Der Bundesanzeiger Verlag verschickt an eingetragene Vereine Anträge auf Gebührenbefreiung für das Transparenzregister bei Gemeinnützigkeit. Der Antrag gilt auch noch für das Jahr 2021. Er erfolgt auf einem vorausgefüllten Vordruck. Befreit ist der Verein dann auch für die Zukunft.
Hintergrund: Die Gebührenbefreiung für gemeinnützige Vereine ist mit der Änderung des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes, die am 01.08.2021 in Kraft getreten ist, vereinfacht worden. Bisher war aber unklar, wie man nach- weist, dass man gemeinnützig ist. Das ist jetzt ge- klärt: Einen zusätzlichen Nachweis (durch Beilage eines Freistellungsbescheids) müssen Vereine nicht er- bringen, wenn sie das Transparenzregister auf dem Antrag ermächtigen, beim zuständigen Finanzamt Auskünfte einzuholen. Dazu muss der Verein nur seine Steuernummer und das zuständige Finanzamt angeben.
Quelle: IWW Verlag
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