EU-Recht - Steuerbefreiungen für Bildung und Sport

EU-Recht: Steuerbefreiungen für Bildung und Sport

20/08/2024

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 (Referentenentwurf vom 27.03.2024) plant der Gesetzgeber wichtige umsatzsteuerliche Änderungen. Insbesondere soll die seit langem geforderte Erweiterung der Steuerbefreiung im Sport gesetzlich verankert werden.

Überlassung von Sportanlagen wird umsatzsteuerfrei

Bisher waren nach § 4 Nr. 22b UStG nur die Teil­nahmegebühren für sportliche Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit. Das entsprach nicht der weitergefassten Regelung im Gemeinschafts­recht, Art. 132 Abs. 1m der Mehrwertsteuer-Sys­temrichtlinie (MwStSystRL). Die Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 10.12.2020, Rs. C-488/18 und BFH, Urteil vom 21.04.2022, Az.  V R 48/20) hatte die eingeschränkte deutsche Regelung als EU-rechtskonform eingestuft. Vereine konnten sich also nicht auf das günstigere Gemeinschafsrecht berufen. Mit der Neufassung der Regelung im § 4 Nr. 22 UStG soll sich das ändern. Dazu soll folgender Absatz c hinzugefügt werden:

Geplante Neuregelung § 4 Nr. 22 Abs. c UStG:

[Steuerfrei sind] „die in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden sonstigen Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Kör­perertüchtigung ausüben“.

Leistungen, die bisher vom Begriff der sportli­chen Veranstaltungen erfasst waren, sollten laut dem Gesetzeskommentar weiterhin steu­erfrei bleiben. Die engere deutsche Vorschrift geht in der Steuerbefreiungsvorschrift des neu­en § 4 Nr. 22 Buchst. c UStG auf. Vor allem aber wird künftig auch die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen – nicht nur für Mitglieder – unter die neue Steuerbefreiung fallen, wenn sie in en­gem Zusammenhang mit Sport oder Körperer­tüchtigung steht. Statt wie bisher die Gemein­nützigkeit ist für die Steuerbefreiung nur gefor­dert, dass es sich um „Einrichtungen ohne Ge­winnstreben“ handelt. Gemeinnützige Sport­vereine fallen darunter aber auf jeden Fall.

Wichtig: Weiterhin nicht befreit sind aber die Eintrittsgelder der Zuschauer.

Anpassung der Befreiung für Bildungseinrichtungen

Geändert werden soll außerdem § 4 Nr. 21 UStG, der die Steuerbefreiung für Bildungsveranstal­tungen regelt. Durch die Neufassung werden die Vorgaben und die Begrifflichkeit des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL in das deutsche Umsatzsteuerrecht übernommen. Zudem wird die Vorschrift an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Das betrifft vor allem die Definition von Schul- und Hochschulunterricht als ein inte­griertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und viel­fältiges Spektrum an Stoffen. Nicht dazu gehört spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.

Fortbildungsleistungen sind nur noch dann be­freit, wenn sie von Einrichtungen erbracht wer­den, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben. Davon sind regelmäßig alle nach deutschem Recht gemeinnützigen Bildungsträ­ger umfasst. Diese Einschränkung der Vorschrift beruht auf Art. 133 S. 1 Buchst. a MwStSystRL. Neu ist aber die Abschaffung des Bescheini­gungsverfahrens. Eine Bescheinigung der zu­ständigen Landesbehörde ist nach der Neufas­sung nicht mehr erforderlich. Dies soll zu Büro­kratieabbau und mehr Rechtssicherheit führen, weil der „geteilte“ Rechtsweg aus Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit entfällt.

Befreit sind künftig auch die mit den begünstig­ten Bildungsleistungen eng verbundenen Liefe­rungen und sonstigen Leistungen. Das betrifft z. B. die Gestellung von Lehrkräften an andere Lehreinrichtungen.

Wichtig: Unklar ist, wie sich die Neuregelung zur Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22a UStG verhält. Danach sind u. a. die Teilnahmegebüh­ren für Bildungsveranstaltungen gemeinnützi­ger Einrichtungen steuerbefreit. Das soll nicht geändert werden, obwohl sie künftig teilweise in der Neuregelung der § 4 Nr. 21 UStG aufgeht.

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