Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unterstützt Unternehmen und Personen, die sich gesamtgesellschaftlich engagieren, indem sie von Corona Betroffenen helfen. Wie werden diese Hilfeleistungen steuerlich behandelt? Die wesentlichen Punkte haben wir aus einem BMF-Schreiben vom 9. April 2020 für Sie zusammengefasst.
Geldspenden
Für Geldspenden wird unter bestimmten Voraussetzungen ein vereinfachter Zuwendungsnachweis gewährt.
Dabei sind drei Varianten möglich:
Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Für die Förderung von Corona Betroffenen wären folgende Satzungszwecke passend: Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder Förderung mildtätiger Zwecke. Fehlen diese Satzungszwecke und will die gemeinnützige und steuerbegünstigte Körperschaft den Corona Betroffenen dennoch helfen, bedarf es einer Sondererlaubnis, die mit diesem BMF-Schreiben unter folgenden Voraussetzungen erteilt wird.
Bei Maßnahmen, z. B. Einkaufshilfen, für Personen in häuslicher Quarantäne oder für Personen, die aufgrund ihres Alters, Vorerkrankungen o. ä. zum besonders gefährdeten Personenkreis gehören, ist die körperliche Hilfsbedürftigkeit zu unterstellen. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorliegens einer wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit bei der kostenlosen Zurverfügungstellung von Lebensmitteln oder Einkaufsgutscheinen, die an die Stelle des Angebots der vielfach geschlossenen Tafeln getreten sind, oder Hilfen für Obdachlose. Bei finanziellen Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft zu machen.
Achtung: Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. an von der Corona-Krise besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen, sind nicht begünstigt.
Statt selbst tätig zu werden kann die gemeinnützige Einrichtung die Spenden auch nur sammeln und an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die mildtätige Zwecke verfolgt, oder ein eine jPöR oder eine öffentliche Dienststelle weiterleiten. Zuwendungsbestätigungen für diese Spenden stellt aber die spendensammelnde Organisation auf, wobei auf die Sonderaktion Corona hinzuweisen ist.
Hilfsmaßnahmen von steuerbegünstigten Körperschaften
Wenn die steuerbegünstigte Körperschaft den von Corona Betroffenen – ohne passende Satzungszwecke – bereits vorhandene Mittel oder Personal und Räumlichkeiten überlassen möchte, ist dies nur zulässig, wenn diese Mittel keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, also z. B. freie Rücklagen. Einkaufsdienste oder vergleichbare Dienste für die von der Corona-Krise Betroffenen sind für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich. Die Erstattung von Kosten für die Einkaufs- oder Botendienste an die Mitglieder der Körperschaft ist ebenfalls unschädlich. Werden vorhandene Mittel an mildtätige Körperschaften oder an jPöR oder öffentliche Dienststellen für Corona-Hilfen weitergeleitet, ist die für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich.
Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Aufwendungen des Steuerpflichtigen zur Förderung der Hilfe für von Corona Betroffenen als Sponsoring-Maßnahme sind Betriebsausgaben, wenn der Sponsor sich wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erhofft. Dafür muss er öffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam machen. Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Die Förderung von notleidenden Wirtschaftsunternehmen gehört nicht dazu.
Wendet der Steuerpflichtige seinen von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen in angemessenem Umfang unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.
Aus allgemeinen Billigkeitserwägungen ist die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Steuerpflichtigen aus einem inländischen Betriebsvermögen an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigten oder mit der Bewältigung der Corona-Krise befassten Unternehmen und Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) als Betriebsausgabe zu behandeln.
Solche Zuwendungen sind beim Empfänger als Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert zu erfassen.
Arbeitslohnspende – Spende von Aufsichtsratsvergütungen
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die oben genannten Grundsätze sinngemäß. Die Aufsichtsratsvergütungen unterliegen dennoch unverändert der Abzugsbeschränkung von 50 Prozent.
Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen durch die Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann können diese Aufwendungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegünstigten Zweck die jeweilige Körperschaft satzungsmäßig befolgt. Hier beachten Sie bitte bei Bedarf die Vorschriften zur Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen in den Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Corona Betroffenen.
Achtung: Für Überlassungsleistungen von bzw. an andere Unternehmer greift die Umsatzsteuerbefreiung nicht.
Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
Mittelverwendung
Wenn eine steuerbegünstigte Organisation nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31. Dezember 2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung Verluste erzielt, ist der Ausgleich dieser Verluste mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.
Nicht geprüft und nicht beanstandet wird auch die Mittelverwendung, die Marktüblichkeit und die Angemessenheit von Aufstockungen des Kurzarbeitergelds der eigenen Beschäftigten bis zu einer Höhe von insgesamt 80 Prozent des bisherigen Entgelts. Voraussetzung ist, dass die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.
Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
Schenkungssteuer
Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften, die ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden.
Stand: 15. April 2020
Autorin: Marion Trieß, Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Auren
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