Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (Referentenentwurf vom 27.03.2024) plant der Gesetzgeber wichtige umsatzsteuerliche Änderungen. Insbesondere soll die seit langem geforderte Erweiterung der Steuerbefreiung im Sport gesetzlich verankert werden.
Bisher waren nach § 4 Nr. 22b UStG nur die Teilnahmegebühren für sportliche Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit. Das entsprach nicht der weitergefassten Regelung im Gemeinschaftsrecht, Art. 132 Abs. 1m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Die Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, Rs. C-488/18 und BFH, Urteil vom 21.04.2022, Az. V R 48/20) hatte die eingeschränkte deutsche Regelung als EU-rechtskonform eingestuft. Vereine konnten sich also nicht auf das günstigere Gemeinschafsrecht berufen. Mit der Neufassung der Regelung im § 4 Nr. 22 UStG soll sich das ändern. Dazu soll folgender Absatz c hinzugefügt werden:
Geplante Neuregelung § 4 Nr. 22 Abs. c UStG:
[Steuerfrei sind] „die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.
Leistungen, die bisher vom Begriff der sportlichen Veranstaltungen erfasst waren, sollten laut dem Gesetzeskommentar weiterhin steuerfrei bleiben. Die engere deutsche Vorschrift geht in der Steuerbefreiungsvorschrift des neuen § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG auf. Vor allem aber wird künftig auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen – nicht nur für Mitglieder – unter die neue Steuerbefreiung fallen, wenn sie in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung steht. Statt wie bisher die Gemeinnützigkeit ist für die Steuerbefreiung nur gefordert, dass es sich um „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ handelt. Gemeinnützige Sportvereine fallen darunter aber auf jeden Fall.
Wichtig: Weiterhin nicht befreit sind aber die Eintrittsgelder der Zuschauer.
Geändert werden soll außerdem § 4 Nr. 21 UStG, der die Steuerbefreiung für Bildungsveranstaltungen regelt. Durch die Neufassung werden die Vorgaben und die Begrifflichkeit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL in das deutsche Umsatzsteuerrecht übernommen. Zudem wird die Vorschrift an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Das betrifft vor allem die Definition von Schul- und Hochschulunterricht als ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum an Stoffen. Nicht dazu gehört spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.
Fortbildungsleistungen sind nur noch dann befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Davon sind regelmäßig alle nach deutschem Recht gemeinnützigen Bildungsträger umfasst. Diese Einschränkung der Vorschrift beruht auf Art. 133 S. 1 Buchst. a MwStSystRL. Neu ist aber die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens. Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde ist nach der Neufassung nicht mehr erforderlich. Dies soll zu Bürokratieabbau und mehr Rechtssicherheit führen, weil der „geteilte“ Rechtsweg aus Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit entfällt.
Befreit sind künftig auch die mit den begünstigten Bildungsleistungen eng verbundenen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Das betrifft z. B. die Gestellung von Lehrkräften an andere Lehreinrichtungen.
Wichtig: Unklar ist, wie sich die Neuregelung zur Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22a UStG verhält. Danach sind u. a. die Teilnahmegebühren für Bildungsveranstaltungen gemeinnütziger Einrichtungen steuerbefreit. Das soll nicht geändert werden, obwohl sie künftig teilweise in der Neuregelung der § 4 Nr. 21 UStG aufgeht.
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