Mitgliedsbeiträge: Regierung will Absetzbarkeit nicht verbessern

27/04/2022

Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, etwas an den (restriktiven) Regelungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen an Vereine zu ändern. Das hat sie in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion kundgetan. Das Ende der Fahnenstange muss das aber nicht sein. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist nämlich ein Musterprozess anhängig.
Hintergrund: Nach § 10b Abs. 1 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Mitgliedsbeiträge bei Vereinen mit freizeitbezogenen Zwecken steuerlich nicht abzugsfähig. Dazu gehören u. a. die Zwecke Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, Heimatpflege und Heimatkunde und die Einzelfälle nach § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 Abgabenordnung (z. B. Kleingärtnerei, Brauchtumspflege). Die Regelung des § 10b Abs. 1 S. 8 EStG umfasst – so das Bundesfinanzministerium (BMF) – Zuwendungen, die typischerweise überwiegend der Finanzierung von Leistungen der Vereine an die Mitglieder dienen oder die in erster Linie der Freizeitgestaltung der Mitglieder förderlich sind. In Vereinen, die hauptsächlich „nach innen“ wirken, also in erster Linie ihre Mitlieder fördern, sollen Beiträge aber nicht abzugsfähig sein. Daran will das BMF festhalten. Es sieht keine Gründe, die eine steuerliche Abzugsfähigkeit rechtfertigen (Bundestags-Drucksache 19/32370 vom 08.09.2021).


Praxistipp: Beim BFH hängt unter dem Az. X R 7/21 ein Musterprozess, in dem es um die Absetzbarkeit eben jener Mitgliedsbeiträge geht. Das FG Köln hat in der Vorinstanz die Abzugsfähigkeit bei einem Musik- und Orchesterverein bejaht (FG Köln, Urteil vom 25.02.2021, Az. 10 K 1622/18).


Quelle: IWW Verlag

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