Die elek­tro­nisch unter­stützte Betriebs­prü­fung (euBP)

30/05/2024

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Mindestens alle vier Jahre steht die Prüfung der Rentenversicherung an. Diese überprüft, ob Sie als Arbeitgeber Ihre Melde- und Beitragspflichten beim Gesamtsozialversicherungsbeitrag und bei den Umlagen ordnungsgemäß erfüllt haben. Dafür wurde ein Online-Verfahren eingeführt:

Die euBP wurde bereits zum 01.01.2023 eingeführt. Das Verfahren ist bereits jetzt verpflichtend – es gibt jedoch Übergangszeiträume. Die Idee des neuen Verfahrens: Durch die digitale Unterstützung soll sich für alle Beteiligten der Aufwand bei der Betriebsprüfung verringern. Denn die euBP kann im besten Fall die Prüfung von Unterlagen vor Ort überflüssig machen – im Gegensatz zur bisherigen Betriebsprüfung, bei der die Prüfer der DRV vor Ort sein mussten.

Am 28.02.2023 wurden die Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die euBP der DRV angepasst. Die neue Fassung gilt seit 01.01.2024. Parallel hierzu gelten die bisherigen Grundsätze in der Fassung vom 01.01.2023 für einen Übergangszeitraum weiter. Dieser endet am 31.12.2024.
Viele Softwarehersteller haben die entsprechenden Anpassungen daher noch nicht zwingend bis zum 01.01.2024 umgesetzt. Die alte Regelung gilt bis Ende 2024 weiter.

Grundsätzlich werden mit dem elektronischen Verfahren die prüfrelevanten Daten aus dem Gehaltsabrechnungs- und Buchhaltungsprogramm an die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung (DRV) übermittelt.

Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen müssen bei der euBP übermittelt werden:

  • Relevante Entgeltdaten aus der Entgeltbuchhaltung wie Stammdaten der Beschäftigten,
  • Inhalte der Beitragsnachweise,
  • Lohndaten der Beschäftigten.

Alle Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung und die dazu gehörenden Anlagen (Datensatzbeschreibungen und Verfahrensbeschreibung) finden Sie auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung – dort unter dem Punkt „Allgemeines – Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die euBP“.

eXTra-Verfahren

Die prüfrelevanten Arbeitgeberdaten werden in einem gesicherten und zertifizierten Online-Verfahren, dem sogenannten eXTra-Verfahren, bereitgestellt. Dabei handelt es sich um ein einheitliches, XML-basiertes Transportverfahren, welches zum Beispiel bei der Sofortmeldung innerhalb der Sozialversicherung bereits angewandt wird.

Das Ergebnis der Betriebsprüfung kann dem Arbeitgeber zukünftig auf Wunsch elektronisch zugestellt werden (§ 7 BVV – Beitragsverfahrensverordnung). Dies können Arbeitgeber angeben, wenn Sie die Daten für die euBP übermitteln. Dafür willigen Sie in die Datenübertragung ein und hinterlegen ihre Mail-Adresse. An diese Mail-Adresse geht anschließend die Benachrichtigung, dass das Prüfergebnis abgerufen werden kann. Sobald der Prüfbescheid über den Kommunikationsserver der Datenstelle der Rentenversicherung als PDF zum digitalen Abruf bereit steht, wird der Arbeitgeber elektronisch benachrichtigt.
Wichtig: Drei Tage nach dieser Benachrichtigung gilt der Prüfbescheid als bekannt gegeben.

Arbeitgeber führen die Entgeltunterlagen regelmäßig in elektronischer Form. Sofern Dokumente übermittelt werden sollen, die nicht direkt aus den Entgeltabrechnungsprogrammen stammen, muss sich der Arbeitgeber mit dem Rentenversicherungsträger abstimmen.

Bisher gab es Fragebögen zu bestimmten Themen (z. B. zur familienhaften Mitarbeit oder zu Wertguthaben). Bisher geschieht dies per Fragebogen oder direkt bei der Prüfung vor Ort. Der Fragebogen wurde nun in die elektronische Betriebsprüfung integriert. Die Antworten des Arbeitgebers werden so mit den übrigen Daten elektronisch an die DRV übermittelt.

Verfahren ab 2025 verpflichtend

Bis Ende 2024 ist das neue Verfahren der euBP freiwillig. Parallel dazu gilt das bisherige Verfahren weiter. Ab dem 01.01.2025 wird das Verfahren verpflichtend. Das heißt, ab 2025 müssen Arbeitgeber ihre Daten elektronisch übermitteln.

Falls die Daten aus der Finanzbuchhaltung ab 2025 nicht über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm übermittelt werden können, ist dies auch über eine systemgeprüfte Schnittstelle oder ein systemgeprüftes Programmmodul aus einem Programm zur Finanzbuchhaltung möglich.
Für Zeiträume bis zum 31.12.2026 kann auf die elektronische Übermittlung von Daten verzichtet werden. Dafür müssen Arbeitgeber einen Antrag stellen. Der Antrag erfolgt formlos und unter Angabe der Betriebsnummer bei dem Rentenversicherungsträger, der für die Betriebsprüfung zuständig ist.

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