Betriebsausgabenabzug für Sponsoren lässt sich gestalten

25/04/2022

Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung können bei Unternehmen Betriebsausgaben sein, wenn die Einrichtung eine hinreichende werbliche Leistung für das Unternehmen erbringt. Wie Sie das gestalten können, zeigt der Fall der „Schaffermahlzeit“ in Bremen.

Der Fall: Die Schaffermahlzeit

Die Schaffermahlzeit in Bremen ist eine Traditionsveranstaltung, die die Stiftung Haus Seefahrt ausrichtet. Sie dient dazu, Spenden für ihren gemeinnützigen Zweck zu sammeln. Der besteht in der Fürsorge alter seemännischer Mitglieder sowie deren Ehefrauen und Witwen. Die Stiftung wählt jedes Jahr drei neue kaufmännische Mitglieder als „Schaffer“, die nach der Satzung sämtliche durch das Schaffermahl entstehenden Kosten tragen. Strittig war, wie diese Ausgaben zu behandeln sind.

Finanzamt verneint Betriebsausgabenabzug

Das Finanzamt hat zuletzt den Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen verneint. Begründung: Die von der Stiftung verfolgten Ziele gehörten nicht zu den Geschäftsfeldern der Unternehmen, die von den jeweiligen Schaffern vertreten werden. Hier greife das Abzugsverbot aus § 12 Nr. 1 S. 2 EStG.

Stiftung nutzt dann Steuergestaltungen

Die Stiftung hat deswegen ein ergänzendes Statut zur Satzung für die Organisation und Durchführung der Schaffermahlzeit beschlossen. Dabei rücken die durch die Schaffer vertretenen Unternehmen in den Vordergrund und erhalten umfangreiche Möglichkeiten zur Werbung. Einzelne Maßnahmen sind u. a:

  • Firmenname und Logo des Unternehmens sind bei der Schaffermahlzeit überall präsent.
  • Die Unternehmen dürfen Corporate Design der Schaffermahlzeit für Marketing nutzen.
  • Name und Logo des „Schaffer-Unternehmens“ sind durch Hinweistafeln während der Veranstaltung jederzeit optisch präsent.
  • Auf der Internetseite der Schaffermahlzeit werden die Unternehmen mit Logo genannt.
  • Sie haben außerdem in Absprache mit der Stiftung die Möglichkeit, weitere Marketingaktivitäten zu entfalten.

Die Finanzbehörden halten auf Grundlage dieser neuen Bestimmungen den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 EStG für ausdrücklich zulässig, weil es sich um Sponsoring-Aufwendungen handelt (FinMin Bremen, Erlass vom 26.11.2021, Az. 900 – S2144 – 1/2014 – 1/2020).

Bremer Modell ist vielfältig übertragbar

Der Fall zeigt sehr anschaulich, wie gemeinnützige Einrichtungen die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen können, um für Sponsoren den Betriebsausgabenabzug zu sichern. Insbesondere die o. g. Liste der einzelnen Werbemöglichkeiten ist dabei exemplarisch.

Wichtig: In der Regel ist auch bei weniger umfänglichen Werbemöglichkeiten für die Unternehmen ein Betriebsausgabenabzug möglich. Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass die Zahlung des Sponsors und die Werbeleistung der gemeinnützigen Einrichtung nicht wirtschaftlich äquivalent sein müssen.

Steuerliche Behandlung bei der gemeinnützigen Einrichtung

Als gemeinnützige Einrichtung müssen Sie die steuerlichen Folgen solcher Gestaltungen beachten. Erbringen Sie umfängliche Leistungen an den Sponsor, liegt keine Spende mehr vor. Es handelt sich dann um umsatz- und ertragsteuerpflichtige Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Auf diese „Werbung in Eigenregie“ müssen Sie aber erst dann Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen, wenn Ihre Einnahmen die Umsatzfreigrenze von 45.000 Euro überschreiten.

Besser noch wäre es, wenn es sich um „passives Sponsoring“ handelt. Dann gehören die Einnahmen bei Ihnen nämlich zu den steuerfreien Einnahmen aus Vermögensverwaltung. Das gilt zumindest dann, wenn Sie keine aktive Werbeleistung an das Unternehmen erbringen.

Quelle: IWW Verlag

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