. Bei Verschiebung einmalige Übertragung auf folgendes Jahr. Der Arbeitgeber hat die Ablehnung unter Angabe des Grundes unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Anspruch ist auf das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
- Mitteilung an Arbeitgeber: Unverzüglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung. Keine Schriftform gefordert, aber Vorlage des Anerkennungsnachweises der Veranstaltung. Auf Anforderung ist dem Arbeitgeber die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen.
Grundlage ist das Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 15.7.2015, in Kraft seit dem 1.1.2016
- Anspruchsberechtigung: Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Personen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. Weitere allgemeine Voraussetzung ist, dass die Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder der Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat. Für Beschäftigte in Kleinunternehmen, die weniger als 5 Beschäftigte haben, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20, aber weniger als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 auf die Anzahl der Beschäftigten angerechnet. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt. Das Gesetz gilt entsprechend für Landesbeamte und -richter.
- Zweck: Teilnahme an staatlich anerkannten Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Weiterbildung
- Dauer: 5 Arbeitstage im Kalenderjahr (für Auszubildende 3 Tage), bei regelmäßiger Arbeit an mehr als 5 Wochentagen, bei regelmäßiger Arbeit an weniger als 5 Arbeitstagen entsprechend weniger. [ 22 ]
- Wartezeit: 6 Monate Bestand des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses
- Verschiebung: Der Freistellungsanspruch kann einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das folgende Jahr übertragen werden. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Beschäftigten nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistellung abgelehnt oder seine Zustimmung zurückgenommen hat.
- Ablehnung durch Arbeitgeber: Der Arbeitgeber darf die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung zu dem von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn der Berechtigte die Mitteilung innerhalb der Anmeldefrist versäumt hat, dringende betriebliche Belange i. S. d. § 7 des BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen, in Betrieben von Unternehmen mit bis zu 25 Beschäftigten bereits 5 Arbeitstage für Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind oder wenn der Arbeitgeber deren Inanspruchnahme zugestimmt hat, in Betrieben von Unternehmen mit 25 bis 50 Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme zugestimmt hat, die Hälfte der Zahl der am 1.1. des Jahres Beschäftigten erreicht hat, in Betrieben von Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme der Arbeitgeber zugestimmt hat, die Zahl der am 1.1. des Jahres Beschäftigten erreicht hat. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber seine Zustimmung zu einer Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Belange, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, die den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Ablehnung des Antrags auf Bildungsfreistellung berechtigt hätten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten den Schaden zu ersetzen, den der Beschäftigte dadurch erleidet, dass er auf die bereits erteilte Zustimmung zu der Bildungsfreistellung vertraut hat.
- Mitteilung an Arbeitgeber: Schriftlich spätestens 8 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung, zudem Vorlage des Anerkennungsnachweises der Veranstaltung. Nach Beendigung der Bildungsveranstaltung hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Der Träger der Bildungsveranstaltung hat dem Beschäftigten die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen kostenlos zu erteilen. Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten seine Entscheidung spätestens 4 Wochen nach Antragstellung schriftlich mit. Eine Ablehnung ist schriftlich zu erläutern. Teilt der Arbeitgeber innerhalb der 4-Wochenfrist keine Entscheidung mit oder erfolgt eine Ablehnung nicht schriftlich oder ohne Erläuterung, gilt die Zustimmung zur Bildungsfreistellung als erteilt.
eben den genannten Bildungsurlaubsgesetzen ist in Sachsen sowie in sämtlichen alten Bundesländern außer in Berlin für ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Personen ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub vorgesehen. Die Dauer beträgt in der Regel 12 Arbeitstage im Jahr. In den meisten Bundesländern besteht kein Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung für die Zeit des Sonderurlaubs für Jugendarbeit.
Praxistipp: Weder nach dem Nachweisgesetz noch nach der Sonderregelung des § 11 Abs. 1 Nr. 7 BBiG ist der Anspruch auf Bildungsurlaub in die Niederschrift des Arbeitsvertrags bzw. des Berufsausbildungsvertrags aufzunehmen.
Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern über den Anspruch auf Bildungsurlaub hinausgehenden Bildungsurlaub bzw. in Bayern und Sachsen überhaupt Bildungsurlaub gewähren. Hierfür ist keine gesetzliche Grundlage nötig. Die Konditionen hierfür müssen individuell ausgehandelt werden oder der Arbeitgeber führt eine generelle Regelung ein – auch um Diskriminierungen vorzubeugen und folgende Fragen grundsätzlich zu regeln:
- Anzahl der Tage des freiwilligen Bildungsurlaubs pro Jahr (oder in einem anderen Zeitraum)
- Entgeltfortzahlung
- Anrechnung auf den vertraglichen Mehranspruch auf Erholungsurlaub
- Bildungsinhalte als Voraussetzung
- Weitere Voraussetzungen wie Betriebszugehörigkeit, Antragsfrist etc.
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Birgit Ennemoser
Geschäftsführerin Personal Services
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