Steuerliche Maßnahmen: Son­der­zah­lun­gen jetzt steu­er­frei

15/04/2020

Um die Versorgung der Allgemeinheit weiter zu gewährleisten, arbeiten in der Corona-Krise viele Arbeitnehmer derzeit unter erschwerten Bedingungen, wie beispielsweise das Personal im ärztlichen und pflegerischen Bereich, Pfleger, Kassierer, LKW-Fahrer.

Um dies stärker zu honorieren, können Unternehmen ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020 erhalten. Die Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt. Sie gilt für alle Berufsgruppen.

Stand: 3. April 2020

Autor: Alexander Hradecky, Steuerberater, Auren

Quelle: Pressemitteilung Bundesministerium für Finanzen, 3. April 2020

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Foto: Adobe Stock, joda

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