Wie konkret darf die Zweckbindung einer Spende sein?

13/12/2021

Marion Triess (marion.triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin

Spender versehen ihre Zuwendung häufig mit der Vorgabe, die Spende für einen bestimmten Zweck einzusetzen. Das FG Köln hatte in Frage gestellt, ob in solchen Fällen noch ein Spendenabzug möglich ist. Der BFH hat dazu jetzt Stellung genommen. Seine Aussage: Auch ein eng definierter Verwendungszweck ist nicht grundsätzlich schädlich für den Spendenabzug.

Um diesen Fall ging es vor dem BFH

Im konkreten Fall hatte eine Privatperson an einen Tierschutzverein 5.000 Euro gespendet. Das Geld sollte verwendet werden, um einen Tierheimhund, der der Spenderin besonders ans Herz gewachsen war, dauerhaft in einer gewerblichen Hundepension unterzubringen.

Spende für Unterbringung eines Tierheimhundes in Hundepension

Der Verein stellte dafür eine Spendenbescheinigung aus. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab. Begründung: Es fehle an der Mittelverwendung für einen gemeinnützigen Zweck, weil die Spenderin dem Tierschutzverein die Zuwendung nicht zur satzungsgemäßen Verwendung überlassen habe: Das Geld sei also gar nicht tatsächlich in die Verfügungsmacht des Vereins gekommen, er habe nur als Durchlaufstelle gedient.

FG Köln bemängelt fehlendes Entscheidungsrecht des Vereins

Das FG Köln hatte dem Finanzamt Recht gegeben. Der steuerlich begünstigte Tierschutzverein habe letztlich nur als Durchlaufstelle fungiert und kein Entscheidungsrecht bei der Verwendung der Spende gehabt. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen (FG Köln, Urteil vom 11.12.2018, Az. 10 K 1568/17).

Die Entscheidung des BFH

Der BFH verwarf das Urteil des FG. Dass die Spende zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Hundes bestimmt war, schließe den Spendenabzug nicht aus (BFH, Urteil vom 16.03.2021, Az.  X R 37/19).

§ 10b EStG verlangt lediglich die Leistung an einen begünstigten Empfänger. Damit ist sichergestellt, dass die Spende tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Das gilt auch, wenn die Spende mit einer Zweckbindung versehen ist. Auch ein sehr eng definierter Verwendungszweck ist nicht grundsätzlich schädlich für den Spendenabzug. Der begünstigte Empfänger muss nicht frei – also ohne Zweckbindung – über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden können. Dass die Spende tatsächlich für seine steuerbegünstigten Zwecke verwendet wird, kann der Spendenempfänger unabhängig davon sicherstellen, ob er den genauen Einsatz der Spende selbst bestimmt oder einer Vorgabe des Spenders folgt.

Schon die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts stellen sicher, dass Spenden trotz Zweckbindung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Der Empfänger muss sie nämlich sonst schon aus eigenem Interesse ablehnen. Andernfalls haftet er für die entgangene Steuer. Zudem läuft er Gefahr, die Gemeinnützigkeit zu verlieren. Nimmt er die Spende an und verwendet sie nicht entsprechend den Vorgaben des Spenders, hätte der Spender zudem einen Rückzahlungsanspruch.

Wichtig: Zivilrechtlich handelt es sich bei einer zweckgebundenen Spende um eine Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB). Auch ohne notarielle Form ist diese Auflage bindend. Hält der Empfänger sie nicht ein, hat der Spender einen Rückforderungsanspruch aus einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB).

Im konkreten Fall konnte das Finanzamt den Spendenabzug daher nicht mit der Begründung verweigern, der Verein habe kein eigenes Entscheidungsrecht gehabt. Auch wenn die Initiative zur Unterbringung des Hundes von der Spenderin kam, hätte der Verein den Tierpflegevertrag mit der Hundepension nicht abschließen müssen. Das Letztentscheidungsrecht lag beim Verein.

Zweckbindung ist nur bei fehlender Unentgeltlichkeit schädlich

Eine Zweckbindung schließt den Spendenabzug nach Auffassung des BFH nur dann aus, wenn dadurch die Unentgeltlichkeit der Spende fehlt. Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Spende ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben wird; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Eine Spende darf weder privat- noch gruppennützig verwendet werden. Sie muss „fremdnützig“, d. h. zur Förderung des Gemeinwohls verwendet werden.

Abzielen auf Gegenleistung ist schädlich

Ein Spendenabzug ist daher ausgeschlossen, wenn die Spende auf eine Gegenleistung des Empfängers zielt oder die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil zusammenhängt, den der Empfänger dem Spender oder einem Dritten gewährt. Der Vorteil muss nicht unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein.

Eine Zweckbindung an sich schließt die Fremdnützigkeit noch nicht aus. Zwar kann es – so der BFH – bei zweckgebundenen Spenden häufiger dazu kommen, dass die Unentgeltlichkeit fehlt. Aus der Zweckbindung allein ergibt sich das aber nicht. Es müssen weitere Gründe dazu kommen. Das kann z. B. die Unterstützung einer bestimmten Person sein, mit der faktisch der Unterhalt gegenüber einem Familienangehörigen getragen oder eine gegebene Zusage an eine Person erfüllt werden soll.

Beispiel: Ein Schulförderverein unterstützt eine Klassenfahrt. Er erhält eine Spende eines Elternteils, die für das eigene Kind verwendet werden soll. Folge: Diese Spende wäre nicht fremdnützig. Der Förderverein darf keine Zuwendungsbestätigung ausstellen.

Subjektive Beweggründe für eine Spende stellen nach Auffassung des BHF noch keinen besonderen Vorteil dar. Die Fremdnützigkeit kann trotzdem im Vordergrund stehen. „Entgeltlichkeit“ liegt nicht schon dann vor, wenn sich der Spender auch gewisse persönliche Vorteile erhofft, z. B. ein „gutes Gefühl“, eine Mehrung des gesellschaftlichen Ansehens oder einen intensiveren Kontakt zu den Verantwortlichen der geförderten Einrichtung.

Anders wäre es z. B., wenn es der Spenderin um die Versorgung eines eigenen Tieres gegangen wäre.

Spendenzufluss beim Verein kann viele Ausprägungen haben

Das Finanzamt hatte den Spendenabzug auch mit der Begründung verweigert, dass das Geld dem Verein gar nicht zugeflossen sei. Er habe nur als Durchlaufstelle gedient. Das sah der BFH anders. Der erforderliche Zufluss an den gemeinnützigen Verein sei gegeben.

  • Entweder würde das Geld an den Verein übergeben, der dann – wenn auch unter der genannten Auflage – darüber verfügen konnte. Er zahlte dann für den Tierpflegevertrag, den der Verein und nicht die Spenderin abschloss.
  • Oder die Spenderin übergab das Geld unmittelbar an die anwesende Person der Tierpension, um so die Forderung gegen den Verein aus dem Tierpflegevertrag zu begleichen. Auch dann hat sie eine Zahlung für den Verein erbracht und dessen Schuld erfüllt.

Ist auch eine Spende für ein einzelnes Tier begünstigt?

Auch wenn der BFH klarstellt, dass die enge Zweckbindung der Spende den Spendenabzug nicht ausschließt, gab er eine Frage an die Vor-instanz zurück: Der BFH hat Zweifel, ob die Dauerunterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension der Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 14 AO dient. Keine Bedenken hatte der BFH dagegen dabei, dass grundsätzlich auch die Unterstützung für einzelne Tiere begünstigt ist.

Praxistipp: Das Urteil des BFH räumt den Einwand aus, dass bei zweckgebundenen Spenden die Fremdnützigkeit in Frage stehen kann. Sie müssen also grundsätzlich keine Bedenken haben, Spenden mit konkreter Widmung entgegenzunehmen. Das gilt auch dann, wenn Sie die Mittel nicht unmittelbar selbst verwenden, sondern Dritte mit der entsprechenden Leistung beauftragt. Sie müssen aber im Einzelfall prüfen, ob der Spender damit nicht einen mittelbaren oder unmittelbaren Vorteil erhält. Das kann z. B. der Fall sein, wenn die Spende insbesondere dem Spender selbst (z. B. als Mitglied) oder seinen Familienangehörigen zugutekommt.

Quelle: IWW Verlag

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