Besonderheiten zur Entgeltfortzahlung

28/05/2024

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) gelten gleichermaßen für alle Beschäftigten, also Arbeiter, Angestellte und Auszubildende. Unterschiede zwischen den neuen und den alten Bundesländern bestehen nicht. In Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen können vom Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden. Dies ist aber nur möglich, wenn die Vereinbarungen für die Beschäftigten günstiger sind.

Grundsätzlich haben Beschäftigte gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. Dies gilt auch bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation. Aus diesem Grund haben auch folgende Personenkreise Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigte,
  • kurzfristig Beschäftigte. Allerdings endet der Anspruch mit dem letzten Beschäftigungstag.
  • Rentner, die als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Unabhängig davon, ob sie eine Altersrente oder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehen.

Neu eingestellte Beschäftigte haben in den ersten vier Wochen der Beschäftigung keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dafür zahlt in der Regel die Krankenkasse Krankengeld. Besteht die Arbeitsunfähigkeit über das Ende der vierten Beschäftigungswoche hinaus, zahlt der Arbeitgeber vom Beginn der fünften Woche an das Entgelt für bis zu sechs Wochen fort. Das gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits vor dem geplanten Beginn einer Beschäftigung und auch bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrags bestanden hat. Die Wartezeit verkürzt also den Fortzahlungsanspruch nicht.

Sonderfälle

Arbeitnehmer arbeitet vorzeitig wieder

Wenn ein Mitarbeiter von Montag bis Freitag krankgeschrieben ist und am Donnerstag bereits wieder zur Arbeit erscheint – was geschieht dann mit der Entgeltfortzahlung und der Erstattung nach dem AAG?

Beispiel: Der Arbeitnehmer hat eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 01. bis 05.04.2024 vorgelegt, also von Montag bis Freitag. Der Arbeitgeber hat entsprechend einen U1-Erstattungsantrag für die Zeit vom 01. bis 05.04.2024 gestellt. Und die Krankenkasse hat die Erstattung bereits vorgenommen.
Nun kommt der Arbeitnehmer bereits am 04.04.2024 (Donnerstag) wieder zur Arbeit.

Für den Arbeitgeber bedeutet das: Er storniert den Antrag vom 01.04.2024 – 05.04.2024 und stellt einen Korrekturantrag für den Zeitraum 01.04.2024 – 03.04.2024.

Dies führt regelmäßig dazu, dass die Krankenkasse bereits erstattete Beträge vom Arbeitgeber zurückfordert. Diese Rückforderungen können überwiesen, eingezogen oder im Arbeitgeberkonto bei der Krankenkasse verrechnet werden. Der Arbeitgeber erhält von der Krankenkasse ein Schreiben, welches alle wichtigen Hinweise enthält.

Arbeitnehmer erkrankt erneut

Wenn der Arbeitnehmer trotz AU wieder zur Arbeit kommt und feststellt, dass es doch zu früh war, und erneut erkrankt?

Beispiel: Der Arbeitnehmer aus dem ersten Beispiel kommt bereits am Mittwoch (03.04.2024) wieder zur Arbeit. Es stellt sich nun heraus, dass er die Lage falsch eingeschätzt hat und nun muss er sich am Donnerstag wieder krankmelden.

Das bedeutet für den Arbeitgeber: Er storniert den U1-Erstattungsantrag vom 01.04.2024 – 05.04.2024 wieder. Dann stellt er einen Korrekturantrag für die Zeit vom 01.04.2024 – 02.04.2024. Am 05.04.2024 übermittelt er einen neuen U1-Erstattungsantrag an die TK.

Auch hier kann es zu Rückforderungen bereits erstatteter Beträge kommen. Wichtig ist, dass der Mitarbeiter keine neue Krankmeldung vorlegen muss, wie früher oft verlangt.

Hinweis

Beide Beispiele gehen von einer gewöhnlichen und kurzfristigen Arbeitsunfähigkeit aus, wie sie etwa bei einer Erkältung vorkommt. Es geht dabei nicht um zusammenhängende Vorerkrankungen oder Krankengeldbezug, diese Themen müssten genauer geprüft werden.

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