Verzinsung und Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen

17/04/2024

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Das „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ (Wachstumschancengesetz) wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Pflegeversicherungsbeitrag

Ein wichtiger Part im neuen Gesetz bezüglich des Pflegeversicherungsbeitrags schafft die rechtlichen Grundlagen für das digitale Nachweisverfahren. Damit können die Einzugsstellen zukünftig entscheiden, ob und wie viele Kinder in den Pflegeversicherungsbeitrag eingerechnet werden müssen. Zudem enthält es nun die Übergangsregelung für die Berechnung von Zinsen bei Rückerstattungen, wenn die Beitragsabschläge nicht korrekt berücksichtigt wurden.

Zu beiden Punkten hat der GKV-Spitzenverband am 3. April 2024 ein Rundschreiben veröffentlicht, das Klarheit zur Umsetzung der Regelungen im Wachstumschancengesetz schaffen soll:

Erstattung und Verzinsung im Übergangszeitraum bis Juli 2025

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung ab Juli 2023 neu festgelegt. Familien mit mehreren Kindern unter 25 Jahren zahlen niedrigere Beiträge. Dafür muss die Elterneigenschaft bzw. Anzahl der Kinder nachgewiesen werden – es sei denn, die Informationen sind bereits bekannt.

Die Berechnung der richtigen Beiträge bedeutet seitdem einen erhöhten Aufwand für Arbeitgeber und Krankenkassen. Ab Juli 2025 soll ein neues digitales Nachweissystem den Prozess vereinfachen. Bis zum 30. Juni 2025 gilt daher ein Übergangszeitraum: In diesem sollen Beitragsabschläge so bald wie möglich berücksichtigt oder bis maximal zum 30. Juni 2025 zurückgezahlt werden.

Für diese Erstattungen wurden mit dem Wachstumschancengesetz Regeln für die Verzinsung festgelegt. Ab dem Kalendermonat nach der Zahlung bis zum Kalendermonat vor der Erstattung wird der Erstattungsanspruch mit einem Satz von 4% pro Jahr verzinst. Ein Antrag ist für die Verzinsung nicht erforderlich. Allerdings müssen Arbeitgeber, die die Erstattungsansprüche für zu viel gezahlte Pflegeversicherungsbeiträge im Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 ausführen, keine Verzinsung ausführen. Nur wenn Arbeitgeber auf das geplante digitale Nachweisverfahren ab 1. Juli 2025 warten, müssen Erstattungen, die aus diesem Grund erst nach dem 1. Juli 2025 zurückgezahlt werden, verzinst werden.

Die „Grundsätzlichen Hinweise – Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ wurden entsprechend überarbeitet (Fassung vom 28.03.2024). Die Klarstellungen zur Verzinsung finden Sie in den Punkten 3.5 und 3.6.: Grundsätzliche Hinweise vom 28.03.2024 (PV-Beiträge und Nachweis Elterneigenschaft) – Anlage 2 des Rundschreibens 2024.

Elektronisches Abrufverfahren

Bis zum 30. Juni 2025 gibt es ein vereinfachtes Verfahren zum Nachweis der Kinderanzahl. Ab 1. Juli 2025 soll dann ein elektronisches Verfahren zur Verfügung stehen. Mit dem Wachstumschancengesetz wurden dafür die gesetzlichen Grundlagen geschaffen: Es soll ein bundeseinheitliches Abrufverfahren entstehen, das die bestehende technische Infrastruktur nutzt. Dezentrale Daten der Melderegister und Finanzämter sollen dann zentral zur Verfügung stehen und zeitnah abgerufen werden können. Wenn sich an der Elterneigenschaft oder Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder etwas ändert, sollen Arbeitgeber und Pflegekassen außerdem zukünftig aktiv über die Veränderung informiert werden. Dafür müssen sich Arbeitgeber zu gesetzlich festgelegten Zeitpunkten elektronisch an- und abmelden.

Die Details des Verfahrens und was die Meldungen enthalten, wird aktuell erarbeitet und soll in Gemeinsamen Grundsätzen veröffentlicht werden.

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