Grundsteuerreform 2022 – Vorerfassungsbögen

28/06/2022

Marion Trieß (Marion.Triess@rtg-auren.de), Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin

In Deutschland müssen rund 36 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform verabschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Davon haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht.  

Als Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind Sie unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfahren teilzunehmen. Hierzu ist einiges an Vorbereitungen zu treffen, denn die Abgabe der Steuererklärungen muss spätestens bis 31. Oktober 2022 erfolgen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei und beraten Sie zum Neubewertungsverfahren. Auch können wir den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden für Sie übernehmen. Kommen Sie bei Bedarf daher gerne auf uns zu.

Für die Erfassung aller relevanten Daten zu Grundstücken und Wohnungseigentum stellen wir Ihnen nachstehend Vorerfassungsformulare zu Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Regelungen in einzelnen Bundesländern vom Bundesmodell abweichen und wählen Sie daher den Erfassungsbogen für das Land, in dem das jeweilige Grundstück liegt, anderenfalls das Bundesmodell. Für jedes Grundstück bzw. jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist ein separater Erfassungsbogen zu verwenden.

Die Vorerfassungsbögen zur Grundsteuer:

Zusatzliste für Eigentümerinnen und Eigentümer von mehreren land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen (entweder selbst bewirtschaftet oder verpachtet):

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