Der GKV-Spitzenverband und weitere Sozialversicherungsträger haben ihre „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ aktualisiert. Lernen Sie die Regelungen kennen, die für Gemeinnützige relevant sind.
Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). An-, Abmeldungen und Beitragsnachweise müssen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen übermittelt werden, also entweder über eine spezielle Abrechnungssoftware oder das kostenfreie sv.net. Dazu brauchen Sie als Arbeitgeber eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit.
Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag können mit einem Minijob kombiniert werden. Sie müssen dann nur den Teil der Vergütung melden und verbeitragen, der über den Freibetrag hinausgeht. Die Freibeträge können Sie in gleichen Raten (pro rata) oder en bloc anrechnen.
Beispiel: Ein Übungsleiter erhält eine regelmäßige monatliche Vergütung von 400 Euro, also 4.800 Euro pro Jahr. Nach Abzug des Übungsleiterfreibetrags (3.000 Euro jährlich) sind davon nur 1.800 Euro sozialversicherungspflichtig. Der Freibetrag kann in zwei Varianten angerechnet werden:
Zugrunde gelegt wird grundsätzlich ein Jahresgehalt von 5.400 Euro (= 450 x 12). Die Freibeträge werden ebenfalls jahresbezogen angerechnet. Es ist deswegen unschädlich, wenn die 450- Euro-Grenze in einzelnen Monaten überschritten wird, solange das beitragspflichtige Jahresgehalt nicht über 5.400 Euro liegt. Werden Ehrenamts- und Übungsleiterfreibetrag en bloc angesetzt, beginnt der versicherungspflichtige Beschäftigungszeitraum erst nach Ausschöpfen der Freibeträge.
Die Sozialversicherungsträger bestätigen auch die Möglichkeit, Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag zu kombinieren, wenn es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
Beispiel: Ihr Kassenwart erhält eine Vergütung von 80 Euro monatlich. Gleichzeitig arbeitet er für Ihren Verein als Übungsleiter (690 Euro/Monat). Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Die Steuerfreibeträge sollen pro rata ausgeschöpft werden. Das regelmäßige Arbeitsentgelt für Januar bis Dezember ermittelt sich wie folgt:
Ergebnis: Da die Jahresgrenze von 5.400 Euro nicht überschritten ist, liegt für den nicht befreiten Vergütungsanteil ein Minijob vor.
Quelle: IWW Verlag
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