Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sein Schreiben zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet wie folgt ergänzt:
Bis zum 15.4.2019 wird es nicht beanstandet, wenn dem Betreiber eines elektronischen Marktplatzes anstelle der Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG für die in § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG genannten Unternehmer der beim zuständigen Finanzamt bis zum 28.2.2019 gestellte Antrag auf Erteilung der o. g. Bescheinigung (in elektronischem Format oder als Abdruck) vorliegt.
(BMF, Schreiben v. 21.2.2019 – III C 5 – S 7420/19/10002 :002)
Quelle: BMF online (Ls)
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