Rechtzeitig Steuer erklären – der neue Verspätungszuschlag

27/05/2019

Bisher schon galt: Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Festsetzung (dem Grunde und der Höhe nach) liegt also im Ermessen der Finanzverwaltung.

Für Besteuerungszeitpunkte ab 2018 wurde mit Einführung des „automatischen“ Verspätungszuschlags in § 152 Abs. 2 Abgabenordnung für viele Sachverhalte eine Ermessensentscheidung stark eingeschränkt; ein Verspätungszuschlag ist in diesen Fällen festzusetzen.

Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Steuererklärungen:

1. Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen (z. B. Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer- oder Umsatzsteuererklärungen) und Steuererklärungen, die sich auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen (z. B. Erbschaftsteuererklärungen oder Erklärungen zur Feststellung von Einheits- und Grundbesitz-werten).

Hier gilt: Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 % der festgesetzten Steuer (nach Abzug der festgesetzten Vorauszahlungen und vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge), mindestens jedoch EUR 25 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung, höchstens EUR 25.000.

2. Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (z. B. bei Personenmehrheit), Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und Zerlegungserklärungen.

Hier ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen in Höhe von EUR 25 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung, höchstens EUR 25.000.

In allen vorstehenden Fällen beginnt der Zeitraum für die Festsetzung des „automatischen“ Verspätungszuschlags nach Ablauf von 14 Monaten nach Ende des Kalenderjahrs bzw. Besteuerungszeitpunkts – unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige steuerlich beraten ist.

Eine Ausnahme von der Automatik ist (nur) dann vorgesehen, wenn das Finanzamt eine Steuer in Höhe von EUR 0 oder eine Steuererstattung festsetzt. Bei diesen Sachverhalten bleibt es dabei: Die Festsetzung des Verspätungszuschlags steht im Ermessen der Finanzbehörde.

Autor: Jochen Wissemeier, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt bei Auren.

Foto: iQoncept, shutterstock

Kein Token oder Token ist abgelaufen.

  • Leistungen

  • Themen

  • Branchen